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   EuGH, 15.07.2004 - C-415/02   

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https://dejure.org/2004,3679
EuGH, 15.07.2004 - C-415/02 (https://dejure.org/2004,3679)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2004 - C-415/02 (https://dejure.org/2004,3679)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - C-415/02 (https://dejure.org/2004,3679)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Indirekte Steuern - Richtlinie 69/335/EWG - Ansammlung von Kapital - Besteuerung von Börsenumsätzen - Besteuerung der Lieferung von Inhaberpapieren

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Indirekte Steuern - Richtlinie 69/335/EWG - Ansammlung von Kapital - Besteuerung von Börsenumsätzen - Besteuerung der Lieferung von Inhaberpapieren

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien

    Abgaben

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Besteuerung der ersten Übertragung von Wertpapieren nach deren Ausgabe verstößt gegen Gesellschaftsteuerrichtlinie

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 198... 5 geänderten Fassung Art. 11; ; Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung Art. 12 Abs. 1 d; ; Code des Taxes Assimilées au Timbres (Gesetz über den Stempelgebühren gleichgestellte Abgaben) (Belgien) Art. 120; ; Code des Taxes Assimilées au Timbres (Gesetz über den Stempelgebühren gleichgestellte Abgaben) (Belgien) Art. 159 d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Indirekte Steuern - Richtlinie 69/335/EWG - Ansammlung von Kapital - Besteuerung von Börsenumsätzen - Besteuerung der Lieferung von Inhaberpapieren

  • datenbank.nwb.de

    Indirekte Steuer, Wertpapier, Belgien, Kapitalansammlung, EG, Kapital, Börsengeschäft, Inhaberpapier

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 19. November 2002

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69 Art 11, Richtlinie 69/335/EWG Art 11
    Belgien; Börsengeschäft; EG; Indirekte Steuer; Inhaberpapier; Kapital; Kapitalansammlung; Wertpapier

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 11 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital - "Steuer auf Börsengeschäfte" bei der Zeichnung neuer Wertpapiere - "Steuer auf die Lieferung von Inhaberpapieren" ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 635
  • BB 2004, 877
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.12.1998 - C-236/97

    Codan

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-415/02
    Im Übrigen sei dem Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-236/97 (Codan, Slg. 1998, I-8679) zu entnehmen, dass der Begriff "Umsatz" in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335 weit auszulegen sei und dass alle Übertragungen von Wertpapieren einschließlich der an der Börse getätigten Veräußerungen der gleichen Regelung zu unterwerfen seien und die in dieser Bestimmung vorgesehene abweichende Regelung beanspruchen könnten.

    45 Schließlich falle die Besteuerung der Lieferung von Inhaberpapieren unter die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335 enthaltene abweichende Regelung, da der Begriff "Übertragung" in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Codan sowohl die rechtliche Zuordnung von Wertpapieren als auch ihre körperliche Aushändigung erfasse.

    49 Entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung widerspricht diese Feststellung nicht der Auslegung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335 durch den Gerichtshof im Urteil Codan.

  • EuGH, 02.02.1988 - 36/86

    Ministeriet for Skatter og Afgifter / Dansk Sparinvest

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-415/02
    Diese Auslegung werde zum einen durch die Begründung des Vorschlags einer Richtlinie vom 14. Dezember 1964 und zum anderen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 36/86, Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409, und vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 15/88, Maxi Di, Slg. 1989, 1391), aus denen hervorgehe, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet sei, die Kapitalgesellschaften in Bezug auf die in Artikel 11 der Richtlinie 69/335 genannten Umsätze einer anderen Besteuerung zu unterwerfen als den in Artikel 12 dieser Richtlinie vorgesehenen Steuern und Abgaben.

    30 Sie trägt hierzu ergänzend vor, dass nach den Urteilen Dansk Sparinvest und Maxi Di das in Artikel 11 der Richtlinie 69/335 enthaltene Verbot der Besteuerung nur die Kapitalgesellschaften, d. h. die Emittenten, betreffe und dass der Umstand, dass die Kapitalgeber oder die Ersterwerber der Zahlung einer Steuer unterworfen würden, nicht gegen diese Bestimmung verstoße.

  • EuGH, 25.05.1989 - 15/88

    Maxi Di / Ufficio del Registro di Bolzano

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-415/02
    Diese Auslegung werde zum einen durch die Begründung des Vorschlags einer Richtlinie vom 14. Dezember 1964 und zum anderen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 36/86, Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409, und vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 15/88, Maxi Di, Slg. 1989, 1391), aus denen hervorgehe, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet sei, die Kapitalgesellschaften in Bezug auf die in Artikel 11 der Richtlinie 69/335 genannten Umsätze einer anderen Besteuerung zu unterwerfen als den in Artikel 12 dieser Richtlinie vorgesehenen Steuern und Abgaben.
  • EuGH, 27.10.1998 - C-31/97

