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   EuGH, 15.06.1976 - 96/75   

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https://dejure.org/1976,703
EuGH, 15.06.1976 - 96/75 (https://dejure.org/1976,703)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.1976 - 96/75 (https://dejure.org/1976,703)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 1976 - 96/75 (https://dejure.org/1976,703)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    EMI Records / CBS Schallplatten

  • EU-Kommission

    EMI Records / CBS Schallplatten

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage zum Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Inhabers eines Warenzeichens in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft; Verhinderung der Einfuhr mit dem gleichen Warenzeichen versehener Erzeugnisse aus einem Drittland oder deren Verkauf im Mitgliedstaat des ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    EMI Records/CBS Schallplatten

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 9 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 10 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 36; ; EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. GEWERBLICHES EIGENTUM - SCHUTZ - WARENZEICHENRECHT - AUSÜBUNG - INHABER EINES WARENZEICHENS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT - GLEICHARTIGE , MIT DEM GLEICHEN WARENZEICHEN VERSEHENE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN EINEM DRITTLAND - EINFUHR IM GEMEINSAMEN MARKT - ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1976, 398
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.07.1974 - 192/73

    Deutsche Grammophon / Metro SB

    Auszug aus EuGH, 15.06.1976 - 96/75
    f) Ebensowenig könne man den vom Gerichtshof in seinem Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) dem Begriff der "Ursprungsgleichheit" mehrerer identischer Warenzeichen entnommenen Grundsatz auf den vorliegenden Fall übertragen.

    c) Desgleichen schließe nichts die entsprechende Anwendung des vom Gerichtshof in seinem Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) formulierten Grundsatzes aus, wonach die Geltendmachung eines Warenzeichenrechts zu dem Zweck, die Einfuhr von Erzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig mit einem ursprungsgleichen identischen Warenzeichen versehen worden sind, zu verbieten, nicht mit der Notwendigkeit begründet werden kann, den spezifischen Schutzzweck des Warenzeichenrechts wahren zu wollen.

    Unter diesen Umständen würde die Anwendung der vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen "Sirena" (Slg. 1973, 69) und "Hag" (Slg. 1974, 731) herausgearbeiteten Grundsätze dazu führen, den Inhaber eines Warenzeichens in der Gemeinschaft zu benachteiligen, da das Gemeinschaftsrecht dem Zeicheninhaber keinerlei "Gegenseitigkeit" für den Markt des betreffenden Drittlandes sichere; durch die Anwendung dieser Grundsätze werde auch das Interesse des europäischen Verbrauchers geopfert, weil dadurch eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Ursprungs der Waren herbeigeführt werde.

    - Daher komme es nicht auf die Frage an, ob die betreffenden Warenzeichenrechte im Sinne des Hag-Urteils (Slg. 1974, 731) "ursprungsgleich" seien, zumal die Anwendung der in diesem Urteil hierzu aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall weitere schwierige Probleme aufwerfen würde.

    Die vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen "Sirena" (Slg. 1971, 69) und "Hag" (Slg. 1974, 731) gewählte Lösung bestehe im wesentlichen darin, die konkurrierenden Warenzeichen nicht mehr als räumlich voneinander unabhängig anzusehen, indem man über die Köpfe der derzeitigen Inhaber hinweg die Gemeinschaft der Interessen wiederherstelle, welche ursprünglich bestanden habe.

    Die gegenteilige Auffassung könne auch nicht auf gewisse Entscheidungen des Gerichtshofes gestützt werden: - Was das Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) betreffe, so sei der damals vom Gerichtshof beurteilte Sachverhalt anders gewesen als im vorliegenden Fall.

    - In seinem "Hag"-Urteil (Slg. 1974, 731) habe der Gerichtshof die Anwendung des Artikels 85 mit der Begründung ausgeschlossen, daß zwischen den beiden Zeicheninhabern keinerlei rechtliche, finanzielle, technische oder wirtschaftliche Verbindung bestanden habe.

