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   EuGH, 15.07.2010 - C-256/09   

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https://dejure.org/2010,4116
EuGH, 15.07.2010 - C-256/09 (https://dejure.org/2010,4116)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2010 - C-256/09 (https://dejure.org/2010,4116)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - C-256/09 (https://dejure.org/2010,4116)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Purrucker

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen ...

  • EU-Kommission PDF

    Purrucker

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen ...

  • EU-Kommission

    Purrucker

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen ...

  • Wolters Kluwer

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Sorge; Unanwendbarkeit bei einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen; Bianca Purrucker ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Sorge; Unanwendbarkeit bei einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen; Bianca Purrucker ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Purrucker

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) eingereicht am 10. Juli 2009 - Bianca Purrucker gegen Guillermo Vallés Pérez

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung des Kapitels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2861
  • EuZW 2011, 240 (Ls.)
  • FamRZ 2010, 1521
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-256/09
    Dieses gegenseitige Vertrauen hat es ermöglicht, im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 ein für die Gerichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen und dementsprechend auf die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für die in Verfahren im Bereich der elterlichen Verantwortung ergangenen Entscheidungen zu verzichten (vgl. entsprechend, zu Insolvenzverfahren, Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 40).

    Zu diesem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gehört es, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag hinsichtlich der elterlichen Verantwortung anhängig gemacht wird, seine Zuständigkeit anhand der Art. 8 bis 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 prüft (vgl. entsprechend Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 41) und dass aus der von ihm erlassenen Entscheidung klar hervorgeht, dass es sich den in dieser Verordnung vorgesehenen unmittelbar anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften hat unterwerfen wollen oder nach diesen entschieden hat.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar die konkreten Ausprägungen des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör auch in Relation zu der möglicherweise gegebenen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung variieren können; doch muss jede Beschränkung der Ausübung dieses Anspruchs ordnungsgemäß gerechtfertigt werden und mit Verfahrensgarantien einhergehen, die für die von einem solchen Verfahren betroffenen Personen eine effektive Möglichkeit sicherstellen, getroffene Eilmaßnahmen anzufechten (vgl. entsprechend, zu Insolvenzverfahren, Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 66).

  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-256/09
    - sie müssen vorübergehender Art sein (Urteile A, Randnr. 47, und vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

    Dagegen kann eine Entscheidung, die nicht unter Art. 20 der Verordnung fällt, weil sie dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, keinen Vorrang vor einer solchen früheren Entscheidung haben (vgl. die im Urteil Deticek, insbesondere in Randnr. 49, genannte Situation).

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-256/09
    Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. u. a. in diesem Sinne die Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25, vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 28, und vom 8. November 2005, Leffler, C-443/03, Slg. 2005, I-9611, Randnr. 51).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-256/09
    Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. u. a. in diesem Sinne die Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25, vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 28, und vom 8. November 2005, Leffler, C-443/03, Slg. 2005, I-9611, Randnr. 51).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-256/09
    Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. u. a. in diesem Sinne die Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25, vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 28, und vom 8. November 2005, Leffler, C-443/03, Slg. 2005, I-9611, Randnr. 51).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-253/00

    Muñoz und Superior Fruiticola

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-256/09
    Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. u. a. in diesem Sinne die Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25, vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 28, und vom 8. November 2005, Leffler, C-443/03, Slg. 2005, I-9611, Randnr. 51).
  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-256/09
    Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. u. a. in diesem Sinne die Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25, vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 28, und vom 8. November 2005, Leffler, C-443/03, Slg. 2005, I-9611, Randnr. 51).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-256/09
    Für diese Auffassung könnte auch das Urteil vom 2. April 2009, A (C-523/07, Slg. 2009, I-2805, Randnrn.
  • EuGH, 16.06.1981 - 166/80

    Klomps / Michel

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-256/09
    Das entspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach auch eine nachträgliche Anhörung zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ausreiche (Urteil vom 16. Juni 1981, Klomps, 166/80, Slg. 1981, 1593).
  • EuGH, 11.07.2008 - C-195/08