    FECSA

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-415/02
    Die Emission von Wertpapieren lasse sich von ihrem Erwerb durch die Zeichnenden nicht trennen, und das Verbot der Besteuerung der Emission gelte in entsprechender Anwendung dessen, was der Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-31/97 und C-32/97 (Fecsa und Acesa, Slg. 1998, I-6491, Randnrn.
  • EuGH, 09.10.2014 - C-299/13

    Gielen - Steuerwesen - Richtlinie 2008/7/EG - Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 -

    In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile FECSA und ACESA (C-31/97 und C-32/97, EU:C:1998:508) sowie Kommission/Belgien (C-415/02, EU:C:2004:450), möchte der Grondwettelijk Hof wissen, ob die Steuer angesichts der Verpflichtung, Inhaberpapiere spätestens zum 31. Dezember 2013 umzuwandeln, als indirekte Steuer im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7 anzusehen ist.

    Ferner hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (EU:C:2004:450, Rn. 32) ausgeführt, dass Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 69/335, der denselben Wortlaut hat wie Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/7, den Ersterwerb von Aktien oder die Lieferung von Inhaberpapieren zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Erlaubnis zur Erhebung einer Steuer auf den Ersterwerb eines neu emittierten Wertpapiers oder einer Steuer auf die Lieferung von Inhaberpapieren, mit der die physische Aushändigung solcher Wertpapiere, die im Rahmen ihrer Emission stattfindet, belastet wird, in Wirklichkeit aber auf die Besteuerung der Emission dieses Wertpapiers selbst als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital hinauslaufen würde.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 11 der Richtlinie 69/335, insbesondere aus den Urteilen FECSA und ACESA (EU:C:1998:508) sowie Kommission/Belgien (EU:C:2004:450), ergibt sich somit, dass das Verbot der Besteuerung von Kapitalansammlungsvorgängen gemäß den Zielen der Richtlinie auch für Vorgänge gilt, deren Besteuerung nicht ausdrücklich verboten ist, sofern diese darauf hinausliefe, dass ein Umsatz als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital besteuert würde.

    Daher läuft Art. 167 des Gesetzbuchs, mit dem eine Steuer auf diese Umwandlung eingeführt wurde, in Wirklichkeit auf die Besteuerung der Ausgabe dieses Wertpapiers selbst als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital hinaus und beeinträchtigt damit die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile FECSA und ACESA, EU:C:1998:508, Rn. 18 und 19, sowie Kommission/Belgien, EU:C:2004:450, Rn. 32 und 33).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-573/16

    Air Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - Ansammlung von

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass die Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335 sowie Art. 5 der Richtlinie 2008/7 in Anbetracht der mit diesen Richtlinien verfolgten Ziele weit auszulegen sind, um zu verhindern, dass den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verboten die praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 33, vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, EU:C:2007:385, Rn. 39, sowie vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 34).

    Eine Emission von Wertpapieren ist nämlich kein Selbstzweck, sondern wird erst in dem Moment sinnvoll, in dem diese Wertpapiere Erwerber finden (Urteile vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 32, und vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 32).

    Die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/7 verlangt somit, dass die "Ausgabe" im Sinne dieser Bestimmung den Ersterwerb von Wertpapieren umfassen muss, der im Rahmen ihrer Emission erfolgt (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 33, und vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 33).

  • EuGH, 01.10.2009 - C-569/07

    HSBC Holdings und Vidacos Nominees - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital -

    Eine Emission von Wertpapieren ist nämlich kein Selbstzweck, sondern wird erst in dem Moment sinnvoll, in dem diese Wertpapiere Erwerber finden (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, Slg. 2004, I-7215, Randnr. 32).

    Die praktische Wirksamkeit des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie verlangt somit, dass die "Ausgabe" im Sinne dieser Bestimmung den Ersterwerb von Wertpapieren umfassen muss, der im Rahmen ihrer Emission erfolgt (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 33).

  • OLG Hamm, 25.10.2007 - 15 W 361/06

    Eintragungsgebühr bei BGB-Gesellschafterwechsel

    Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes klingt der Aspekt durchaus an, wenn man auch sicher nicht von einer Entscheidung dieser Rechtsfrage sprechen kann (EuGH BeckRS 2004, 77155; Rdn.23 -SIF- C-42/96; EuZW 2004, 635; Rdn.36 - C-415/02).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2004 - C-22/03

    Optiver u.a.

    18 - Urteil vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-415/02 (Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2009 - C-569/07

    HSBC Holdings und Vidacos Nominees - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital -

    8 - Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004 (C-415/02, Slg. 2004, I-7215).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2007 - C-240/06

    Fortum Project Finance - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die

    23 - Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-415/02, Slg. 2004, I-7215, Randnr. 37).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-656/21

    IM GESTÃO DE ATIVOS u.a.

    Das Ziel, die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/7 zu wahren, verlangt somit, dass die "Ausgabe" im Sinne dieser Bestimmung den Ersterwerb von Wertpapieren umfasst, der im Rahmen ihrer Emission erfolgt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 32 und 33).
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