    Die britische Regierung zeigt dann noch die nach ihrer Auffassung bestehenden Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und der Situation auf, die Gegenstand des "Hag"-Urteils (Slg. 1974, 731) war, und unterstreicht die ganz besondere und begrenzte Tragweite jenes Urteils, bevor sie vorschlägt, auf die Vorlagefragen zu antworten:.

    e) Außerdem sei der vom Gerichtshof im "Hag"-Urteil (Slg. 1974, 731) ausgesprochene Grundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

  • EuGH, 15.06.1976 - 86/75

    Van Zuylen / Hag AG

    Auszug aus EuGH, 15.06.1976 - 96/75
    Der Vorlagebeschluß erwähnt die in London und Kopenhagen anhängigen Parallelverfahren sowie die Vorlagebeschlüsse des High Court of Justice, London - Rechtssache 51/75 - und des Sø- og Handelsret, Kopenhagen - Rechtssache 86/75.

    In den beiden Parallelsachen 51/75 und 86/75 sind die Vorlageentscheidungen am 9. Juni 1975 und 1. August 1975 beim Gerichtshof eingegangen.

    Die Firma EMI Records Limited, vertreten durch die Rechtsanwälte C. C. Marriot (in der Rechtssache 51/75), Kaj Holm-Nielsen (in der Rechtssache 86/75) und H. Rasner (in der Rechtssache 96/75), die Firma CBS United Kingdom Limited, vertreten durch die Rechtsanwälte F. P. Neill, Q. C, und Antony Watson, für Messrs.

    McKenna & Co., die Firma CBS Grammofon A/S, vertreten durch Rechtsanwalt Eskil Trolle, die Firma CBS Schallplatten GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ohlgart, die Regierungen Belgiens, Dänemarks, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Irlands, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, jeweils vertreten durch ihre Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater John Temple Lang und Antony McClellan (in der Rechtssache 51/75), Sven Ziegler (in der Rechtssache 86/75) und Erich Zimmermann (in der Rechtssache 96/75), haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

    EMI Records weist darauf hin, daß das in der Rechtssache 86/75 geltend gemachte Warenzeichenrecht auf einer dänischen Eintragung aus dem Jahre 1960 beruhe, und stellt klar, daß keine der in den Jahren 1917 und 1923 erfolgten Übertragungen eine dänische Eintragung dieses Warenzeichens betroffen habe.

    "daß die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts der Durchsetzung der Zeichenansprüche nach nationalem Recht nicht entgegenstehen und daß von dem Unternehmen B verlangt werden kann, den Vertrieb von Waren mit dem Zeichen X in Mitgliedstaaten zu unterlassen." In der Rechtssache 86/75 schlägt sie folgende Antwort vor:.

    Die irische Regierung schlägt außerdem vor, in den Rechtssachen 86/75 und 96/75 verneinend zu antworten.

    Bei Abgabe ihrer schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache 86/75 habe sie ausdrücklich erklärt, sie könne im Augenblick zur möglichen Anwendung des Artikels 85 des Vertrages im Hinblick auf die inzwischen vorgelegten Unterlagen noch keine abschließende Stellung nehmen.

  • EuGH, 18.02.1971 - 40/70

    Sirena / Eda

    Auszug aus EuGH, 15.06.1976 - 96/75
    Die vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen "Sirena" (Slg. 1971, 69) und "Hag" (Slg. 1974, 731) gewählte Lösung bestehe im wesentlichen darin, die konkurrierenden Warenzeichen nicht mehr als räumlich voneinander unabhängig anzusehen, indem man über die Köpfe der derzeitigen Inhaber hinweg die Gemeinschaft der Interessen wiederherstelle, welche ursprünglich bestanden habe.

    - Zu Artikel 86 habe der Gerichtshof im "Sirena"-Urteil (Slg. 1971, 69) entschieden, daß der Inhaber eines Warenzeichens nicht schon deshalb eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 einnehme, weil er Dritten verbieten könne, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Erzeugnisse der gleichen Marke zu vertreiben.

    Selbst wenn mit dem "Sirena"-Urteil (Slg. 1971, 69) das Anwendungsgebiet der Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb stark erweitert worden sei, dürfe man doch nicht übersehen, daß eine schlichte Übertragung für sich allein noch nicht zur Anwendbarkeit des Artikels 85 führe.

