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   EuGH, 15.06.1999 - C-321/97   

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https://dejure.org/1999,1555
EuGH, 15.06.1999 - C-321/97 (https://dejure.org/1999,1555)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.1999 - C-321/97 (https://dejure.org/1999,1555)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 1999 - C-321/97 (https://dejure.org/1999,1555)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 234 EG (früher Artikel 177) - EWR-Abkommen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Beitritt zur Europäischen Union - Richtlinie 80/987/EWG - Haftung des Staates

  • Europäischer Gerichtshof

    Andersson und Wåkerås-Andersson

  • EU-Kommission PDF

    Andersson und Wåkerås-Andersson

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]; EWR-Abkommen
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Keine Auslegung des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums im Hinblick auf seine Anwendung in den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation

  • EU-Kommission

    Andersson und Wåkerås-Andersson

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs; Zuständigkeit des Gerichtshofes ; Beitritt zur Europäischen Union; Haftung des Staates Schweden

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Richtlinie 80/987/EWG; ; Beschluss Nr. 94/1/EGKS Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Keine Auslegung des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums im Hinblick auf seine Anwendung in den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Stockholm Tingsrätt - Auslegung des Artikels 6 EWR-Abkommen hinsichtlich einer Situation, auf die, wenn es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gehandelt hätte, die vom Gerichtshof in der Rechtssache Francovich (C-6/90) ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-321/97
    Sie trugen vor, daß der schwedische Staat nach den Rechtsgrundsätzen, die der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357) anerkannt habe, das im Rahmen des EWR-Abkommens gemäß dessen Artikel 6 anwendbar sei, zum Ersatz des Schadens verurteilt werden müsse, der ihnen aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 80/987 entstanden sei.

    Unter diesen Umständen hat das Stockholms tingsrätt das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Artikel 6 des EWR-Abkommens so auszulegen, daß die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u. a. in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze Bestandteil des EWR-Rechts geworden sind und ein Staat infolgedessen gegenüber dem einzelnen schadensersatzpflichtig werden kann, weil er die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Lohngarantierichtlinie) zu der Zeit, als er nur dem EWR-Abkommen beigetreten war, aber nicht Mitglied der Europäischen Union war, nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte? 2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Artikel 6 des EWR-Abkommens so auszulegen, daß die Lohngarantierichtlinie sowie die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u. a. in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze dem nationalen Recht vorgehen, wenn der Staat diese Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat? 3. Wenn die Frage 1 zu verneinen ist: Haben die Lohngarantierichtlinie und die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze aufgrund des Beitritts des Staates zur Europäischen Union Vorrang vor dem nationalen Recht, auch wenn es um Ereignisse aus der Zeit geht, in der der Staat nur dem EWR-Abkommen beigetreten war, aber noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, sofern der Staat die genannte Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat? Zur ersten Vorlagefrage.

    Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob nach dem EWR-Abkommen die Haftung eines EFTA-Staates, der danach Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist, für Schäden, die dem einzelnen durch die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 80/987 entstanden sind, gemäß den insbesondere im Urteil Francovich u. a. aufgestellten Rechtsgrundsätzen begründet werden kann.

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-321/97
    Es ist daran zu erinnern, daß ein vom Rat gemäß den Artikeln 228 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 EG) und 310 EG (früher Artikel 238) geschlossenes Abkommen für die Gemeinschaft die Handlung eines Gemeinschaftsorgans im Sinne des Artikels 234 Absatz 1 Buchstabe b EG darstellt, daß die Bestimmungen eines solchen Abkommens von dessen Inkrafttreten an integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und daß der Gerichtshof in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Abkommens befugt ist (vgl. Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 7).
  • EuGH, 02.10.1997 - C-122/96

    Saldanha und MTS Securities Corporation / Hiross

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-321/97
    Außerdem sei das Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-122/96 (Saldanha und MTS, Slg. 1997, I-5325) nicht einschlägig, da der Gerichtshof darin nur über eine Verfahrensvorschrift entschieden habe, die seit dem Beitritt der Republik Österreich in den sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags falle.
  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-321/97
    Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und die französische Regierung machen dagegen geltend, daß der Gerichtshof von einem Gericht eines Mitgliedstaats angerufen werde und daß das EWR-Abkommen integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei (vgl. Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Haegeman, Slg. 1974, 449).
  • EuGH, 03.12.1992 - C-140/91

