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   EuGH, 15.07.2021 - C-241/20   

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EuGH, 15.07.2021 - C-241/20 (https://dejure.org/2021,21376)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-241/20 (https://dejure.org/2021,21376)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-241/20 (https://dejure.org/2021,21376)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgischer Staat (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Einkünfte - Berechnungsmodalitäten für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Einkünfte - Berechnungsmodalitäten für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 776
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.03.2019 - C-174/18

    Jacob und Lennertz

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-241/20
    Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen und familiären Situation ergibt, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuervergünstigungen, d. h. Steuerermäßigungen im Rahmen von Steuerfreibeträgen, für langfristiges Sparen und für Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung, vom Gerichtshof als an die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen geknüpft anerkannt worden (Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 33, 40 und 41).

    Wie der Gerichtshof aber geurteilt hat, kann diese Regelung, indem danach die Steuerermäßigungen auf eine Basis angerechnet werden, die sowohl die nicht von der Steuer befreiten belgischen Einkünfte als auch die aufgrund von internationalen Doppelbesteuerungsabkommen befreiten Einkünfte einschließt, und erst später der Teil, der Letzteren an den die Bemessungsgrundlage bildenden Gesamteinkünften entspricht, von der Steuer abgezogen wird, dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens einen Teil der Steuervergünstigungen verliert, die ihm vollständig gewährt worden wären, wenn seine gesamten Einkünfte belgischen Ursprungs gewesen wären und wenn die Steuerermäßigungen deshalb lediglich auf diese Einkünfte angerechnet worden wären (Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 31).

    Folglich hat der Kläger des Ausgangsverfahrens einen Nachteil erlitten, da er nicht vollständig in den Genuss der Steuervergünstigungen gekommen ist, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine gesamten Einkünfte in Belgien bezogen hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 42).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung bewirkt somit eine unterschiedliche steuerliche Behandlung im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien wohnender Unionsbürger je nach dem Ursprung ihrer Einkünfte; dieser Unterschied kann diese Unionsbürger von der Ausübung der durch den Vertrag garantierten Freiheiten und insbesondere der in Art. 45 AEUV verbürgten Arbeitnehmerfreizügigkeit abhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihre Anwendung muss dann zudem geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall nennt jedoch die belgische Regierung - wie im Übrigen auch das vorlegende Gericht - nicht nur keine Rechtfertigung, sondern sie hält die erste Frage im Wesentlichen für inhaltsgleich mit denjenigen, die in den Rechtssachen gestellt wurden, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), und vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz (C-174/18, EU:C:2019:205), ergingen, und ist daher der Ansicht, dass sie zu bejahen sei.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-489/13

    Verest und Gerards - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einkommensteuer - Regelung

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-241/20
    Daher kann sie nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in der genannten Bestimmung vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 darstellen [dürfen]" (Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Methode erlaubt es, sicherzustellen, dass die Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die im Wohnsitzmitgliedstaat steuerfrei sind, von diesem dennoch berücksichtigt werden können, um die Progressionsregel bei der Berechnung des Betrags der Steuer auf die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits geurteilt, dass das Ziel einer solchen Regelung darin besteht, zu verhindern, dass im Wohnsitzmitgliedstaat die zu versteuernden Einkünfte eines Steuerpflichtigen, der Eigentümer einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie ist, mit einem Steuersatz belegt werden, der unter dem liegt, der für die Einkünfte von Steuerpflichtigen, die Eigentümer vergleichbarer Immobilien im Wohnsitzmitgliedstaat sind, gilt (Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 31).

    Im Licht dieses Ziels ist daher die Situation von Steuerpflichtigen, die eine Immobilie im Wohnsitzmitgliedstaat erworben haben, mit der von Steuerpflichtigen vergleichbar, die eine Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben (Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 32).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-241/20
    Nach dieser einleitenden Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall nennt jedoch die belgische Regierung - wie im Übrigen auch das vorlegende Gericht - nicht nur keine Rechtfertigung, sondern sie hält die erste Frage im Wesentlichen für inhaltsgleich mit denjenigen, die in den Rechtssachen gestellt wurden, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), und vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz (C-174/18, EU:C:2019:205), ergingen, und ist daher der Ansicht, dass sie zu bejahen sei.

    Der Wohnsitzmitgliedstaat kann somit im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden werden (Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 99).

    Im Übrigen kann der Wohnsitzmitgliedstaat auch von der Erfüllung dieser Verpflichtung absehen, soweit er feststellt, dass ein oder mehrere Beschäftigungsmitgliedstaaten - auch außerhalb irgendeines Abkommens - auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vorteile gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 100).

    Allerdings müssen die zur Beseitigung der Doppelbesteuerung verwendeten Mechanismen oder die nationalen Steuersysteme, die eine Beseitigung oder Milderung der Doppelbesteuerung bewirken, den Steuerpflichtigen der betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre gesamte persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend berücksichtigt wird, unabhängig davon, wie die betreffenden Mitgliedstaaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt haben, da andernfalls eine mit den Vertragsbestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit unvereinbare Ungleichbehandlung entstünde, die sich keineswegs aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergäbe (Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 101, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 70).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-241/20
    Allerdings müssen die zur Beseitigung der Doppelbesteuerung verwendeten Mechanismen oder die nationalen Steuersysteme, die eine Beseitigung oder Milderung der Doppelbesteuerung bewirken, den Steuerpflichtigen der betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre gesamte persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend berücksichtigt wird, unabhängig davon, wie die betreffenden Mitgliedstaaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt haben, da andernfalls eine mit den Vertragsbestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit unvereinbare Ungleichbehandlung entstünde, die sich keineswegs aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergäbe (Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 101, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 70).

