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   EuGH, 15.06.2017 - C-19/16 P   

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EuGH, 15.06.2017 - C-19/16 P (https://dejure.org/2017,19221)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.2017 - C-19/16 P (https://dejure.org/2017,19221)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 2017 - C-19/16 P (https://dejure.org/2017,19221)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Al-Faqih u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Bekämpfung des Terrorismus - Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Al-Faqih u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Bekämpfung des Terrorismus - Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuGH, 15.06.2017 - C-19/16
    Mit ihren ersten drei Rechtsmittelgründen beanstanden sie die Auslegung eines der von ihnen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe durch das Gericht sowie dessen Kontrolle zum einen der Rechtmäßigkeit ihrer erneuten Aufnahme in die streitige Liste und insbesondere der Würdigung der Beweise, die diese erneute Aufnahme rechtfertigten, durch die Kommission im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518), aufgestellten Grundsätze und zum anderen die Kontrolle der Begründung der streitigen Rechtsakte durch das Gericht.

    Ferner hat es darauf hingewiesen, dass es die Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung zur Reichweite ihres Klagegrundes befragt habe und dass diese klargestellt hätten, sie hätten die Stichhaltigkeit der Begründung in Zweifel ziehen wollen, auf die die Kommission ihre Entscheidung über die erneute Aufnahme in die streitige Liste gestützt habe; sie hätten insoweit auf die Rn. 65, 94 und 95 ihrer Klageschrift sowie auf ihre am 9. September 2013, nach Einreichung ihrer Klageschrift, vorgelegte Stellungnahme zu den Auswirkungen des Urteils vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518), verwiesen.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 78 und 79 des angefochtenen Urteils richtet, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht die gerichtliche Kontrolle, zu der es nach dem Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 120 und 121), verpflichtet gewesen sei, nicht vorgenommen habe.

    Das Gericht habe die Kriterien des Urteils vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118), die verlangten, dass in der Begründung die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe genannt würden, aus denen die zuständigen Behörden der Auffassung seien, dass gegen eine Person restriktive Maßnahmen verhängt werden müssten, sehr genau angewandt.

    In den Rn. 74 bis 76 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Anforderungen in Erinnerung gerufen, die sich aus der den Organen nach Art. 296 AEUV obliegenden Pflicht zur Begründung der beschwerenden Rechtsakte ergeben, und insbesondere hervorgehoben, dass diese Pflicht nach Rn. 116 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518), unter allen Umständen - und zwar auch dann, wenn die Begründung des Unionsrechtsakts den von einer internationalen Behörde dargelegten Gründen entspreche - erfordere, dass in dieser Begründung die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe genannt würden, aus denen die zuständigen Behörden der Auffassung seien, dass gegen die betroffene Person restriktive Maßnahmen verhängt werden müssten.

    Wie aus den Rn. 78 und 79 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht zum einen darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 1139/2010 auf die Übermittlung der Begründung an die Rechtsmittelführer und die Stellungnahmen, die diese hierzu vorlegen konnten, Bezug genommen hat, und zum anderen die Begründung dieser Darstellungen überprüft und im vorliegenden Fall die Ansicht vertreten, dass diese mit den sich aus dem Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 116), ergebenden Anforderungen vereinbar seien, da sie die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe enthielten, die die Aufnahme der Rechtsmittelführer in die streitige Liste rechtfertigten.

    Diese hätten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass das Gericht die den Sachverhalt des von der Kommission geführten Verfahrens betreffenden Beweise offensichtlich verfälscht habe; diese habe die im Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518), aufgestellten Grundsätze eingehalten.

    Sodann sei das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach die Begründung in den Rn. 66 bis 70 des angefochtenen Urteils mit den Urteilen vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518), vom 21. März 2014, Yusef/Kommission (T-306/10, EU:T:2014:141), und vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T-527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205), unvereinbar sei, unbegründet, da das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen sei.

    Als Erstes hat es in den Rn. 59 bis 65 des angefochtenen Urteils auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518), hingewiesen, mit denen er die Pflichten der Organe zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz festgelegt hat, wenn sie eine Entscheidung über die Aufnahme des Namens einer Person in eine Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen erlassen.

    Es hat daraus abgeleitet, dass die Kommission die drei vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518), angesprochenen Verfahrensgarantien eingehalten habe, indem sie eine sorgfältige, eigenständige und kritische Prüfung der Stellungnahmen der Parteien sowie der vom Sanktionsausschuss beschlossenen Aufnahme vorgenommen und eine eingehende und persönliche Prüfung seiner Schlussfolgerungen durchgeführt habe.

