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   EuGH, 15.07.2004 - C-419/03   

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https://dejure.org/2004,28140
EuGH, 15.07.2004 - C-419/03 (https://dejure.org/2004,28140)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2004 - C-419/03 (https://dejure.org/2004,28140)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - C-419/03 (https://dejure.org/2004,28140)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 3. Oktober 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.06.1999 - C-336/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-419/03
    Cette obligation implique, pour chacun des États membres destinataires d'une directive, celle de prendre, dans le cadre de son ordre juridique national, toutes les mesures nécessaires en vue d'assurer le plein effet de la directive, conformément à l'objectif qu'elle poursuit (voir arrêt du 17 juin 1999, Commission/Italie, C-336/97, Rec.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-434/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-419/03
    7 À cet égard, il y a lieu de rappeler que, dans le cadre d'une procédure en manquement engagée en vertu de l'article 226 CE, il incombe à la Commission d'établir l'existence du manquement allégué (voir, notamment, arrêt du 6 novembre 2003, Commission/Royaume-Uni, C-434/01, non encore publié au Recueil, point 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Die Kommission macht geltend, die Französische Republik habe das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03)(2), nicht durchgeführt.

    Ursprünglich hat die Kommission beantragt, der Französischen Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 366 744 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-419/03 aufzuerlegen, und zwar von der Verkündung des Urteils in dem vorliegenden Verfahren bis zur vollständigen Durchführung des Urteils C-419/03.

    Im Urteil C-419/03 hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates(3) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Bestimmungen der Richtlinie, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt(4) abweichen oder über diese hinausgehen, in ihr internes Recht umzusetzen.

    A - Das Urteil in der Rechtssache C-419/03.

    In Nr. 1 des Tenors des Urteils C-419/03 heißt es: "Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG ... verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Bestimmungen der Richtlinie, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG ... abweichen oder über diese hinausgehen, in ihr internes Recht umzusetzen.".

    Am 5. November 2004 forderte die Kommission die französische Regierung auf, sie über die Maßnahmen der Französischen Republik zur Durchführung des Urteils C-419/03 zu unterrichten.

    Am 13. Juli 2005 sandte die Kommission an die Französische Republik ein förmliches Aufforderungsschreiben, mit dem sie diese davon in Kenntnis setzte, dass die getroffenen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs C-419/03 nicht ausreichend seien.

    Die Kommission wies auf die Möglichkeit finanzieller Sanktionen wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs hin und setzte der Französischen Republik eine Frist von zwei Monaten, innerhalb deren alle zur Durchführung des Urteils C-419/03 notwendigen Maßnahmen zu ergreifen waren.

    Die Kommission hielt die Antwort der Französischen Republik vom 22. September 2005 nicht für zufriedenstellend und richtete am 19. Dezember 2005 an diese eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen habe, dass sie die zur Durchführung des Urteils C-419/03 erforderlichen Maßnahmen nicht erlassen habe.

    Da die Kommission der Auffassung war, dass die Französische Republik das Urteil C-419/03 noch nicht durchgeführt habe, hat sie am 28. Februar 2007 die vorliegende Klage erhoben.

    "- festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ... (C-419/03) betreffend die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG ..., die von denen der Richtlinie 90/220/EWG ... abweichen oder über diese hinausgehen, in ihr internes Recht ergeben;.

    - die Französische Republik zu verurteilen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften", ein Zwangsgeld von 366 744 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils C-419/03 ab dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Sache verkündet wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil C-419/03 vollständig durchgeführt ist, zu zahlen;.

    - die Französische Republik zu verurteilen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften", einen Pauschalbetrag von 43 660 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils C-419/03 ab dem Tag, an dem das Urteil C-419/03 verkündet wurde, zu zahlen:.

    bis zu dem Tag, an dem das Urteil C-419/03 vollständig durchgeführt ist (falls dies vor der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache geschieht), oder.

    bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird (wenn das Urteil C-419/03 zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt ist);.

    In ihrer Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung eingeräumt, dass sie im Zeitpunkt der Klageeinreichung im vorliegenden Verfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils C-419/03 nicht getroffen habe.

    - das von ihr gemäß oben Nr. 18 vorgeschlagene täglich anfallende Zwangsgeld in dem Maße herabzusetzen, wie das Urteil Kommission/Frankreich durchgeführt worden ist,.

    - an dem das Urteil Kommission/Frankreich (C-419/03) vollständig durchgeführt ist (falls dies vor der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache geschieht), oder.

    - bis zu dem Tag, an dem das Urteil im vorliegenden Verfahren verkündet wird (wenn das Urteil Kommission/Frankreich, C-419/03, zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt ist).

    Im vorliegenden Fall hatte die Französische Republik am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die am 19. Dezember 2005 an sie gesandt worden war, gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs C-419/03 unstreitig noch nicht getroffen.

