Rechtsprechung
EuGH, 15.07.2004 - C-139/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/38/EG
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
- Wolters Kluwer
Verstoß der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/38/EG wegen fehlender Umsetzung; Gefährdung der Sicherheit und Effizienz der Pharmakovigilanz in den Mitgliedstaaten; Verteidigungsmöglichkeiten im ...
- Judicialis
Richtlinie 2000/38/EG der Kommission vom 5. Juni 2000 zur Änderung von Kapitel Va (Pharmakovigilanz) der Richtlinie 75/319/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs... vorschriften über Arzneispezialitäten Art. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 27. März 2003.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die Richtlinie 2000/38/EG der Kommission vom 5. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 75/319/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten innerhalb der dafür ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 25.04.2002 - C-52/00
DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN …
Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-139/03
Ebenso wenig kann er sich auf die Rechtswidrigkeit einer Richtlinie berufen, deren Verletzung die Kommission ihm vorwirft (Urteile vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-52/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 28, und C-154/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 28). - EuGH, 26.02.1976 - 52/75
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-139/03
Soweit im Übrigen die Funktionsschwierigkeiten mit der Verspätung anderer Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Zusammenhang stehen, ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nicht damit rechtfertigen kann, dass andere Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen ebenfalls nicht erfüllten (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75, Kommission/Italien, Slg. 1976, 277, Randnr. 11, und vom 9. Juli 1991 in der Rechtssache C-146/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-3533, Randnr. 47). - EuGH, 09.07.1991 - C-146/89
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-139/03
Soweit im Übrigen die Funktionsschwierigkeiten mit der Verspätung anderer Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Zusammenhang stehen, ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nicht damit rechtfertigen kann, dass andere Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen ebenfalls nicht erfüllten (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75, Kommission/Italien, Slg. 1976, 277, Randnr. 11, und vom 9. Juli 1991 in der Rechtssache C-146/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-3533, Randnr. 47).
- EuGH, 19.02.2004 - C-310/03
Kommission / Luxemburg
Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-139/03
9 Soweit es drittens um die von der deutschen Regierung erteilten Informationen über den Stand des Verfahrens zur Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinie geht, ist festzustellen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2004 in den Rechtssachen C-310/03, Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7, und C-312/03, Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7). - EuGH, 19.02.2004 - C-312/03
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-139/03
9 Soweit es drittens um die von der deutschen Regierung erteilten Informationen über den Stand des Verfahrens zur Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinie geht, ist festzustellen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2004 in den Rechtssachen C-310/03, Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7, und C-312/03, Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7). - EuGH, 27.10.1992 - C-74/91
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-139/03
Ebenso wenig kann er sich auf die Rechtswidrigkeit einer Richtlinie berufen, deren Verletzung die Kommission ihm vorwirft (Urteile vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-52/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 28, und C-154/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 28).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über …
137 Vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland (C-139/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:461).