  • EuG, 14.04.2015 - T-527/09

    Ayadi / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.2017 - C-19/16
    Dabei habe das Gericht ihre schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen unberücksichtigt gelassen und/oder die im Urteil vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission(T-527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205), aufgestellten Grundsätze verkannt.

    Im Übrigen sei der vom Gericht im angefochtenen Urteil eingenommene Standpunkt nicht vereinbar mit dem Urteil vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T-527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205), in dem das Gericht entschieden habe, dass der Umstand, dass der Kläger die Tatsachenwürdigung der Kommission nicht "ausdrücklich" bestritten habe, es nicht daran hindere, die sachliche Richtigkeit dieser Tatsachen zu prüfen, da er diese Würdigung in seiner Stellungnahme und implizit in den anderen geltend gemachten Klagegründen unaufhörlich bestritten habe.

    Sie habe im Wesentlichen die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführer lediglich rein formell beachtet, ohne in Erwägung zu ziehen, die Feststellungen des Sanktionsausschusses im Licht ihrer Stellungnahmen in Frage zu stellen, ein Verhalten, das das Gericht bereits im Urteil vom 30. September 2010, Kadi/Kommission (T-85/09, EU:T:2010:418, Rn. 71), dann in den Urteilen vom 21. März 2014, Yusef/Kommission (T-306/10, EU:T:2014:141, Rn. 103 und 104), sowie vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T-527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205, Rn. 72 und 73), beanstandet habe.

    Sodann sei das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach die Begründung in den Rn. 66 bis 70 des angefochtenen Urteils mit den Urteilen vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518), vom 21. März 2014, Yusef/Kommission (T-306/10, EU:T:2014:141), und vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T-527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205), unvereinbar sei, unbegründet, da das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen sei.

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Auszug aus EuGH, 15.06.2017 - C-19/16
    Im Übrigen beruhe das System der Vereinten Nationen, nach dem der Name der Personen, Gruppen und Organisationen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden sei, in die gemäß der Resolution 1390 (2002) erstellte Liste aufzunehmen sei, auf eigenen, von der Einstufung nach nationalem Recht unabhängigen Kriterien, und dies sei der Grund, aus dem der Gerichtshof im Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, EU:C:2007:32), entschieden habe, dass eine formelle Betrachtungsweise nicht angemessen sei und dass ein Unternehmen, das in einer Liste eingetragen sei, seine Streichung von dieser beantragen könne.

    So sei es der Ansicht gewesen, dass die auf das Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, EU:C:2007:32), zurückgehende Rechtsprechung, wonach einem Unternehmen rechtliche Existenz zuzuerkennen sei, wenn es Gegenstand restriktiver Maßnahmen sei, auf eine karitative Einrichtung wie Sanabel Relief Agency nicht anwendbar sei, da diese seit dem 17. Oktober 2013 nicht mehr Gegenstand restriktiver Maßnahmen gewesen sei.

    Im Übrigen könne sich Sanabel Relief Agency nicht auf das Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, EU:C:2007:32), berufen, da sie sich - zumal sie keine illegale Organisation sei - in einer völlig anderen Situation befinde als die Kurdistan Workers' Party (PKK).

    Da erwiesen ist, dass Sanabel Relief Agency zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtlich nicht mehr existent war, kann ihr auch die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, EU:C:2007:32), gewählte Lösung nicht zugutekommen.

  • EuG, 29.09.2010 - T-135/06

    Al-Faqih / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.06.2017 - C-19/16
    Mit Urteil vom 29. September 2010, Al-Faqih u. a./Rat (T-135/06 bis T-138/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:412), erklärte das Gericht Art. 2 der Verordnung Nr. 881/2002 für nichtig, soweit er die Rechtsmittelführer betraf.

    Nach dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung übermittelte ihnen die Kommission am 22. September 2009, 7. August 2009 und 11. August 2009 eine Begründung, und zwar nach Erhebung der Klage in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 29. September 2010, Al-Faqih u. a./Rat (T-135/06 bis T-138/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:412), ergangen ist.

    Art. 2 der Verordnung Nr. 881/2002 wurde anschließend durch das in Rn. 6 des vorliegenden Urteils angesprochene Urteil des Gerichts vom 29. September 2010, Al-Faqih u. a./Rat (T-135/06 bis T-138/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:412), für nichtig erklärt, soweit er die Rechtsmittelführer betraf.

