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   EuGH, 15.06.1993 - C-213/91   

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https://dejure.org/1993,1533
EuGH, 15.06.1993 - C-213/91 (https://dejure.org/1993,1533)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.1993 - C-213/91 (https://dejure.org/1993,1533)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 1993 - C-213/91 (https://dejure.org/1993,1533)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Abertal / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2; Verordnung Nr. 1304/91 der Kommission, Artikel 1
    Nichtigkeitsklage; Natürliche oder juristische Personen; Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen; Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zu den Beihilfen für Schalenfrüchte und Johannisbrot

  • EU-Kommission

    Abertal / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung einer europäischen Verordnung; Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot ; Gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ; Beihilfen für Schalenfrüchte und Johannisbrot

  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; VO Nr. 1304/91/EWG Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 173; VO Nr. 1304/91/EWG Art. 1
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zu den Beihilfen für Schalenfrüchte und Johannisbrot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beihilfen für Schalenfrüchte und Johannisbrot - Änderung der Durchführungsbestimmungen - Von Erzeugerorganisationen erhobene Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.03.1978 - 123/77

    UNICME / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-213/91
    17 Zur Frage, ob die Klägerinnen individuell betroffen sind, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, daß sich die Personen, für die eine Maßnahme gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, keineswegs bedeutet, daß diese Personen als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt (vgl. z. B. Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 123/77, UNICME/Rat, Slg. 1978, 845, und Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941).
  • EuGH, 24.02.1987 - 26/86

    Deutz und Geldermann / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-213/91
    17 Zur Frage, ob die Klägerinnen individuell betroffen sind, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, daß sich die Personen, für die eine Maßnahme gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, keineswegs bedeutet, daß diese Personen als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt (vgl. z. B. Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 123/77, UNICME/Rat, Slg. 1978, 845, und Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941).
  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Dass sich die Rechtssubjekte, auf die eine Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, bedeutet nämlich keineswegs, dass sie als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem fraglichen Rechtsakt umschrieben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal/Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17, und Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 55).
  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wenden sich diese Vorschriften abstrakt an unbestimmte Personengruppen und gelten für objektiv bestimmte Sachverhalte (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 19, und Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 51).

    Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, die Klägerin im Sinne der oben in Randnummer 27 genannten Rechtsprechung zu individualisieren, da die angefochtenen Vorschriften sie nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Wittlingfischer, der in einem bestimmten Gebiet eine bestimmte Fangtechnik anwendet, ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer betreffen, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befindet (in diesem Sinne oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Abertal u. a./Kommission, Randnr. 20, und oben in Randnr. 14 zitiertes Urteil ACAV u. a./Rat, Randnr. 65).

  • EuG, 22.02.2000 - T-138/98

    ACAV u.a. / Rat

    Die angefochtene Verordnung des Rates betrifft nicht nur die Wirtschaftsteilnehmer eines einzigen Mitgliedstaats, sondern sie gilt, wie oben dargelegt, gleichermaßen für alle Schiffe, die die darin bezeichnete Fischereitätigkeit mit Treibnetzen tatsächlich ausüben oder ausüben könnten, und nicht nur für Wirtschaftsteilnehmer, die vor ihrem Erlaß womöglich in einer Liste der Schiffe gestanden hatten, die dafür eine Genehmigung des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge sie fuhren, besaßen (in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 22).

    Wie der Gerichtshof außerdem in einer Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 345/92, die ein Verbot von Treibnetzen mit einer Länge von mehr als 2, 5 km enthielt, festgestellt hat, bedeutet der Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, daß diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Beschluß des Gerichts vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13; vgl. auch Urteil Abertal u. a./Kommission, Randnr. 23, und Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37).

    Außerdem lassen sich der Verordnung Nr. 1239/98 keine konkreten Umstände entnehmen, aufgrund deren man annehmen könnte, daß diese Maßnahmen eigens im Hinblick auf die besondere Lage der Kläger getroffen worden wären (Urteil Abertal u. a./Kommission, Randnr. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der

    8 und 12), vom 15. Juni 1993, Abertal u. a./Kommission (C-213/91, Slg. 1993, I-3177, Randnrn.
  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

