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   EuGH, 15.07.2021 - C-190/20   

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EuGH, 15.07.2021 - C-190/20 (https://dejure.org/2021,21377)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-190/20 (https://dejure.org/2021,21377)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-190/20 (https://dejure.org/2021,21377)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    DocMorris

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Anwendungsgebiet - Werbung einer Versandapotheke, mit der der Kunde nicht in seiner Entscheidung für ein bestimmtes Arzneimittel, sondern in seiner Entscheidung für eine ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verschreibungspflichtige Humanarzneimittel â€" Richtlinie 2001/83/EG â€" Anwendungsgebiet â€" Werbung einer Versandapotheke, mit der der Kunde nicht in seiner Entscheidung für ein bestimmtes Arzneimittel, sondern in seiner Entscheidung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Anwendungsgebiet - Werbung einer Versandapotheke, mit der der Kunde nicht in seiner Entscheidung für ein bestimmtes Arzneimittel, sondern in seiner Entscheidung für eine ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht: DocMorris/Apothekerkammer Nordrhein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 1325
  • EuZW 2021, 775
  • MMR 2021, 705
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-190/20
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nämlich nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard, C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905, Rn. 16, und vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt, C-221/15, EU:C:2016:704, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat Bestimmungen, mit denen namentlich die Möglichkeiten eines Unternehmens, Werbung zu machen, eingeschränkt werden, als "Bestimmungen über Verkaufsmodalitäten" im Sinne des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), eingestuft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2004, Karner, C-71/02, EU:C:2004:181, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), fällt eine solche Verkaufsmodalität jedoch nur dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV, wenn sie die beiden in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt.

    Folglich sind die beiden in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen der Anwendung der durch das Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), begründeten Rechtsprechung bei einer Verkaufsmodalität wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in vollem Umfang erfüllt.

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-190/20
    Zudem sei dem Urteil vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung (C-148/15, EU:C:2016:776), zu entnehmen, dass es den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Versandapotheken nicht versagt werden könne, mit herkömmlichen Apotheken, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig seien, in einen Preiswettbewerb zu treten, um die in der Unmöglichkeit einer individuellen Beratung der Patienten vor Ort liegende Einschränkung ihres Leistungsangebots auszugleichen.

    Der freie Warenverkehr ist ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags, der in dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung in Art. 34 AEUV seinen Ausdruck findet (Urteil vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, und vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu den Erwägungen in Rn. 24 des Urteils vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung (C-148/15, EU:C:2016:776), auf das sich das vorlegende Gericht bezieht.

  • EuGH, 25.03.2004 - C-71/02

    Karner

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-190/20
    Da im vorliegenden Fall der Aspekt des freien Warenverkehrs gegenüber dem des freien Dienstleistungsverkehrs überwiegt, sind die Vorschriften des AEU-Vertrags über die erste dieser beiden Grundfreiheiten maßgeblich (vgl. entsprechend Urteil vom 25. März 2004, Karner, C-71/02, EU:C:2004:181, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat Bestimmungen, mit denen namentlich die Möglichkeiten eines Unternehmens, Werbung zu machen, eingeschränkt werden, als "Bestimmungen über Verkaufsmodalitäten" im Sinne des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), eingestuft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2004, Karner, C-71/02, EU:C:2004:181, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur zweiten Voraussetzung ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, dass nationale Vorschriften, die in bestimmten Bereichen bestimmte Formen der Werbung verbieten, den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren, so dass es sich bei ihnen um Verkaufsmodalitäten handelt, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, EU:C:1993:932, Rn. 21 und 22, vom 9. Februar 1995, Leclerc-Siplec, C-412/93, EU:C:1995:26, Rn. 21 bis 24, und vom 25. März 2004, Karner, C-71/02, EU:C:2004:181, Rn. 42).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-190/20
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass sich eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Veranstaltung eines Gewinnspiels zur Förderung des Verkaufs von Arzneimitteln wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbietet, sowohl dem freien Dienstleistungsverkehr zuordnen lässt, da sie für Apotheken gilt, die namentlich im Einzelhandel mit Arzneimitteln tätig sind, und deren Mittel einschränkt, für ihre Dienstleistungen, einschließlich des Versandhandels, zu werben, als auch dem freien Warenverkehr, da sie eine bestimmte Form des Vertriebs von Arzneimitteln regelt, von denen feststeht, dass sie unter den Begriff "Waren" im Sinne der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 57 und 60).