  • EuG, 21.03.2014 - T-306/10

    Yusef / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuGH, 15.06.2017 - C-19/16
    Sie habe im Wesentlichen die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführer lediglich rein formell beachtet, ohne in Erwägung zu ziehen, die Feststellungen des Sanktionsausschusses im Licht ihrer Stellungnahmen in Frage zu stellen, ein Verhalten, das das Gericht bereits im Urteil vom 30. September 2010, Kadi/Kommission (T-85/09, EU:T:2010:418, Rn. 71), dann in den Urteilen vom 21. März 2014, Yusef/Kommission (T-306/10, EU:T:2014:141, Rn. 103 und 104), sowie vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T-527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205, Rn. 72 und 73), beanstandet habe.

    Sodann sei das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach die Begründung in den Rn. 66 bis 70 des angefochtenen Urteils mit den Urteilen vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518), vom 21. März 2014, Yusef/Kommission (T-306/10, EU:T:2014:141), und vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T-527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205), unvereinbar sei, unbegründet, da das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen sei.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Auszug aus EuGH, 15.06.2017 - C-19/16
    Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40, sowie vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 50).

    Zum anderen ist mit der kurzen Darstellung der Klagegründe, die jede Klageschrift im Sinne dieser Vorschriften enthalten muss, gemeint, dass in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt werden muss, worin der Rechtsfehler besteht, auf den die Klage gestützt wird (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 39).

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

    Auszug aus EuGH, 15.06.2017 - C-19/16
    Die Rechtsmittelführer rügen schließlich, das Gericht habe ihre Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz des Rates nicht berücksichtigt, in denen sie ausgeführt hätten, dass die im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), entwickelte Lösung auch im vorliegenden Fall Anwendung finde.

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass einer Person, deren Name in eine Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aufgenommen wurde, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ihren Ruf, auch nach Streichung ihres Namens von dieser Liste, zumindest ein immaterielles Interesse an der Nichtigerklärung dieser Aufnahme zuzuerkennen ist (vgl. Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72, sowie vom 8. September 2016, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C-459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 12).

  • EuGH, 20.10.1983 - 92/82

    Gutmann / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.2017 - C-19/16
    Zum anderen haben die Rechtsmittelführer zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass ihre Klage, soweit sie Sanabel Relief Agency betraf, von anderen natürlichen oder juristischen Personen als deren Rechtsnachfolger, insbesondere von ihren Gründern und ehemaligen Geschäftsführern, darunter der zweite Rechtsmittelführer, Herr Abdrabbah, bzw. der dritte Rechtsmittelführer, Herr Nasuf, erhoben worden sei (vgl. u. a. Urteile vom 20. Oktober 1983, Gutmann/Kommission, 92/82, EU:C:1983:286, Rn. 2, und vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 15 bis 18).
  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuGH, 15.06.2017 - C-19/16
    Zum anderen haben die Rechtsmittelführer zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass ihre Klage, soweit sie Sanabel Relief Agency betraf, von anderen natürlichen oder juristischen Personen als deren Rechtsnachfolger, insbesondere von ihren Gründern und ehemaligen Geschäftsführern, darunter der zweite Rechtsmittelführer, Herr Abdrabbah, bzw. der dritte Rechtsmittelführer, Herr Nasuf, erhoben worden sei (vgl. u. a. Urteile vom 20. Oktober 1983, Gutmann/Kommission, 92/82, EU:C:1983:286, Rn. 2, und vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 15 bis 18).
  • EuG, 30.09.2010 - T-85/09

    Kadi / Kommission: Verordnung, mit der die Gelder von Yassin Abdullah Kadi

    Auszug aus EuGH, 15.06.2017 - C-19/16
    Sie habe im Wesentlichen die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführer lediglich rein formell beachtet, ohne in Erwägung zu ziehen, die Feststellungen des Sanktionsausschusses im Licht ihrer Stellungnahmen in Frage zu stellen, ein Verhalten, das das Gericht bereits im Urteil vom 30. September 2010, Kadi/Kommission (T-85/09, EU:T:2010:418, Rn. 71), dann in den Urteilen vom 21. März 2014, Yusef/Kommission (T-306/10, EU:T:2014:141, Rn. 103 und 104), sowie vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T-527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205, Rn. 72 und 73), beanstandet habe.
  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 08.09.2016 - C-459/15

