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   EuGH, 15.07.2015 - C-82/14   

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https://dejure.org/2015,18856
EuGH, 15.07.2015 - C-82/14 (https://dejure.org/2015,18856)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2015 - C-82/14 (https://dejure.org/2015,18856)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - C-82/14 (https://dejure.org/2015,18856)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 18.03.2024 - C-37/23

    Giocevi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der im Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), und im Beschluss vom 15. Juli 2015, Nuova Invincibile (C-82/14, EU:C:2015:510), aufgestellten Grundsätze zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem.

    Es weist darauf hin, dass es keine spezifische Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 33 Abs. 28 des Gesetzes Nr. 183/2011 gebe, und wirft die Frage auf, inwieweit die im Beschluss vom 15. Juli 2015, Nuova Invincibile (C-82/14, EU:C:2015:510), aufgestellten Grundsätze zu den in Art. 9 Abs. 17 der Legge n. 289 - Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale delle Stato (legge finanziaria 2003) (Gesetz Nr. 289 mit Bestimmungen zur Festlegung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts [Haushaltsgesetz 2003]) vom 27. Dezember 2002 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 305 vom 31. Dezember 2002) (im Folgenden: Gesetz Nr. 289/2002) vorgesehenen Vorteilen auf die bei ihm anhängige Rechtssache übertragbar sind.

    Stehen die im Beschluss vom 15. Juli 2015, Nuova Invincibile (C-82/14, EU:C:2015:510), sowie im Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), aufgestellten Grundsätze einer gesetzlichen Bestimmung wie jener in Art. 33 Abs. 28 des Gesetzes Nr. 183/2011) entgegen, die den Steuerpflichtigen angesichts des Erdbebens in den Abruzzen vom 6. April 2009 eine Rückerstattung von 60 % der zwischen April 2009 und Dezember 2010 gezahlten Mehrwertsteuer gewährt?.

    Denn obwohl die Rechtssachen, in denen das Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), und der Beschluss vom 15. Juli 2015, Nuova Invincibile (C-82/14, EU:C:2015:510), ergangen sind, nicht Art. 33 Abs. 28 des Gesetzes Nr. 183/2011 betrafen, lassen sich die Erkenntnisse aus dieser Rechtsprechung auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache übertragen.

    Insoweit ergibt sich erstens aus den Art. 2, 206 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit deren 45. Erwägungsgrund sowie aus Art. 4 Abs. 3 EUV, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, und Beschluss vom 15. Juli 2015, Nuova Invincibile, C-82/14, EU:C:2015:510, Rn. 22).

    Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (Beschluss vom 15. Juli 2015, Nuova Invincibile, C-82/14, EU:C:2015:510, Rn. 23, sowie Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens soll die Regelung über den Vorsteuerabzug die Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleisten, indem der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet wird, unabhängig vom Zweck oder Ergebnis dieser Tätigkeiten, sofern sie grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Beschluss vom 15. Juli 2015, Nuova Invincibile, C-82/14, EU:C:2015:510, Rn. 24; vgl. Urteil vom 7. September 2023, Schütte, C-453/22, EU:C:2023:639, Rn. 19).

    Im Beschluss vom 15. Juli 2015, Nuova Invincibile (C-82/14, EU:C:2015:510, Rn. 25), wurde festgestellt, dass Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes Nr. 289/2002 - der zugunsten der vom Erdbeben in den Provinzen Catania, Ragusa und Syrakus (Italien) betroffenen Steuerpflichtigen entweder eine Ermäßigung der für die Jahre 1990 bis 1992 normalerweise geschuldeten Mehrwertsteuer um 90 % oder eine Rückerstattung der insoweit bereits entrichteten Beträge in dieser Höhe vorsah - nicht dazu geführt hatte, dass die betreffenden Steuerpflichtigen von der Belastung durch die Mehrwertsteuer entlastet wurden, sondern dass es einigen Steuerpflichtigen gestattet wurde, vom Endverbraucher gezahlte und der Steuerverwaltung geschuldete Beträge zu behalten bzw. sich anzueignen.

    Da diese Bestimmung aufgrund der in ihr vorgesehenen Ermäßigung der normalerweise geschuldeten Mehrwertsteuer es den betreffenden Steuerpflichtigen gestattete, den größten Teil des für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen vereinnahmten Mehrwertsteuerbetrags zu behalten bzw. sich anzueignen, während andere Steuerpflichtige im italienischen Hoheitsgebiet den gesamten Betrag der für diese Umsätze normalerweise geschuldeten Mehrwertsteuer an die Steuerverwaltung abführen mussten, führte sie zu einer dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwiderlaufenden Ungleichbehandlung (Beschluss vom 15. Juli 2015, Nuova Invincibile, C-82/14, EU:C:2015:510, Rn. 26; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 44).

    Insoweit ist der Umstand unerheblich, dass die in diesem Gesetz vorgesehene Ermäßigung der Mehrwertsteuer niedriger ist als die sich aus Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes Nr. 289/2002 ergebende, um die es im Beschluss vom 15. Juli 2015, Nuova Invincibile (C-82/14, EU:C:2015:510), ging.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Handelsunternehmen

    Vgl. auch Beschluss Nuova Invincibile (C-82/14, EU:C:2015:510, Rn. 23).
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