    Sofern eine nationale Maßnahme sowohl den freien Warenverkehr als auch den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, prüft sie der Gerichtshof grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten, wenn sich herausstellt, dass die eine der beiden Freiheiten gegenüber der anderen völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.1993 - C-292/92

    Hünermund u.a. / Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-190/20
    Zur zweiten Voraussetzung ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, dass nationale Vorschriften, die in bestimmten Bereichen bestimmte Formen der Werbung verbieten, den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren, so dass es sich bei ihnen um Verkaufsmodalitäten handelt, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, EU:C:1993:932, Rn. 21 und 22, vom 9. Februar 1995, Leclerc-Siplec, C-412/93, EU:C:1995:26, Rn. 21 bis 24, und vom 25. März 2004, Karner, C-71/02, EU:C:2004:181, Rn. 42).

    Dies hat der Gerichtshof insbesondere für eine Standesregel entschieden, die allen Apothekern die Werbung außerhalb der Apotheke für apothekenübliche Waren, die sie zum Verkauf anbieten dürfen, verbietet (Urteil vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, EU:C:1993:932, Rn. 22 bis 24).

  • EuGH, 01.10.2020 - C-649/18

    Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-190/20
    Titel VIII der Richtlinie 2001/83 betreffend die Werbung für Arzneimittel, zu dem Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie gehört, regelt die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung), nicht aber die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 49 und 50).

    Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt hat, unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache insoweit von derjenigen, in der das Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), ergangen ist.

  • EuGH, 09.02.1995 - C-412/93

    Leclerc-Siplec / TF1 und M6

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-190/20
    Zur zweiten Voraussetzung ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, dass nationale Vorschriften, die in bestimmten Bereichen bestimmte Formen der Werbung verbieten, den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren, so dass es sich bei ihnen um Verkaufsmodalitäten handelt, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, EU:C:1993:932, Rn. 21 und 22, vom 9. Februar 1995, Leclerc-Siplec, C-412/93, EU:C:1995:26, Rn. 21 bis 24, und vom 25. März 2004, Karner, C-71/02, EU:C:2004:181, Rn. 42).
  • EuGH, 21.09.2016 - C-221/15

    Etablissements Fr. Colruyt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-190/20
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nämlich nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard, C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905, Rn. 16, und vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt, C-221/15, EU:C:2016:704, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-405/98

    Gourmet International Products

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-190/20
    Zwar hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich nicht ausschließen lässt, dass das vollständige Verbot einer Form der Förderung des Absatzes eines Erzeugnisses in einem Mitgliedstaat, das dort rechtmäßig verkauft wird, stärkere Auswirkungen auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop, C-34/95 bis C-36/95, EU:C:1997:344, Rn. 42, und vom 8. März 2001, Gourmet International Products, C-405/98, EU:C:2001:135, Rn. 19).
  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-190/20
    Zwar hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich nicht ausschließen lässt, dass das vollständige Verbot einer Form der Förderung des Absatzes eines Erzeugnisses in einem Mitgliedstaat, das dort rechtmäßig verkauft wird, stärkere Auswirkungen auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop, C-34/95 bis C-36/95, EU:C:1997:344, Rn. 42, und vom 8. März 2001, Gourmet International Products, C-405/98, EU:C:2001:135, Rn. 19).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18

    Gewinnspielwerbung II - Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das

    Eine Werbung, die nicht auf ein bestimmtes Arzneimittel abzielt, sondern auf das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel, das von einer Apotheke angeboten wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie 2001/83/EG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 Rn. 21 und 22 - DocMorris).

    Das Verbot der Veranstaltung eines solchen Gewinnspiels kann auch gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke verhängt werden, weil es sich dabei nicht um eine nach Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit handelt, sondern um eine Verkaufsmodalität, die nicht geeignet ist, den Zugang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zum inländischen Markt zu versperren oder stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 Rn. 35 - DocMorris, mwN).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wie folgt geantwortet (EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 = WRP 2021, 1277 - DocMorris):.

    (1) Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG, der die Werbung für Arzneimittel betrifft, regelt die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung), nicht aber die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18, GRUR 2020, 1219 Rn. 49 und 50 = WRP 2020, 1410 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln]; EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 20 - DocMorris).

    Eine solche Werbeaktion fällt nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie 2001/83/EG (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 21 und 22 - DocMorris).

    Für die Regelung dieses Bereichs sind daher weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig, die dabei insbesondere die im Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union verbürgten Grundfreiheiten zu beachten haben (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 28 - DocMorris).

    Die Mitgliedstaaten sind frei, über die Richtlinie 2001/83/EG hinausgehende Verbote aufzustellen, solange sie die Grundfreiheiten nicht in unzulässiger Weise einschränken (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 28 - DocMorris).