    Aufgrund dessen bin ich der Ansicht, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Durchführung des Urteils C-419/03 sicherzustellen.

    B - Umfang der Nichtdurchführung des Urteils C-419/03.

    Ich bin daher der Ansicht, dass den Argumenten, die die französische Regierung in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen bezüglich der internen Probleme, mit denen sie sich beim Erlass der Rechtsvorschriften über GVO konfrontiert sah, vorbringt, um den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Urteils des Gerichtshofs C-419/03 zu rechtfertigen, nicht gefolgt werden kann.

    Meines Erachtens belegen die allgemeinen Ausführungen der Kommission über die Wahl der Rechtsinstrumente, die die französischen Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/18 benutzten, für sich genommen nicht hinreichend, dass die Umsetzung gemessen an der oben in Nr. 38 dargestellten Rechtsprechung unzureichend ist und dass die Französische Republik somit das Urteil des Gerichtshofs C-419/03 nicht durchgeführt hat.

    Ich bin daher der Ansicht, dass die Französische Republik zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren die Art. 8 Abs. 2, 19 und 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/18 nicht ordnungsgemäß umgesetzt und damit das Urteil des Gerichtshofs C-419/03 nicht vollständig durchgeführt hat.

    Die Kommission, die sich auf die in ihrer Mitteilung über die Anwendung von Artikel 228 EG-Vertrag (SEC[2005] 1658, im Folgenden: Mitteilung von 2005) definierte Berechnungsmethode stützt, schlägt dem Gerichtshof in ihrer Klageschrift vor, gegen die Französische Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 366 744 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils C-419/03 von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils C-419/03 zu verhängen.

    Die Höhe dieses Zwangsgelds berechnet sie, indem sie einen Grundbetrag von 600 Euro mit dem Koeffizienten 10 (bei einer Skala von 1 bis 20) für die Schwere des Verstoßes, dem Koeffizienten 2, 8 (auf einer Skala von 1 bis 3), der den 28 Monaten entspreche, die zwischen der Verkündung des Urteils C-419/03 und dem 12. Dezember 2006, dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kommission über den Vorschlag eines Zwangsgelds, lägen, und dem Koeffizienten 21, 83 für die Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats multipliziert, der auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts der Französischen Republik und der Stimmenzahl dieses Mitgliedstaats im Rat der Europäischen Union ermittelt wurde.

    Stellt der Gerichtshof fest, dass die Französische Republik seinem Urteil C-419/03 nicht nachgekommen ist, so kann er nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG und im Licht seines Urteils Kommission/Frankreich (C-304/02) gegen diesen Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags und/oder Zwangsgelds verhängen.

    Aus den Akten geht hervor, dass der von der Kommission vorgeschlagene Koeffizient auf der Grundlage des Zeitraums zwischen der Verkündung des Urteils C-419/03 und dem 12. Dezember 2006 berechnet wurde, dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kommission über den Vorschlag eines Zwangsgelds.

    Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich (C-177/04) festgestellt hat, dass er an die von 1 bis 3 reichende Skala, die die Kommission in jener Rechtssache vorgeschlagen hatte, nicht gebunden ist(23).

    Im vorliegenden Fall liegen zwischen der Verkündung des Urteils C-419/03 am 15. Juli 2004 und der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren am 12. März 2008 fast vier Jahre(24).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei einem gleich langen Verzug von fast vier Jahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Gemeinschaftsrecht im Urteil Kommission/Frankreich (C-177/04) für die Dauer ein Koeffizient von 3 angesetzt wurde(25).

    Auf der Grundlage der Mitteilung von 2005 ist die Kommission der Auffassung, dass der Pauschalbetrag im vorliegenden Verfahren zu berechnen sei, indem ein Grundbetrag von 200 Euro mit dem Koeffizienten 10 (für die Schwere des Verstoßes) und 21, 83 (für die Zahlungsfähigkeit) multipliziert werde, was zu einem Betrag von 43 660 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils C-419/03 führe, und zwar von der Verkündung dieses Urteils bis zu dem Tag, an dem das Urteil C-419/03 vollständig durchgeführt sei oder das Urteil im vorliegenden Verfahren verkündet werde.

    Noch vier Jahre nach dem genannten Zeitpunkt nämlich habe die Französische Republik, abgesehen von dem Dekret Nr. 2005-51, das nur von untergeordneter Bedeutung sei, keine Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs C-419/03 erlassen.

    In ihrer Erwiderung vertritt die Kommission die Auffassung, der Gerichtshof müsse, um der am 21. März 2007 erfolgten teilweisen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs C-419/03(35) Rechnung zu tragen, den von der Kommission vorgeschlagenen Pauschalbetrag in Bezug auf den Zeitraum herabsetzen, der zwischen dem 21. März 2007 und dem Tag liege, an dem das Urteil C-419/03 vollständig durchgeführt sei(36) oder das Urteil im vorliegenden Verfahren verkündet werde(37).