  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

    Auszug aus EuGH, 15.06.1976 - 96/75
    - Hinsichtlich des "Centrafarm"-Urteils (Slg. 1974, 1183) sei festzustellen, daß in jener Rechtssache die streitigen Erzeugnisse in einem Mitgliedstaat mit Zustimmung des Zeicheninhabers unter dem streitigen Warenzeichen auf den Markt gebracht worden waren und daß wegen der zwischen den beiden Zeicheninhaberinnen in zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, einer Mutter- und deren Tochtergesellschaft, bestehenden Bindungen die Ausübung des Warenzeichenrechts die Abschottung der Märkte zur Folge hatte.
  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 15.06.1976 - 96/75
    So gehe aus den Bestimmungen über die Marktaufteilung und die Beschränkung des Wettbewerbs in den Vereinbarungen von 1917, 1922/23, 1932 und 1962 hervor, daß der streitige Sachverhalt demjenigen der Rechtssache "Grundig-Consten" ähnlich sei, in welcher der Gerichtshof entschieden habe, daß sowohl die Vereinbarung über das Ausfuhrverbot als auch diejenige über die Anmeldung und Eintragung eines identischen Warenzeichens für alle Vertragshändler gegen Artikel 85 des Vertrages verstieß (Slg. 1966, 321).
  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70
    Auszug aus EuGH, 15.06.1976 - 96/75
    Mit anderen Worten, der von dem Gerichtshof in der Rechtssache "Deutsche Grammophon" (Slg. 1971, 487) anerkannte Grundsatz der "Erschöpfung" des Warenzeichenrechts könne nicht bis hin zu solchen Fällen ausgedehnt werden, in denen Waren in einem Drittland vom Inhaber eines identischen Warenzeichens in Verkehr gebracht worden sind.
  • EuGH, 15.06.1976 - 51/75

    EMI Records / CBS United Kingdom

    Kurz darauf hat das Sø- og Handelsret, Kopenhagen, - Rechtssache 86/75 - sowie das Landgericht Köln - Rechtssache 96/75 - dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag unter Bezugnahme auf den inzwischen vorliegenden Vorlagebeschluß des High Court of Justice entsprechende Fragen vorgelegt.

    In den beiden Parallelsachen 86/75 und 96/75 sind die Vorlageentscheidungen beim Gerichtshof am 1. August beziehungsweise am 5. September 1975 eingegangen.

    Die Firma EMI Records Limited, vertreten durch die Rechtsanwälte C. C. Marriot (in der Rechtssache 51/75), Kaj Holm-Nielsen (in der Rechtssache 86/75) und H. Rasner (in der Rechtssache 96/75), die Firma CBS United Kingdom Limited, vertreten durch die Rechtsanwälte F. P. Neill, Q.C., und Antony Watson, für Messrs.

    McKenna & Co., die Firma CBS Grammofon A/S, vertreten durch Rechtsanwalt Eskil Trolle, die Firma CBS Schallplatten GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ohlgart, die Regierungen Belgiens (Rechtssache 96/75), Dänemarks, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Irlands, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, jeweils vertreten durch ihre Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater John Temple Lang und Antony McClellan (in der Rechtssache 51/75), Sven Ziegler (in der Rechtssache 86/75) und Erich Zimmermann (in der Rechtssache 96/75), haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

    Was andererseits die in der Rechtssache 96/75 geltend gemachten Columbia-Warenzeichen angeht, also die in Deutschland in den Jahren 1924 und 1931 angemeldeten Warenzeichen, so sei es der EMI seinerzeit noch nicht bekannt gewesen, daß in Deutschland ein anderes Warenzeichen mit der Nummer 101 424 existiert hatte.

    In den beiden anderen Rechtssachen schlägt sie ausführlichere Antworten vor, und zwar in der Rechtssache 96/75 die Antwort.

    96/75) Die belgische Regierung vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall sei die Geltendmachung des Zeichenrechts nicht beschränkt und die streitigen Einfuhren könnten nach den bei Zeichenrechtsverletzungen eröffneten nationalen Verfahren verboten werden.

    Die irische Regierung schlägt außerdem vor, in den Rechtssachen 86/75 und 96/75 verneinend zu antworten.

  • EuGH, 15.06.1976 - 86/75

    EMI Records / CBS Grammofon

    In den beiden Parallelsachen 51/75 und 96/75 sind die Vorlageentscheidungen am 9. Juni beziehungsweise am 5. September 1975 beim Gerichtshof eingegangen.