    Da sie in erster Linie eine Werbeaktion für angebotene Arzneimittel und nur nachrangig die Dienstleistung des Versandhandels mit Arzneimitteln betrifft, kommt allein eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs in Betracht (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 29 bis 32 - DocMorris).

    Die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, ist nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als für inländische Erzeugnisse (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 35 - DocMorris, mwN).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Bestimmungen, mit denen die Möglichkeiten eines Unternehmens, Werbung zu machen, eingeschränkt werden, als "Bestimmungen über Verkaufsmodalitäten" eingestuft (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 36 - DocMorris, mwN).

    Es handelt sich außerdem um eine nationale Vorschrift, die in bestimmten Bereichen bestimmte Formen der Werbung verbietet und die damit den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 39 bis 40 - DocMorris, mwN).

    Außerdem betreffe das Verbot von Gewinnspielen nicht nur Versandapotheken, sondern auch die herkömmlichen Apotheken, die ebenfalls ein Interesse an der Förderung des Verkaufs ihrer Arzneimittel durch Werbegewinnspiele gehabt hätten (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 44 - DocMorris).

    ee) Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF steht mit Art. 34 und 36 AEUV nicht in Einklang (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 24, 26 f. und 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung), soweit damit ein absolutes Verbot eines Preiswettbewerbs geregelt wird (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 44 - DocMorris).

    Nationale Vorschriften, die in bestimmten Bereichen bestimmte Formen der Werbung verbieten, die den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren, sind Verkaufsmodalitäten, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV fallen (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 40 - DocMorris).

    Bei dem hier in Rede stehenden Verbot der Gewinnspielwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt es sich um eine solche Verkaufsmodalität, weil sich das Verbot nicht auf ein bestimmtes Erzeugnis - im vorliegenden Fall ein Arzneimittel - bezieht, sondern auf die Werbung für den Verkauf eines beliebigen Arzneimittels im Versandhandel, unabhängig davon, ob das Arzneimittel aus Deutschland oder aus anderen Mitgliedstaaten stammt (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 42 bis 43 - DocMorris).

  • BGH, 09.12.2021 - I ZR 146/20

    Werbung für Fernbehandlungen

    Der die Werbung für Arzneimittel betreffende Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG, zu dem Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG gehört, regelt die Werbung für bestimmte Arzneimittel (EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 Rn. 20 = WRP 2021, 1277 - DocMorris NV/Apothekenkammer Nordrhein).

    Bei einer Werbung, die nicht darauf abzielt, den Patienten in der Entscheidung für ein bestimmtes Arzneimittel zu beeinflussen, handelt es sich daher nicht um eine Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 21 - DocMorris/Apothekenkammer Nordrhein).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-134/20

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten

    aa) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst entschieden hat, regelt Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG, der die Werbung für Arzneimittel betrifft, die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung), aber weder die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln noch die Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel, das von der betreffenden Apotheke angeboten wird (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18, GRUR 2020, 1219 [juris Rn. 49 und 50] = WRP 2020, 1410 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln]; Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 20 bis 22] = WRP 2021, 1277 - DocMorris).

    bb) Nunmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ungeachtet der Ausführungen in Randnummer 50 des Urteils vom 1. Oktober 2020 (GRUR 2020, 1219 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln]) und in Randnummer 20 des Urteils vom 15. Juli 2021 (GRUR 2021, 1325 - DocMorris) der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 51] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA).

    Die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, sind nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse (EuGH, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 35] - DocMorris, mwN).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Bestimmungen, mit denen namentlich die Möglichkeiten eines Unternehmens, Werbung zu machen, eingeschränkt werden, als "Bestimmungen über Verkaufsmodalitäten" eingestuft (EuGH, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 36] - DocMorris, mwN).

    Das Verbot von Gewinnspielen zur Förderung des Verkaufs von Arzneimitteln habe für die Versandapotheken wesentlich geringere Auswirkungen als das absolute Verbot eines Preiswettbewerbs (EuGH, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 44] - DocMorris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-530/20

    EUROAPTIEKA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Werbung für

    Zum Urteil DocMorris.

    Im Urteil DocMorris(35), das nach der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der vorliegenden Rechtssache verkündet wurde, war der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob die Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie 2001/83, insbesondere Art. 87 Abs. 3, einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es einer Apotheke, die Arzneimittel im Versandhandel verkauft, verbietet, eine Werbeaktion in Form eines Gewinnspiels durchzuführen, bei dem die Teilnehmer Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die keine Arzneimittel sind, gewinnen können und die Teilnahme die Einsendung der Bestellung eines verschreibungspflichtigen Humanarzneimittels und des entsprechenden Rezepts voraussetzt.