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuG, 28.10.2015 - T-134/11

    Al-Faqih u.a. / Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

    Denn es ist ein Gebot der Kohärenz und der Gerechtigkeit, einer solchen Entität die Parteifähigkeit zuzuerkennen, damit sie die ihre Rechte beschränkenden Maßnahmen der Organe oder die von diesen ihr gegenüber erlassenen nachteiligen Entscheidungen anfechten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 1982, Groupement des Agences de voyages/Kommission, 135/81, EU:C:1982:371, Rn. 9 bis 11, vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 107 bis 112, und vom 15. Juni 2017, Al-Faqih u. a./Kommission, C-19/16 P, EU:C:2017:466, Rn. 40).
  • EuGH, 29.11.2018 - C-248/17

    Bank Tejarat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Person oder Einrichtung, deren Name in eine Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen wurde, deren Gelder eingefroren werden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ihren Ruf, auch nach Streichung ihres Namens von dieser Liste oder nach Aussetzung des Einfrierens ihrer Gelder zumindest ein immaterielles Interesse an der Nichtigerklärung dieser Aufnahme behält, um vom Unionsrichter anerkennen zu lassen, dass sie niemals in eine solche Liste hätte aufgenommen werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72, vom 8. September 2016, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C-459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 12, und vom 15. Juni 2017, Al-Faqih u. a./Kommission, C-19/16 P, EU:C:2017:466, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

    82 Vgl. entsprechend Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72), vom 8. September 2016, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat (C-459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 12), vom 6. Juni 2013, Ayadi/Kommission (C-183/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:369, Rn. 59 bis 81), und vom 15. Juni 2017, Al-Faqih u. a./Kommission (C-19/16 P, EU:C:2017:466, Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 29.11.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Person oder Einrichtung, deren Name in eine Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen wurde, deren Gelder eingefroren werden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ihren Ruf, auch nach Streichung ihres Namens von dieser Liste oder nach Aussetzung des Einfrierens ihrer Gelder, zumindest ein immaterielles Interesse an der Nichtigerklärung dieser Aufnahme behält, um vom Unionsrichter anerkennen zu lassen, dass sie niemals in eine solche Liste hätte aufgenommen werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72, vom 8. September 2016, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C-459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 12, und vom 15. Juni 2017, Al-Faqih u. a./Kommission, C-19/16 P, EU:C:2017:466, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-704/17

    D. H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    39 Vgl. entsprechend Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72), und vom 15. Juni 2017, Al-Faqih u. a./Kommission (C-19/16 P, EU:C:2017:466, Rn. 36 und 37).
  • EuG, 22.01.2018 - T-125/13

    Italien / Kommission

    Dans l'hypothèse où, en cours d'instance, une partie requérante cesse d'avoir une existence juridique et donc la capacité d'ester en justice devant le juge de l'Union, il incombe à ce dernier de constater qu'il n'y a plus lieu de statuer sur le recours introduit par cette partie requérante (voir, en ce sens, arrêts du 15 juin 2017, Al-Faqih e.a./Commission, C-19/16 P, EU:C:2017:466, points 35 et 42, et du 28 octobre 2015, Al-Faqih e.a./Commission, T-134/11, non publié, EU:T:2015:812, points 42 et 46).
  • EuG, 11.07.2019 - T-244/16

    Das Gericht hebt das Einfrieren der Gelder von sieben zur früheren

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann zwar der Text der Klageschrift zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, aber eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke kann nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile ausgleichen, die nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2017, Al-Faqih u. a./Kommission, C-19/16 P, EU:C:2017:466, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Januar 2012, Djebel - SGPS/Kommission, T-422/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:11, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.01.2018 - T-152/13

    Sea Handling / Kommission

    Dans l'hypothèse où, en cours d'instance, une partie requérante cesse d'avoir une existence juridique et donc la capacité d'ester en justice devant le juge de l'Union, il incombe à ce dernier de constater qu'il n'y a plus lieu de statuer sur le recours introduit par cette partie requérante (voir, en ce sens, arrêts du 15 juin 2017, Al-Faqih e.a./Commission, C-19/16 P, EU:C:2017:466, points 35 et 42, et du 28 octobre 2015, Al-Faqih e.a./Commission, T-134/11, non publié, EU:T:2015:812, points 42 et 46).
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