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   EuGH, 15.07.2004 - C-349/01   

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https://dejure.org/2004,4261
EuGH, 15.07.2004 - C-349/01 (https://dejure.org/2004,4261)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2004 - C-349/01 (https://dejure.org/2004,4261)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - C-349/01 (https://dejure.org/2004,4261)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG - Europäischer Betriebsrat - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen - Verpflichtung der zentralen Leitung, den Arbeitnehmervertretern bestimmte Informationen zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ADS Anker

  • EU-Kommission PDF

    Betriebsrat der Firma ADS Anker GmbH gegen ADS Anker GmbH.

    Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen - Richtlinie 94/45 - Auskünfte, die zur Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind - Ersuchen an ein Unternehmen ...

  • EU-Kommission

    Betriebsrat der Firma ADS Anker GmbH gegen ADS Anker GmbH

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der Ablehnung des Ersuchens eines Betriebsrats um Erteilung bestimmter Auskünfte im Hinblick auf die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats ; Auskunftspflicht des Mutterunternehmens gegenüber einem Tochterunternehmen mit Sitz ...

  • Judicialis

    Richtlinie 94/45/EG Art. 4; ; Richtlinie 94/45/EG Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG - Europäischer Betriebsrat - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen - Verpflichtung der zentralen Leitung, den Arbeitnehmervertretern bestimmte Informationen zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Bielefeld - Auslegung der Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1178 (Ls.)
  • EuZW 2004, 734
  • NZA 2004, 1167
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.03.2001 - C-62/99

    Bofrost*

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-349/01
    44 Die Kommission führt unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-62/99 (Bofrost*, Slg. 2001, I-2579) aus, dass, wenn die Bezeichnungen der Arbeitnehmervertretungen und ihrer Vertreter, die für die Arbeitnehmer der Unternehmen oder der von ihnen abhängigen Unternehmen bei der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen seien, nach Auffassung des mit einem Auskunftsersuchen befassten Gerichts zu den Informationen gehörten, die für die Aufnahme von Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Verfahrens zur länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer unerlässlich seien, ein Unternehmen dieser Unternehmensgruppe die fraglichen Daten, soweit es über sie verfüge oder sie sich beschaffen könne, den Organen der internen Arbeitnehmervertretung auf Antrag zur Verfügung zu stellen habe.

    46 Nach der allgemeinen Systematik der Richtlinie wird die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Wesentlichen durch ein System von Verhandlungen zwischen der zentralen Leitung und den Arbeitnehmervertretern gewährleistet (Urteil Bofrost*, Randnr. 29, und Urteil vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-440/00, Kühne & Nagel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 40).

    50 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie unerlässlich ist, den betroffenen Arbeitnehmern Zugang zu bestimmten Informationen zu verschaffen, aufgrund deren sie feststellen können, ob sie einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen zwischen der zentralen Leitung und ihren eigenen Vertretern haben, denn ein derartiges Recht auf Unterrichtung stellt eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe dar, das seinerseits Voraussetzung für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder für ein Verfahren zur länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist (Urteile Bofrost*, Randnrn.

    57 Jede andere Auslegung der Verpflichtungen der zentralen Leitung oder der fingierten zentralen Leitung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie würde die praktische Wirksamkeit der Richtlinie, an die der Gerichtshof in den Urteilen Bofrost* und Kühne & Nagel erinnert hat, verringern.

    58 Denn die Richtlinie zielt darauf ab, allen der Gruppe angehörenden Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen, die die Einsetzung Europäischer Betriebsräte erleichtern sollen (in diesem Sinne Urteil Bofrost*, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, verlangt das Ziel der Richtlinie, dass die in ihr vorgesehenen Pflichten so erfüllt werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer oder ihre Vertreter Zugang zu den Informationen erhalten, aufgrund deren sie beurteilen können, ob sie einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen haben (Urteil Bofrost*, Randnr. 38).

    64 Wie sich aus Randnummer 58 des vorliegenden Urteils ergibt, verlangt das Ziel der Richtlinie schließlich, dass die in ihr vorgesehenen Pflichten so erfüllt werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer oder ihre Vertreter Zugang zu den Informationen erhalten, aufgrund deren sie beurteilen können, ob sie einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen haben, und gegebenenfalls ihren entsprechenden Antrag korrekt formulieren können (Urteil Bofrost*, Randnr. 38).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-440/00

    DIE PFLICHT ZUR UNTERRICHTUNG DER BESCHÄFTIGTEN GEMEINSCHAFTSWEIT TÄTIGER

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-349/01
    46 Nach der allgemeinen Systematik der Richtlinie wird die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Wesentlichen durch ein System von Verhandlungen zwischen der zentralen Leitung und den Arbeitnehmervertretern gewährleistet (Urteil Bofrost*, Randnr. 29, und Urteil vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-440/00, Kühne & Nagel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-61/17

    Bichat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen -

    Im Gegensatz dazu enthält Art. 4 der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. 2009, L 122, S. 28) Sonderregeln für diesen Fall; vgl. auch, im Kontext der Vorgängervorschriften zu dieser Richtlinie, Urteil vom 15. Juli 2004, ADS Anker (C-349/01, EU:C:2004:440, Rn. 55 ff.).
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