    DAS ERSTE EILVORLAGEVERFAHREN GIBT DEM GERICHTSHOF ANLASS ZUR PRÄZISIERUNG DER

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-256/09
    In Anbetracht der Bedeutung einstweiliger Maßnahmen - ob sie nun von einem in der Hauptsache zuständigen oder unzuständigen Gericht erlassen werden -, die in Verfahren über die elterliche Verantwortung angeordnet werden können, insbesondere ihrer möglichen Auswirkungen auf Kleinkinder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, Slg. 2008, I-5271, Randnr. 81), zumal bei Zwillingen, die voneinander getrennt werden, und des Umstands, dass das Gericht, das die Maßnahmen angeordnet hat, gegebenenfalls eine Bescheinigung gemäß Art. 39 der Verordnung Nr. 2201/2003 ausgestellt hat, während sich die Gültigkeit der von dieser Bescheinigung erfassten Maßnahmen danach bestimmt, ob binnen 30 Tagen Klage in der Hauptsache erhoben wird, ist es wichtig, dass derjenige, der von einem solchen Verfahren betroffen ist - auch wenn er von dem Gericht, das die Maßnahmen angeordnet hat, gehört worden ist -, die Initiative ergreifen und einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der die einstweiligen Maßnahmen angeordnet werden, einlegen kann, damit er vor einem Gericht, das nicht dasjenige ist, das diese Maßnahmen erlassen hat, und das binnen kurzer Frist entscheidet, insbesondere die Zuständigkeit in der Hauptsache, die das Gericht, das die einstweiligen Maßnahmen angeordnet hat, bejaht hat, oder, wenn sich aus der Entscheidung nicht ergibt, dass das Gericht zuständig sei oder seine Zuständigkeit in der Hauptsache nach der Verordnung Nr. 2201/2003 bejaht habe, das Vorliegen der in Randnr. 77 des vorliegenden Urteils genannten Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 dieser Verordnung in Frage stellen kann.
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08

    Elterliche Sorge: Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zuständigkeit und die

    Der Gerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 15. Juli 2010 (Rs. C-256/09, FamRZ 2010, 1521) grundsätzlich verneint.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 15. Juli 2010 (Rs. C-256/09, FamRZ 2010, 1521) die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass die Vorschriften der Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO nicht auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts nach Art. 20 dieser Verordnung anwendbar sind.

    Demgegenüber erfasst Art. 20 Brüssel IIa-VO nur Maßnahmen von nach der Brüssel IIa-VO unzuständigen Gerichten (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 62 ff. - im Vorlageverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 106, 132, 155; Helms FamRZ 2009, 1400, 1401 mwN; AnwK-BGB/Gruber Art. 20 EheVO 2003 Rn. 6 f.).

    Art. 20 Brüssel IIa-VO begründet dabei allerdings keine Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 61, 87 - im Vorlageverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 106, 169; Rauscher/Rauscher EuZPR/ EuIPR [2010] Art. 20 Brüssel IIa-VO Rn. 17; AnwK-BGB/Gruber Art. 20 EheVO 2003 Rn. 10).

    Während die Brüssel IIa-VO grundsätzlich unter den in Art. 59 bis 63 der Verordnung genannten Voraussetzungen Vorrang vor den meisten einschlägigen internationalen Übereinkommen hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 69 - im Vorlageverfahren), lässt Art. 20 Brüssel IIa-VO unter den dort genannten Voraussetzungen den Rückgriff auch auf an sich nachrangige Übereinkommen und gegebenenfalls auf das nationale Recht zu.

