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   EuGH, 15.06.2012 - C-228/12   

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EuGH, 15.06.2012 - C-228/12 (https://dejure.org/2012,51091)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.2012 - C-228/12 (https://dejure.org/2012,51091)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 2012 - C-228/12 (https://dejure.org/2012,51091)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-228/12

    Vodafone Omnitel - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.06.2012 - C-228/12
    Les affaires C-228/12 à C-232/12 et C-254/12 à C-258/12 sont jointes aux fins de la procédure écrite et orale ainsi que de l'arrêt.
  • EuGH, 29.04.2020 - C-399/19

    BT Italia u.a.

    Somit entschied das Gericht, dass in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), der der Aufsichtsbehörde geschuldete Beitrag nur die gesamten Ausgaben dieser Behörde in Bezug auf die Regulierungstätigkeit kompensieren müsse, wobei es sich genauer gesagt um einschränkend definierte Kosten in Bezug auf Lieferung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Allgemeingenehmigungsregelung handele.

    Nach dem Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), habe das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionalverwaltungsgericht Latium), das mit der Frage der Abgrenzung der Tätigkeiten befasst worden sei, für die die Verwaltungskosten zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde berücksichtigt werden könnten, aus diesem Urteil den Schluss gezogen, dass der Gerichtshof die in Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie aufgeführten Tätigkeiten der von der nationalen Regulierungsbehörde ausgeübten bloßen Regulierungstätigkeit gleichgestellt habe, obwohl sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts weder aus der genannten Bestimmung noch aus dem genannten Urteil eine solche Gleichstellung ergibt.

    Postepay, die Fastweb SpA, die Wind Tre SpA und die Sky Italia SpA tragen im Wesentlichen vor, dass die Vorlagefragen nach Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unzulässig seien, da die Vorlageentscheidung nicht die Gründe darstelle, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts habe, obwohl der Gerichtshof die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde, deren Finanzierung durch einen Beitrag der Beteiligten sichergestellt werden könne, bereits sehr genau bezeichnet habe und er bereits zweimal, in den Urteilen vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), und vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-240/15, EU:C:2016:608), Gelegenheit gehabt habe, zu den italienischen Vorschriften Stellung zu nehmen.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass das vorlegende Gericht, was die erste Vorlagefrage angeht, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere im Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), nicht die Erklärungen findet, die es für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren in Bezug auf die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde benötigt, deren Kosten durch Verwaltungsabgaben nach Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie gedeckt werden können, und insbesondere dazu, ob diese Tätigkeiten nur der Tätigkeit der "Vorabregulierung" entsprechen.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Beantwortung einer entsprechenden Frage des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionalverwaltungsgericht Latium), vor dem die Klägerinnen die Höhe der Abgabe, die ihnen nach derselben nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, auferlegt worden war, mit der Begründung angefochten hatten, dass diese Abgabe Posten betreffe, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörde für die Vorabregulierung des Marktes stünden, in seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), entschieden hat, dass Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde schulden, deren Höhe sich nach den Einkünften dieser Unternehmen bemisst, vorausgesetzt, dass diese Abgabe ausschließlich die Kosten für die in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels angeführten Tätigkeiten decken soll, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe objektiv, verhältnismäßig und transparent auf die betreffenden Unternehmen aufgeteilt wird.

    In den Rn. 39 und 40 des Urteils vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), hat der Gerichtshof daran erinnert, dass solche Abgaben nur die Kosten im Zusammenhang mit den in der vorangehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Tätigkeiten abdecken können und dass diese Kosten keine Ausgaben für andere Aufgaben umfassen können, so dass mit den nach Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie auferlegten Abgaben nicht alle Arten von Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde gedeckt werden sollen.

    Wie der Gerichtshof bereits in Rn. 41 des Urteils vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), ausgeführt hat, sieht die Genehmigungsrichtlinie weder vor, wie die Höhe der Verwaltungsabgaben, die nach Art. 12 dieser Richtlinie verlangt werden können, bestimmt wird, noch regelt sie die Modalitäten zur Erhebung dieser Abgaben.

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