    Die Französische Republik hält den Antrag der Kommission, im vorliegenden Verfahren einen Pauschalbetrag zu verhängen, für gegenstandslos, da sie das Urteil des Gerichtshofs C-419/03 durchgeführt habe.

    Nach dem Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02) solle das in Art. 228 Abs. 2 EG festgelegte Verfahren den säumigen Mitgliedstaat veranlassen, das nach Art. 226 EG ergangene Urteil unverzüglich durchzuführen, und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherstellen.

    Der Sachverhalt im Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02), der einzige Fall, in dem der Gerichtshof bisher einen Pauschalbetrag verhängt habe, könne nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden, da der Verstoß im Urteil C-304/02 elf Jahre gedauert und die Fischbestände der Gemeinschaft bedroht habe.

    Zwischen dem Urteil C-419/03 und der Klageerhebung im vorliegenden Fall lägen weniger als drei Jahre.

    Bezüglich der Schwere des Verstoßes sei im Urteil C-419/03 nicht festgestellt worden, dass die Französische Republik die Richtlinie 2001/18 in ihrer Gesamtheit, sondern nur, dass sie diejenigen Bestimmungen nicht umgesetzt habe, die über die der Richtlinie 90/220 hinausgingen.

    Die Argumente, die die Parteien im vorliegenden Verfahren bezüglich der Verhängung eines Pauschalbetrags durch den Gerichtshof nach Art. 228 EG vorgebracht haben, stellen die Möglichkeit für den Gerichtshof, in einem Verfahren nach Art. 228 EG sowohl ein Zwangsgeld als auch einen Pauschalbetrag zu verhängen, nicht in Frage, da diese Möglichkeit vom Gerichtshof ausdrücklich anerkannt und im Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02) auch wahrgenommen wurde(38).

    Im Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02) hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die in Art. 228 EG vorgesehenen Sanktionen einen gemeinsamen Zweck hätten, der darin bestehe, einen säumigen Mitgliedstaat zu veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

    Ungeachtet des gemeinsamen Ziels der in Art. 228 EG vorgesehenen Sanktionen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02) auch festgestellt, dass das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag jeweils ihre eigene gesonderte Funktion hätten(41).

    Trotz des gemeinsamen Ziels der in Art. 228 EG vorgesehenen Sanktionen hat der Gerichtshof, seit er am 4. Juli 2000 sein erstes Urteil auf der Grundlage des Art. 228 EG, das Urteil Kommission/Griechenland, verkündet hatte, nur in einem einzigen Fall, im Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02), einen Pauschalbetrag verhängt(43).

    Was die Angemessenheit der Verhängung eines Pauschalbetrags im vorliegenden Verfahren betrifft, weise ich vorab darauf hin, dass meinen Ausführungen in den Nrn. 36 bis 45 zufolge die Französische Republik im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren das Urteil des Gerichtshofs C-419/03 nicht vollständig ausgeführt hat.

    Das Vorbringen der Parteien in diesem Verfahren zu der Frage, ob die Durchführung des Urteils C-419/03 durch die Französische Republik im Verlauf des vorliegenden Verfahrens den Zweck der Verhängung eines Pauschalbetrags entfallen lassen kann, ist somit unerheblich.

    Es ist offensichtlich, dass die Französische Republik das Urteil des Gerichtshofs C-419/03 innerhalb angemessener Frist nicht durchgeführt hat, ein Umstand, der zu missbilligen ist(48).

    In Anbetracht des zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehrs jedoch, der oben in den Nrn. 15 bis 17 wiedergegeben wird, kam die Französische Republik den Auskunftsverlangen der Kommission während des Vorverfahrens zum vorliegenden Verfahren in akzeptabler Weise nach und legte dar, dass sie konkrete, wenn auch verspätete und letztlich ungeeignete Maßnahmen ergriffen habe, um das Urteil des Gerichtshofs C-419/03 durchzuführen.

    Mit Ausnahme der Darlegungen zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Clermont-Ferrand(50) hat die Kommission meines Erachtens keinen ausreichenden Beweis dafür vorgelegt, dass die nicht vollständige Umsetzung der Richtlinie 2001/18 und die Nichtdurchführung des Urteils C-419/03 öffentliche und private Interessen in so unannehmbarer Weise beeinträchtigten, dass die Verhängung eines Pauschalbetrags gerechtfertigt war.

    - festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03), betreffend die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt abweichen oder über diese hinausgehen, ergeben;.

    - die Französische Republik zu verurteilen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften", ein Zwangsgeld in Höhe von 235 764 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Frankreich (C-419/03) vollständig nachzukommen, und zwar von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich (C-419/03);.