    Daß die Identität der von diesen Handlungen betroffenen Unternehmen der Kommission im Zeitpunkt ihres Erlasses bekannt war, ändert nach ständiger Rechtsprechung nichts an ihrem Rechtssatzcharakter, soweit feststeht, daß sie kraft einer objektiven Rechts- oder Sachlage angewandt werden, die in der Handlung gemäß ihrer Zielrichtung festgelegt ist (vgl. zuletzt die Urteile des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 25, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 18, Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 32).
  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Dass sich die Rechtssubjekte, auf die eine Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, bedeutet nämlich keineswegs, dass sie als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem fraglichen Rechtsakt umschrieben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal/Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17, und Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    Vgl. auch Urteile vom 6. November 1990, Weddel/Kommission (C-354/87, EU:C:1990:371, Rn. 20 bis 22); und vom 15. Juni 1993, Abertal u. a./Kommission (C-213/91, EU:C:1993:238, Rn. 23).
  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

    Entgegen der Auffassung der Klägerin könne davon nur dann gesprochen werden, wenn die Rechtswirkungen, die der angefochtene Rechtsakt gegenüber der Klägerin entfaltet haben solle, sich unmittelbar aus diesem Rechtsakt selbst ergäben und nicht die Folge eines späteren Beschlusses seien, der sich nicht notwendig oder automatisch aus dem angefochtenen Rechtsakt ergebe (vgl. die Schlußanträge von Generalanwalt Van Gerven in der durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 entschiedenen Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, I-3183, Nr. 20).
  • EuG, 07.11.1996 - T-298/94

    Roquette Frères SA gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame Agrarpolitik -

    32 Darüber hinaus müsse ein Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis, die das Organ von der Lage der Klägerin habe, und der erlassenen Maßnahme bestehen (siehe Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal/Kommission, Slg. 1993, I-3177, und in der Rechtssache C-264/91, Abertal/Rat, Slg. 1993, I-3265).

    33 In diesem Zusammenhang beruft die Kommission sich auch darauf, daß der Gerichtshof in den Urteilen Abertal/Kommission und Abertal/Rat (a. a. O.), im Beschluß Arnaud u. a./Rat (a. a. O.), sowie in den Beschlüssen vom 21. Juni 1993 in den Bananen betreffenden Rechtssachen (siehe Beschluß in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335) die Klagen nach der Feststellung für unzulässig erklärt habe, daß die angefochtenen Bestimmungen aufgrund eines objektiv bestimmten Tatbestands anwendbar seien und Rechtsfolgen für generell und abstrakt umschriebene Personengruppen zeitigten, auch wenn die Klägerinnen geltend gemacht hätten, daß sie einen geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern bildeten.

  • EuG, 16.02.2005 - T-142/03

    Fost Plus / Kommission - Nichtigkeitsklage - Klage einer juristischen Person -

    47 Diese Ausnahmen von der allgemeinen Regelung, die die Bestätigungsentscheidungen der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62 darstellen, partizipieren am allgemeinen Charakter der Richtlinie, da sie sich abstrakt an unbestimmte Personengruppen wenden und für objektiv bestimmte Sachverhalte gelten (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 19; Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2000 in der Rechtssache T-268/99, Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France u. a./Rat, Slg. 2000, II-2893, Randnrn.

    52 Die angefochtene Entscheidung betrifft die Klägerin nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als im Verpackungssektor tätiger Wirtschaftsteilnehmer und in der gleichen Weise wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befindet (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 47 zitiertes Urteil Abertal u. a./Kommission, Randnr. 20, und Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-45/02, DOW AgroSciences/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1973, Randnr. 43).

  • EuG, 19.09.2001 - T-54/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-441/05

    Roquette Frères - Berechtigung Einzelner, sich vor nationalen Gerichten auf die

  • EuGH, 31.05.2001 - C-41/99

    Sadam Zuccherifici u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-158/14

    A u.a. - Art. 267 AEUV - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit einer Klage auf

  • EuG, 06.09.2004 - T-213/02

    SNF / Kommission

  • EuGH, 25.04.2002 - C-96/01

    Galileo Company und Galileo International / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-41/99

    Sadam Zuccherifici u.a. / Rat

  • EuG, 15.12.1994 - T-489/93

    Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 846/93,

  • EuG, 11.12.1996 - T-70/94

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europa Ltd & Co. gegen Kommission der

  • EuG, 11.01.1995 - T-116/94

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e dei

  • EuG, 08.08.2002 - T-155/02

    VVG International u.a. / Kommission

  • EuG, 29.06.1995 - T-183/94

    Cantina cooperative fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a. gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1996 - C-241/95

    The Queen gegen Intervention Board for Agricultural Produce, ex parte Accrington

  • EuG, 04.10.1996 - T-197/95

    Sveriges Betodlares Centralförening und Sven Åke Henrikson gegen Kommission der

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