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   EuGH, 15.07.2004 - C-459/02   

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https://dejure.org/2004,10740
EuGH, 15.07.2004 - C-459/02 (https://dejure.org/2004,10740)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2004 - C-459/02 (https://dejure.org/2004,10740)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - C-459/02 (https://dejure.org/2004,10740)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Milch - Zusatzabgabe im Milchsektor - Nationales Recht - Rückwirkend festgesetzte Abgabe - Allgemeine Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots

  • Europäischer Gerichtshof

    Gerekens und Procola

  • EU-Kommission PDF

    Willy Gerekens und Association agricole pour la promotion de la commercialisation laitière Procola gegen État du grand-duché de Luxembourg.

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Nationale Regelung, die eine vom Gerichtshof für diskriminierend erklärte Regelung ersetzt - Rückwirkende Anwendung auf Produktionen, die unter der Geltung der ...

  • EU-Kommission

    Willy Gerekens und Association agricole pour la promotion de la commercialisation laitière Pr

    Landwirtschaft , Milcherzeugnisse , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit um Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaften Anwendung der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe auf Milch ; Auslegung der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots in ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung Nr. ... 856/84 geänderten Fassung Art. 5c Abs. 1 Unterabs. 2; ; Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Art. 2; ; Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Art. 4; ; Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68; ; Großherzogliche Verordnung vom 7. Juli 1987 über die Anwendung der Zusatzabgabe auf Milch im Großherzogtum Luxemburg Art. 17; ; Gesetz vom 27. August 1987 zur Anwendung der Großherzoglichen Verordnung von 1987 auf die Milchvermarktungsjahre vor 1987/88, Luxemburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de cassation des Großherzogtums Luxemburg vom 14. November 2002 in dem Rechtsstreit Willy Gerekens und Landwirtschaftsverband Procola gegen Grossherzogtum Luxemburg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der luxemburgischen Cour de cassation - Auslegung der allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots - Nationale Rechtsvorschriften, die wirtschaftliche Sanktionen für die Überschreitung von Quoten für die ...

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-459/02
    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots in Bezug auf eine nationale Regelung im Bereich der Milcherzeugungsquoten, die anstelle einer ersten, vom Gerichtshof für diskriminierend erklärten Regelung erlassen wurde und die die rückwirkende Ahndung von Überschreitungen dieser Quoten ermöglicht, die nach Inkrafttreten der Verordnungen (EWG) Nrn. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13), aber unter Geltung der ersetzten nationalen Regelung erfolgten,.

    1 Die Cour de cassation hat mit Urteil vom 14. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots in Bezug auf eine nationale Regelung im Bereich der Milcherzeugungsquoten vorgelegt, die anstelle einer ersten, vom Gerichtshof für diskriminierend erklärten Regelung erlassen wurde und die die rückwirkende Ahndung von Überschreitungen dieser Quoten ermöglicht, die nach Inkrafttreten der Verordnungen (EWG) Nrn. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13), aber unter Geltung der ersetzten nationalen erfolgt sind.

    3 Mit den Verordnungen Nrn. 856/84 und 857/84 wurde zum 1. April 1984 eine Zusatzabgabe auf gelieferte Milchmengen eingeführt, die eine Referenzmenge überschritten, die für jeden Käufer im Rahmen der den einzelnen Mitgliedstaaten garantierten Gesamtmenge zu bestimmen war.

    4 Artikel 5c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) in der durch die Verordnung Nr. 856/84 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 804/68) hat folgenden Wortlaut:.

    Verstößt es gegen die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, wenn ein Mitgliedstaat für die Anwendung einer Gemeinschaftsregelung über die Festlegung von Produktionsquoten, wie der Regelung, die durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse aufgestellt wurde, anstelle einer ersten Regelung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für diskriminierend erklärt hat, eine neue Regelung erlässt, die es ermöglicht, rückwirkend die Überschreitung von Produktionsquoten zu ahnden, die nach dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelungen, aber unter der Geltung der ersetzten nationalen Regelung erfolgt sind?.

    Sie konnten somit seit dem Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 856/84 und 857/84 nicht damit rechnen, dass die Erzeuger von einer Zusatzabgabe auf Kuhmilchmengen verschont bleiben würden, die sie über die ihnen zugeteilten Quoten hinaus erzeugten.