    Suffritti u.a. / INPS

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-321/97
    Die Kommission macht zum einen geltend, daß das Königreich Schweden in der Zeit vor dem Beitritt nicht verpflichtet gewesen sei, die Richtlinie 80/987 im Hinblick auf einen künftigen Beitritt zur Europäischen Union umzusetzen, so daß diese Richtlinie keinen Vorrang vor den einschlägigen schwedischen Rechtsvorschriften hätte haben können; zum anderen ergebe sich aus dem Urteil vom 3. Dezember 1992 in den Rechtssachen C-140/91, C-141/91, C-278/91 und C-279/91, Slg. 1992, I-6337), daß die Richtlinie auch nicht für Sachverhalte gelten könne, die vor dem Beitritt entstanden seien.
  • EuGH, 10.07.1997 - C-373/95

    Maso u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-321/97
    Der Eintritt dieser beiden Ereignisse löst die in der Richtlinie vorgesehene Garantie aus (vgl. Urteil vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-373/95, Maso u. a., Slg. 1997, I-4051, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

    Insbesondere in den Urteilen Andersson und Wåkerås-Andersson(6) sowie Salzmann(7) hat der Gerichtshof in Bezug auf die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) entschieden, dass er zur Auslegung eines Abkommens im Hinblick auf seine Anwendung in Drittländern nicht befugt ist.

    Denn das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof in den Urteilen Andersson und Wåkerås-Andersson(8) sowie Salzmann(9) gelangt ist, nämlich dass er zur Auslegung der Bestimmungen des EWR-Abkommens nicht befugt ist, lässt sich isoliert - ohne eine Prüfung der Gründe, die zu diesem Ergebnis geführt haben - nicht verstehen.

    Die Argumentation des Gerichtshofs in den Urteilen Andersson und Wåkerås-Andersson(13) sowie Salzmann(14) scheint mir somit durch das Ziel des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsmechanismus geleitet zu sein, der gerade unterschiedliche Auslegungen des Unionsrechts innerhalb der Unionsrechtsordnung verhindern soll(15).

    Unter diesen Umständen können die Urteile Andersson und Wåkerås-Andersson(17) sowie Salzmann(18) nicht so verstanden werden, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten außerhalb der Unionsrechtsordnung systematisch ausschließen.

    Diese beiden Besonderheiten des ECV im Verhältnis zum EWR-Abkommen schränken daher die Möglichkeit ein, die in den Urteilen Andersson und Wåkerås-Andersson(23) sowie Salzmann(24) entwickelte Lösung in Bezug auf die Unzuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung eines internationalen Abkommens in Sachverhalten außerhalb der Unionsrechtsordnung zu übertragen.

    5 Urteile vom 30. April 1974, Haegeman (181/73, EU:C:1974:41, Rn. 2 und 4), vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 26), sowie vom 7. Juni 2018, KP (C-83/17, EU:C:2018:408, Rn. 24).

    6 Urteil vom 15. Juni 1999 (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 28).

    8 Urteil vom 15. Juni 1999 (C-321/97, EU:C:1999:307).

    10 Urteile vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 28), sowie vom 15. Mai 2003, Salzmann (C-300/01, EU:C:2003:283, Rn. 66).

    11 Urteile vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 29), sowie vom 15. Mai 2003, Salzmann (C-300/01, EU:C:2003:283, Rn. 67).

    13 Urteil vom 15. Juni 1999 (C-321/97, EU:C:1999:307).

    17 Urteil vom 15. Juni 1999 (C-321/97, EU:C:1999:307).

    23 Urteil vom 15. Juni 1999 (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 28).

  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

    Die österreichische Regierung, die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen vor, der Gerichtshof habe im Urteil vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-321/97 (Andersson und Wåkerås-Andersson, Slg. 1999, I-3551, Randnrn.

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof grundsätzlich zur Vorabentscheidung über die Auslegung des EWR-Abkommens befugt ist, wenn eine solche Frage vor einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgeworfen wird (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof ist also zur Auslegung dieses Abkommens im Hinblick auf seine Anwendung in den EFTA-Staaten nicht befugt (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 28).

    Das EWR-Abkommen enthält keine Bestimmung, die eine parallele Zuständigkeit des Gerichtshofes vorsieht (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 29).

    Dass der betreffende EFTA-Staat danach Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist und die Frage somit von einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt wird, kann keine Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des EWR-Abkommens im Hinblick auf dessen Anwendung auf Sachverhalte bewirken, die nicht der Gemeinschaftsrechtsordnung unterliegen (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 30).

    Die Zuständigkeiten des Gerichtshofes umfassen nämlich die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, dessen integrierender Bestandteil das EWR-Abkommen ist, in Bezug auf die Anwendung dieses Rechts in den neuen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt des Beitritts an (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 31).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

    Der Gerichtshof kann sie auslegen, da er von einem Gericht eines Mitgliedstaats zu der Tragweite befragt wird, die ein Abkommen, das integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, in diesem Staat hat (vgl. Urteile vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-321/97, Andersson und Wåkerås-Andersson, Slg. 1999, I-3551, Randnrn.
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