    9 Urteil vom 15. Juli 2021 (C-190/20, EU:C:2021:609).

    16 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zwar im Urteil DocMorris festgestellt, dass die Werbeaktion, um die es in diesem Urteil ging, nämlich die eines Werbegewinnspiels, bei dem die Teilnehmer Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die keine Arzneimittel sind, gewinnen konnten, nicht unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 fällt.

    Vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 31).

    18 Vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 35).

    27 Urteil vom 15. Juli 2021 (C-190/20, EU:C:2021:609).

    35 Urteil vom 15. Juli 2021 (C-190/20, EU:C:2021:609).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-530/20

    Die lettische Regelung, die Werbung für Arzneimittel verbietet, die sich auf die

    Am 13. Januar 2022 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs, die der Ansicht war, dass mit der Frage nach den Auswirkungen der Urteile vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), und vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), auf die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Vorlagefragen ein größerer Spruchkörper zu befassen sei, gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung beim Gerichtshof angeregt, die vorliegende Rechtssache an einen solchen Spruchkörper zu verweisen.

    Die Urteile vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), und vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), können keine andere Auslegung von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 rechtfertigen.

    Die Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), ergangen ist, betraf die Werbeaktion einer Apotheke in Form eines Werbegewinnspiels, bei dem die Teilnehmer Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die keine Arzneimittel waren, gewinnen konnten, wobei die Teilnahme die Einsendung der Bestellung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels voraussetzte.

    Ungeachtet der Ausführungen in Rn. 50 des Urteils vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln] (C-649/18, EU:C:2020:764) und in Rn. 20 des Urteils vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), ist indes der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-530/20

    EUROAPTIEKA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Werbung für

    Im Übrigen habe ich im Zusammenhang mit der Prüfung dieser Frage die vorliegende Rechtssache von denjenigen unterschieden, in denen - fünf Tage vor dem Erlass des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens - das Urteil A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) und - nach der Einreichung dieses Ersuchens beim Gerichtshof - das Urteil DocMorris ergangen ist(7).

    Wie sind diese beiden Kategorien von Werbeaktionen zu unterscheiden? Das Urteil DocMorris, das auf Rn. 50 des Urteils A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) Bezug nimmt, erlaubt es, ihre jeweiligen Konturen zu bestimmen.

    Zum Urteil DocMorris.

    Der Gerichtshof hat im Urteil DocMorris festgestellt, dass eine Werbeaktion in Form eines Werbegewinnspiels, bei dem die Teilnehmer Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die keine Arzneimittel sind, gewinnen können und die Teilnahme die Einsendung der Bestellung eines verschreibungspflichtigen Humanarzneimittels und des entsprechenden Rezepts voraussetzt, nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie 2001/83 fallen.

    4 Urteil vom 15. Juli 2021 (C-190/20, im Folgenden: Urteil DocMorris, EU:C:2021:609).

    16 Urteil DocMorris, Rn. 21.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-147/21

    CIHEF u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    26 Vgl. z. B. Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil DocMorris).

    Mit einer Bestätigung aus jüngerer Zeit vgl. z. B. Urteil DocMorris, Rn. 34.

    Auch wenn das Wesen dieser Kriterien Gegenstand der Diskussion ist, wurde ihre Relevanz z. B. im Urteil DocMorris, Rn. 35, bestätigt.

    61 Vgl. z. B. Urteil DocMorris, Rn. 37, und Urteil vom 9. Februar 1995, Leclerc-Siplec (C-412/93, EU:C:1995:26, Rn. 22, im Folgenden: Urteil Leclerc-Siplec).

    66 Urteil DocMorris, Rn. 39 bis 45. Vgl. auch - in einem anderen Sachzusammenhang - Urteil Karner, Rn. 42 und 43.

  • EuGH, 30.06.2022 - C-72/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 20 U 86/19
  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 19.01.2023 - C-147/21

    Der in der Union durch die Verordnung über Biozidprodukte erreichte

  • OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21

    Payback-Punkte für die Vorbestellung von Arzneimittel II,

  • EuGH, 01.08.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

  • EuGH, 16.11.2023 - C-283/22

    Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-626/21

    Generalanwältin Capeta: Wirtschaftsteilnehmer haben auf der Grundlage der den

  • EuGH, 02.03.2022 - C-530/20

    EUROAPTIEKA

  • BPatG, 01.06.2023 - 30 W (pat) 547/21
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