    38 Aus diesen Gründen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass es nicht gegen die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots verstößt, wenn ein Mitgliedstaat für die Anwendung einer Gemeinschaftsregelung über die Festlegung von Produktionsquoten, wie der Regelung, die durch die Verordnungen Nrn. 856/84 und 857/84 aufgestellt wurde, anstelle einer ersten Regelung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für diskriminierend erklärt hat, eine neue Regelung erlässt, die es ermöglicht, rückwirkend die Überschreitung von Produktionsquoten zu ahnden, die nach dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelungen, aber unter der Geltung der ersetzten nationalen Regelung stattgefunden haben.

    Es verstößt nicht gegen die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, wenn ein Mitgliedstaat für die Anwendung einer Gemeinschaftsregelung über die Festlegung von Produktionsquoten, wie der Regelung, die durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse aufgestellt wurde, anstelle einer ersten Regelung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für diskriminierend erklärt hat, eine neue Regelung erlässt, die es ermöglicht, rückwirkend die Überschreitung von Produktionsquoten zu ahnden, die nach dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelungen, aber unter der Geltung der ersetzten nationalen Regelung stattgefunden haben.

  • EuGH, 25.11.1986 - 201/85

    Klensch / Secrétaire d'État

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-459/02
    12 Zu dieser Regelung (im Folgenden: alte Regelung) hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 1986 in den Rechtssachen 201/85 und 202/85 (Klensch u. a., Slg. 1986, 3477) für Recht erkannt:.

    13 Auf das Urteil Klensch u. a. hob der luxemburgische Conseil d'Etat mit Urteil vom 26. Februar 1987 in bei ihm anhängigen Verfahren die Ministerialerlasse auf, in denen aufgrund der nationalen Regelung die individuellen Quoten festgesetzt worden waren.

  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-459/02
    28 Was die Frage der Verletzung des berechtigten Vertrauens der Betroffenen angeht, so kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/97, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 25).

    Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Maßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Irish Farmers Association u. a., Randnr. 25).

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-459/02
    35 Zwar ist das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz, der in Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als Grundrecht verankert ist und zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (Urteile vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 63/83, Kirk, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 42).
  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-459/02
    22 Zu diesen allgemeinen Grundsätzen gehört die Rechtssicherheit (vgl. Urteil vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 10.07.1984 - 63/83

    Kirk

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-459/02
    35 Zwar ist das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz, der in Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als Grundrecht verankert ist und zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (Urteile vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 63/83, Kirk, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 42).
  • EuGH, 22.11.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-459/02
    23 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es erfordert und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (Urteile vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 49, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 151).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-231/00

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE EINZELBETRIEBLICHEN REFERENZMENGEN NACH ABLAUF DER

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-459/02
    36 Die Zusatzabgabe kann jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht als eine Sanktion angesehen werden, die den in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) vorgesehenen Strafbeträgen entspräche (vgl. Urteile vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-231/00, C-303/00 und C-451/00, Cooperativa Lattepiù u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 74, und C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 58).
  • EuGH, 17.05.1988 - 84/87

    Erpelding / Secrétaire d'État à l'Agriculture und à la Viticulture

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-459/02
    Dieses System zielt darauf ab, auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt mittels einer Beschränkung der Milcherzeugung das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87, Erpelding, Slg. 1988, 2647, Randnr. 26).
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-459/02
    23 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es erfordert und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (Urteile vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 49, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 151).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-179/00

    Weidacher

  • EuGH, 25.03.2004 - C-480/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-480/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-433/15

    Kommission / Italien

    Es trägt insoweit vor, der Gerichtshof habe bereits zweimal festgestellt, dass die innerstaatlichen Gesetze Italiens den Anforderungen der seinerzeit geltenden unionsrechtlichen Vorschriften entsprochen hätten, und zwar in seinen Urteilen Gerekens und Procola(87) sowie Lattepiù(88), beide aus dem Jahr 2004.

    Das Urteil Gerekens und Procola erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen eines luxemburgischen Gerichts zu den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Abgabe.

    87 Urteil vom 15. Juli 2004 (C-459/02, EU:C:2004:454).

    93 Urteil vom 15. Juli 2004, Gerekens und Procola (C-459/02, EU:C:2004:454, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14

    A2A

    22 - Urteil Gerekens und Procola (C-459/02, EU:C:2004:454, Rn. 21).

    28 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Gerekens und Procola (C-459/02, EU:C:2004:454, Rn. 21 bis 24).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Zwar lässt es das Unionsrecht ausnahmsweise zu, dass einem Rechtsakt Rückwirkung verliehen werden kann, wenn das zu erreichende Ziel diese erfordert und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004, Gerekens und Procola, C-459/02, EU:C:2004:454, Rn. 24).
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