    8 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 31).

    16 - Urteile Kommission/Frankreich (C-304/02, oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 86), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58), und Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 31).

    22 - Vgl. Urteil Kommission/Frankreich (C-177/04, oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 71).

    24 - Ferner liegen trotz der teilweisen Durchführung des Urteils C-419/03 durch die Französische Republik, die mit erheblicher Verzögerung und erst nach Erhebung der vorliegenden Klage erfolgte, zwischen der Verkündung des Urteils C-419/03 am 15. Juli 2004 und der Veröffentlichung der oben in Nr. 21 genannten Rechtsinstrumente am 20. März 2007 fast drei Jahre.

    29 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich (C-177/04, oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 77) und Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 52).

    37 - Wenn das Urteil C-419/03 zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt ist.

    45 - Der Gerichtshof hat in dem Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, oben in Fn. 7 angeführt) gegen die Französische Republik einen Pauschalbetrag verhängt, da sich der Verstoß in jener Sache über einen langen Zeitraum erstreckte und öffentliche und private Interessen an Fischbeständen während dieses Zeitraums erheblich beeinträchtigt wurden.

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    - festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03), betreffend die Nichtumsetzung derjenigen Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) in ihr internes Recht ergeben, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117, S. 15) abweichen oder über diese hinausgehen;.

    - die Französische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften" ein Zwangsgeld von 366 744 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils Kommission/Frankreich ab dem Tag, an dem das vorliegende Urteil verkündet wird, bis zu dem Tag, an dem das genannte Urteil Kommission/Frankreich vollständig durchgeführt ist, zu zahlen;.

    - an dem das vorliegende Urteil verkündet wird, wenn das Urteil Kommission/Frankreich zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt ist;.

    Das Urteil Kommission/Frankreich.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um dem genannten Urteil Kommission/Frankreich nachzukommen, sandte sie diesem Mitgliedstaat am 13. Juli 2005 gemäß Art. 228 EG ein Mahnschreiben.

    - das genannte Urteil Kommission/Frankreich vollständig durchgeführt ist, falls dies vor der Verkündung des vorliegenden Urteils geschieht;.

    - das vorliegende Urteil verkündet wird, wenn das Urteil Kommission/Frankreich zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt ist.

    Im vorliegenden Fall ist es offenkundig, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Frist von zwei Monaten, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 gesetzt worden war, endete, die Frist, binnen deren das Urteil Kommission/Frankreich hätte umgesetzt werden müssen, wofür der Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/18 erforderlich war, weit überschritten war, weil beinahe 19 Monate seit Verkündung dieses Urteils verstrichen waren.

    Das Verfahren nach Art. 228 Abs. 2 EG soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - der Pauschalbetrag und das Zwangsgeld - dienen beide diesem Zweck (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 80).

    Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, beruht die Verhängung eines Pauschalbetrags mehr auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Erlass des Urteils, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 81).

    Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine möglichst schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 97).

    Hinsichtlich der Vorschläge für die Verhängung von Pauschalbeträgen, die in der Mitteilung von 2005 enthalten sind, auf die sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache berufen hat, ist daran zu erinnern, dass Leitlinien, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten Mitteilungen enthalten sind, zwar tatsächlich dazu beitragen können, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit von deren Vorgehen zu gewährleisten, dass solche Regeln jedoch den Gerichtshof bei der Ausübung der ihm durch Art. 228 Abs. 2 EG übertragenen Befugnis nicht binden können (vgl. u. a. Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was genauer die Verhängung eines Pauschalbetrags anbelangt, so zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung seit dem Erlass des sie feststellenden Urteils sowie die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu den hierbei maßgebenden Faktoren (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 114).

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03), betreffend die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in ihr internes Recht ergeben, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt abweichen oder über diese hinausgehen.

  • AG Hamburg, 08.07.2004 - 22A C 103/04

    Leistungsänderung / Erheblichkeit / Hurrikan / Gesamtzuschnitt der Reise

    Dem Gericht ist aus dem Parallelverfahren Amtsgericht Hamburg 10 C 312/03 (klagabweisendes Urteil vom 27.8.2003 / Kreuzfahrt vom 3.2. bis 20.2.2003 von Dubai nach Victoria / Seychellen), 23a C 311/03 (klagabweisendes Urteil vom 2.12.2003; Kreuzfahrt wie oben) und 8b C 419/03 (klagabweisendes Urteil vom 11.12.2003 / Kreuzfahrt wie oben) bekannt, dass der Zyklon ?Gerry? zu starkenWinden, Seegang und Änderungen der Strömungsverhältnisse in der strittigen Region geführt hat.
  • EuGH, 27.01.2005 - C-59/04

    Kommission / Frankreich

    p. I-4947, point 26, et du 15 juillet 2004, Commission/France, C-419/03, non publié au Recueil, point 7).
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