    Dies bedeutet nicht nur, dass sich die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO aus nachrangigen Übereinkommen und dem nationalen Recht ergeben kann (Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 177; AnwK-BGB/Gruber Art. 20 EheVO 2003 Rn. 7, 10; Rauscher/Rauscher aaO Art. 20 Brüssel IIa-VO Rn. 17), sondern auch, dass die Anerkennung und Vollstreckung solcher Maßnahmen auf der Grundlage der dort enthaltenen Rechtsinstrumente in Betracht kommt (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 92 - im Vorlageverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 176 f.; Helms FamRZ 2009, 1400, 1401).

    Art. 20 Brüssel IIa-VO erlaubt den Rückgriff auf die genannten anderen Rechtsinstrumente nur, wenn die zu treffende Maßnahme dringlich ist, einstweiligen Charakter hat und sich auf Personen oder Vermögensgegenstände bezieht, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, in dem das mit der Sache befasste Gericht seinen Sitz hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 77 - im Vorlageverfahren; EuGH FamRZ 2010, 525 Rn. 39 f.; 2009, 843 Rn. 47).

    Dabei ist das Gericht, das über die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem nach der Brüssel IIa-VO unzuständigen Gericht erlassenen Maßnahme zu befinden hat, nicht daran gehindert zu überprüfen, ob bei Erlass der Maßnahme die Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO gegeben waren (vgl. EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 78 - im Vorlageverfahren).

    Dies ist Ausfluss des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung gemäß Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO beruhen (21. Erwägungsgrund der Brüssel IIa-VO; EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 71 f., 74 - im Vorlageverfahren und FamRZ 2010, 525 Rn. 45; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 92, 112, 125).

    Denn eine derartige Prüfung beinhaltet keine Nachprüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts, sondern dient nur der Ermittlung der Grundlage, auf der das Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 75 - im Vorlageverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 139).

    In diesem Fall ist anhand von Art. 20 der Verordnung zu prüfen, ob die einstweilige Maßnahme unter diese Öffnungsklausel fällt (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 76 - im Vorlageverfahren; vgl. außerdem EuGH Slg. 1999, I-2277 Rn. 50, 53 ff. zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).

    Denn dieser Grundsatz ist mit der Erwartung verknüpft, dass das Gericht, welches über die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu befinden hat, seine Zuständigkeit anhand der Art. 8 bis 14 Brüssel IIa-VO überprüft und dass aus der von ihm erlassenen Entscheidung klar hervorgeht, dass es sich den in dieser Verordnung vorgesehenen unmittelbar anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften hat unterwerfen wollen oder nach diesen entschieden hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 68, 73 mwN - im Vorlageverfahren).

    Erst recht lassen die Ausführungen des spanischen Gerichts nicht erkennen, nach welcher Vorschrift der Brüssel IIa-VO das Gericht gegebenenfalls seine Zuständigkeit bejaht haben könnte (vgl. EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 65 f. - im Vorlageverfahren).

  • BGH, 10.02.2016 - XII ZB 38/15

    Vollstreckbarerklärung einer polnischen Entscheidung über die Kindesherausgabe:

    Ist dies zweifelhaft, ist anhand der Ausführungen in der Entscheidung zu prüfen, ob das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-Verordnung stützen wollte (Senatsbeschlüsse BGHZ 205, 10 = FamRZ 2015, 1011 Rn. 19 und BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 23; EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 73 ff.).

    Kann das nicht festgestellt werden, so ist davon auszugehen, dass die zu vollstreckende Entscheidung nicht nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIa-Verordnung ergangen ist (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 76; Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 24).

    Diese Vorschrift begründet aber keine Zuständigkeit im Sinne der Verordnung, weshalb auf derartige Verfahren die Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO nicht anwendbar sind (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 83 ff.; Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 17).

    Die Maßnahme muss dringlich sein, sie muss in Bezug auf Personen oder Vermögensgegenstände getroffen werden, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, in dem das Gericht seinen Sitz hat, und sie muss vorübergehender Art sein (EuGH FamRZ 2010, 525 Rn. 39 und FamRZ 2010, 1521 Rn. 77; Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 19).