    Die Firma EMI Records Limited, vertreten durch die Rechtsanwälte C. C. Marriot (in der Rechtssache 51/75), Kaj Holm-Nielsen (in der Rechtssache 86/75) und H. Rasner (in der Rechtssache 96/75), die Firma CBS United Kingdom Limited, vertreten durch die Rechtsanwälte F. P. Neill, Q. G, und Antony Watson, für Messrs.

    McKenna & Co., die Firma CBS Grammofon A/S, vertreten durch Rechtsanwalt Eskil Trolle, die Firma CBS Schallplatten GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ohlgart, die Regierungen Belgiens (in der Rechtssache 96/75), Dänemarks, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Irlands, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, jeweils vertreten durch ihre Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater John Temple Lang und Antony McClellan (in der Rechtssache 51/75), Sven Ziegler (in der Rechtssache 86/75) und Erich Zimmermann (in der Rechtssache 96/75), haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

    Was andererseits die in der Rechtssache 96/75 geltend gemachten Columbia-Warenzeichen angeht, also die in Deutschland in den Jahren 1924 und 1931 angemeldeten Warenzeichen, so sei es der EMI seinerzeit noch nicht bekannt gewesen, daß in Deutschland ein anderes Warenzeichen mit der Nummer 101 424 existiert hatte.

    In den beiden anderen Rechtssachen schlägt sie ausführlichere Antworten vor, und zwar in der Rechtssache 96/75 die Antwort.

    96/75) Die belgische Regierung vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall sei die Geltendmachung des Zeichenrechts nicht beschränkt und die streitigen Einfuhren könnten nach den bei Zeichenrechtsverletzungen eröffneten nationalen Verfahren verboten werden.

    Die irische Regierung schlägt außerdem vor, in den Rechtssachen 86/75 und 96/75 verneinend zu antworten.

  • EuGH, 03.07.1985 - 243/83

    Binon / AMP

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1976 in den Rechtssachen 51, 86 und 96/75 (EMI/CBS, Slg. 1976, 811) für außer Kraft getretene Kartelle erkannt hat, reicht es für die Anwendbarkeit des Artikels 85 EWG-Vertrag aus, daß über das formale Außerkrafttreten hinaus die Kartellwirkungen fortbestehen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-369/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    a) von dem Unternehmen bis zum 7. Oktober 1994 gewährte[n] Darlehensbürgschaften in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975,.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1994 - C-314/93

    Strafverfahren gegen François Rouffeteau und Robert Badia.

    (18) ° Vgl. Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 96/75 (EMI Records/CBS Schallplatten, Slg. 1976, 913).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1978 - 80/77

    Société Les Commissionnaires Réunis SARL gegen Receveur des douanes ; SARL Les

    Wie ich in den Rechtssachen 51, 86 und 96/75 (EMI/CBS, Slg. 1976, 811, 855) dargelegt habe, darf der Gerichtshof in einer Vorabentscheidungssache nach Artikel 177 über die Gültigkeit einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans Beweise für einen Sachverhalt zulassen, der diese Gültigkeit berührt.
  • EuGH, 11.10.1979 - 225/78

    Bouhelier

    Sinne habe der Gerichtshof in drei Urteilen vom 15. Juni 1976 (Rechtssache 51/75, Slg. S. 811, Randziffer 17 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 86/75, Slg. S. 871, Randziffer 17; Rechtssache 96/75, Slg. S. 913, Randziffer 10) entschieden und gesagt, daß "... die Vertragsbestimmungen über die Handelspolitik der Gemeinschaft in den Artikeln 110 ff. EWG-Vertrag keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor[sehen], die den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beherrschenden zwingenden Grundsätze und insbesondere das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung auch auf den Handel mit dritten Ländern zu erstrecken".
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1982 - 144/81

    Keurkoop BV gegen Nancy Kean Gifts BV. - Schutz des gewerblichen und

    Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 96/75 - EMI Records Limited/CDS Schallplatten GmbH -, Slg. 1976, 913.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1979 - 225/78

    Procureur de la République de Besançon gegen Bouhelier und andere. - Ankeruhren -

    zu erstrecken" (Urteile vom 15. Juni 1976 in den Rechtssachen 51/75, Emi Records/CBS United Kingdom, Slg. 1976, 811, 86/75, Emil Records/CBS Grammofon, Slg. 1976, 871, und 96/75, Emi Records/CBS Schallplatten, Slg. 1976, 913, jeweils Randnummer 17 der Entscheidungsgründe).
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