    (a) Der Begriff der Dringlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf die Situation des Kindes als auch auf die praktische Unmöglichkeit, eine Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen Gerichts zur elterlichen Verantwortung herbeizuführen (EuGH FamRZ 2010, 525 Rn. 42 und FamRZ 2010, 1521 Rn. 94).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Aus dem Vorlagebeschluss, dem im Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker (C-256/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), dargestellten Sachverhalt und den Verfahrensakten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, geht hervor, dass Frau Purrucker, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Mitte 2005 zu Herrn Vallés Pérez, einem in Deutschland geborenen spanischen Staatsangehörigen, nach Spanien zog.

    - Das zweite, in Deutschland von Herrn Vallés Pérez eingeleitete Verfahren betrifft die Vollstreckbarerklärung der mit Beschluss des Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial vom 8. November 2007 erlassenen einstweiligen Anordnung, zu der das oben genannte Urteil Purrucker ergangen ist.

    Dieses Verfahren hat zu dem Urteil Purrucker geführt.

    Mit dem Urteil Purrucker hat der Gerichtshof geantwortet, dass die Vorschriften der Art. 21 ff. der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts nach Art. 20 dieser Verordnung anwendbar sind.

    Unter Hinweis auf Nr. 130 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache, in der das Urteil Purrucker ergangen ist, betont die französische Regierung, dass diese Verordnung in ihrer Gesamtheit nicht zwischen endgültigen bzw. beständigen Entscheidungen einerseits und einstweiligen Entscheidungen andererseits unterscheide, und zwar weder in ihren Kapiteln I und II der Verordnung noch in ihrem Kapitel III, das die Anerkennung regele.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15

    P - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit

    Außerdem könne die streitige Entscheidung als einstweilige Anordnung nach Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 angesehen werden, so dass sie entsprechend dem Urteil Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:437) keine Wirkungen außerhalb des litauischen Staatsgebiets entfalte.

    Der Gerichtshof hat in den Rn. 76 bis 78 des Urteils Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:437) festgestellt, dass eine Entscheidung, aus der sich nicht ergibt, dass sie gemäß den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 erlassen wurde, unter Art. 20 der Verordnung fällt, wenn sie dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

    Vgl. in diesem Sinne Urteil Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 73 bis 75).

    Urteil Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 70 und 71).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausgeführt hat, hat es dieses gegenseitige Vertrauen ermöglicht, im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 ein für die Gerichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen und dementsprechend auf die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für die in Verfahren im Bereich der elterlichen Verantwortung ergangenen Entscheidungen zu verzichten.

  • OLG Stuttgart, 05.03.2014 - 17 UF 262/13

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der im Wege der einstweiligen Anordnung

    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden (Urteil vom 15. Juli 2010, FamRZ 2010, 1521), dass die Vorschriften der Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO nicht auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts nach Art. 20 dieser Verordnung anwendbar sind.

    Denn der durch Art. 20 Brüssel IIa-VO unter den dort genannten Voraussetzungen ermöglichte Rückgriff auch auf an sich nachrangige Übereinkommen und gegebenenfalls auf das nationale Recht bedeutet nicht nur, dass sich die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO aus nachrangigen Übereinkommen und dem nationalen Recht ergeben kann, sondern auch, dass die Anerkennung und Vollstreckung solcher Maßnahmen auf der Grundlage der dort enthaltenen Rechtsinstrumente in Betracht kommt (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 92; BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 18).

    Das Gericht des Anerkennungsstaats kann hierbei - ohne eine formelle Beschränkung durch Art. 24 Brüssel IIa-VO - anhand der in der Entscheidung des Ausgangsgerichts enthaltenen Ausführungen prüfen, ob dieses seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-VO stützen wollte (EuGH, FamRZ 2010, 1521 Rn. 75; BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 22).

    In diesem Fall ist in einem nächsten Schritt anhand von Art. 20 Brüssel IIa-VO zu prüfen, ob die einstweilige Maßnahme unter diese Öffnungsklausel fällt und auf der Grundlage nachrangiger Abkommen bzw. des nationalen Rechts anerkannt werden kann (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 76; BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 24).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E.

    20 der Verordnung Nr. 2201/2003 gestattet es den darin genannten Gerichten, einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zu erlassen, sofern diese Gerichte nicht, was die elterliche Verantwortung anbelangt, nach einer der Vorschriften in Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung zuständig sind (Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 63).

    - sie müssen vorübergehender Art sein (Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass eine Entscheidung, aus der sich nicht ergibt, dass sie von einem tatsächlich oder vermeintlich in der Hauptsache zuständigen Gericht erlassen wurde, nicht zwangsläufig unter Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 fällt, sondern nur dann, wenn sie dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    41 bis 43 des Urteils vom 15. Juli 2010 in der Rechtssache C-256/09(3) (im Folgenden: Urteil Purrucker I) enthalten.

    In diesem Stadium des zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens anhängigen Rechtsstreits war der Gerichtshof in der Rechtssache C-256/09, "Purrucker I", mit einem Vorabentscheidungsersuchen angerufen worden.

    4 - Ich weise darauf hin, dass eine eingehende Beschreibung der Rechtsinstrumente, die der Verordnung Nr. 2201/2003 vorausgingen, in den Nrn. 30 bis 48 der Schlussanträge enthalten ist, die Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache C-256/09, "Purrucker I", vorgetragen hat.

    18 - Vgl. Nrn. 119 und 121 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache C-256/09.

  • EuGH, 15.02.2017 - C-499/15

    W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Die Verordnung Nr. 2201/2003 beruht auf der Zusammenarbeit und dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Gerichten (Urteil vom 9. November 2010, Purrucker, C-296/10, EU:C:2010:665, Rn. 81), weshalb gerichtliche Entscheidungen gegenseitig anzuerkennen sind, was für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar ist (Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 70).

    Der Gesetzgeber war nämlich der Auffassung, dass das in geografischer Nähe zum gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes gelegene Gericht die im Interesse des Kindes anzuordnenden Maßnahmen am besten beurteilen kann (Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 91).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-111/17

    OL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Dem Kriterium der räumlichen Nähe, dem der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Verordnung Nr. 2201/2003 gerade deshalb den Vorzug gegeben hat, um die Berücksichtigung des Kindeswohls zu gewährleisten, wird im Übrigen besser Rechnung getragen, wenn etwaige das Kind betreffende Entscheidungen von den Gerichten des Mitgliedstaats getroffen werden, in dem es sich seit seiner Geburt ständig aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 36, und vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 91).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-512/17

    HR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Der Unionsgesetzgeber ist nämlich der Ansicht, dass die in geografischer Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gelegenen Gerichte die im Interesse des Kindes anzuordnenden Maßnahmen am besten beurteilen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 36, vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 91, sowie vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-92/12

    Health Service Executive

  • OLG München, 22.01.2015 - 12 UF 1821/14

    Vollstreckbarerklärung einer durch ein polnisches Gericht erlassenen

  • EuGH, 13.07.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 16.01.2019 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 28.04.2011 - XII ZB 170/11

    Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung:

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17

    IQ

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-289/16

    Kamin und Grill Shop

  • EuGH, 27.10.2016 - C-428/15

    D. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-428/15

    Child and Family Agency

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10

    Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Rückerstattung unionsrechtswidrig erhobener

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 139/11

    Internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen in Kindschaftssachen:

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2017 - C-111/17

    OL

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2010 - C-497/10

    Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 5 WF 5/23

    Internationale Zuständigkeit; einstweiliges Anordnungsverfahren neben laufendem

  • EuGH, 15.07.2010 - C-296/10

    Purrucker - Beschleunigtes Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-94/14

    Flight Refund

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2010 - C-211/10

    Povse - Eilvorlageverfahren - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-184/14

    A - Wohl des Kindes - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 24

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