    Zum anderen errichtet die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerregelung keine Wechselbeziehung zwischen den steuerlichen Vergünstigungen, die sie den gebietsansässigen Steuerpflichtigen des betreffenden Mitgliedstaats gewährt, und den steuerlichen Vergünstigungen, in deren Genuss diese im Rahmen ihrer steuerlichen Veranlagung in einem anderen Mitgliedstaat kommen können (Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 73), da der teilweise Verlust der erstgenannten Vergünstigungen nicht auf dem Genuss gleichwertiger Steuervergünstigungen in Luxemburg beruht, sondern automatisch beim Bezug von Einkünften eintritt, die aufgrund internationaler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf das Bestehen eines von einem anderen Mitgliedstaat, hier dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Steuerpflichtige arbeitet und den wesentlichen Teil seiner steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, einseitig gewährten Vorteils berufen kann, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unabhängig von der steuerlichen Behandlung dieses Steuerpflichtigen in diesem anderen Mitgliedstaat ist es der automatische Eintritt dieses Verlusts, der die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 62).

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-241/20
    Nach ständiger Rechtsprechung fällt insoweit jeder Unionsbürger, der vom Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit unter Art. 45 AEUV (Urteil vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser einleitenden Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Verpflichtung, die persönliche und familiäre Situation zu berücksichtigen, den Beschäftigungsmitgliedstaat nur dann treffen, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder nahezu gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit erzielt und im Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass dieser nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (Urteil vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-110/17

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-241/20
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die durch Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbotenen Maßnahmen solche umfassen, die geeignet sind, die Einwohner eines Mitgliedstaats von Investitionen in Immobilien in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten (Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Belgien, C-110/17, EU:C:2018:250, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit eine nationale Steuerregelung als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, ist es erforderlich, dass diese Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder dass sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Belgien, C-110/17, EU:C:2018:250, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.02.2017 - C-283/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-241/20
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass dies dann der Fall ist, wenn sich erweist, dass der betreffende Steuerpflichtige im Gebiet des Wohnsitzmitgliedstaats keine oder nur so geringe Einkünfte erzielt hat, dass dieser Mitgliedstaat ihm die Vergünstigungen, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen und familiären Situation ergeben, nicht gewähren kann (Urteil vom 9. Februar 2017, X, C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 39).

    Das entscheidende Kriterium ist nämlich, dass es einem Mitgliedstaat wegen nicht ausreichender steuerpflichtiger Einkünfte nicht möglich ist, bei der Steuer die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, während eine solche Berücksichtigung anderswo aufgrund ausreichender Einkünfte möglich ist (Urteil vom 9. Februar 2017, X, C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 42).

  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-241/20
    Folglich steht Art. 45 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift verbürgten Grundfreiheit durch die Unionsbürger zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-360/22

    Kommission/ Niederlande (Capital retraite après transfert)

    Il y a également lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, l'ensemble des dispositions du traité FUE relatives à la libre circulation des personnes visent à faciliter, pour les ressortissants de l'Union, l'exercice d'activités professionnelles de toute nature sur le territoire de l'Union et s'opposent aux mesures qui pourraient défavoriser ces ressortissants lorsqu'ils souhaitent exercer une activité économique sur le territoire d'un autre État membre [arrêts du 22 juin 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, point 37, et du 15 juillet 2021, État belge (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence), C-241/20, EU:C:2021:605, point 23 ainsi que jurisprudence citée].

    En conséquence, l'article 45 TFUE s'oppose à toute mesure nationale qui est susceptible de gêner ou de rendre moins attrayant l'exercice, par les ressortissants de l'Union, de la liberté fondamentale garantie par cet article [arrêt du 15 juillet 2021, État belge (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence), C-241/20, EU:C:2021:605, point 24 et jurisprudence citée].

    Encore faut-il, en pareil cas, que son application soit propre à garantir la réalisation de l'objectif ainsi poursuivi et n'aille pas au-delà de ce qui est nécessaire pour atteindre celui-ci [arrêt du 15 juillet 2021, État belge (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence), C-241/20, EU:C:2021:605, point 33 et jurisprudence citée].

  • EuGH, 16.11.2023 - C-459/22

    Kommission/ Niederlande (Transfert de valeur de droits à pension)

    Il y a également lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, l'ensemble des dispositions du traité FUE relatives à la libre circulation des personnes visent à faciliter, pour les ressortissants de l'Union, l'exercice d'activités professionnelles de toute nature sur le territoire de l'Union et s'opposent aux mesures qui pourraient défavoriser ces ressortissants lorsqu'ils souhaitent exercer une activité économique sur le territoire d'un autre État membre [arrêts du 22 juin 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, point 37, et du 15 juillet 2021, État belge (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence), C-241/20, EU:C:2021:605, point 23 ainsi que jurisprudence citée].

    En conséquence, l'article 45 TFUE s'oppose à toute mesure nationale qui est susceptible de gêner ou de rendre moins attrayant l'exercice, par les ressortissants de l'Union, de la liberté fondamentale garantie par cet article [arrêt du 15 juillet 2021, État belge (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence), C-241/20, EU:C:2021:605, point 24 et jurisprudence citée].

    Encore faut-il, en pareil cas, que son application soit propre à garantir la réalisation de l'objectif ainsi poursuivi et n'aille pas au-delà de ce qui est nécessaire pour atteindre celui-ci [arrêt du 15 juillet 2021, État belge (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence), C-241/20, EU:C:2021:605, point 33 et jurisprudence citée].

  • BFH, 27.10.2021 - X R 28/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

    Der mit Blick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV vorzunehmende Vergleich ist ausschließlich zu einem im Inland beschäftigten und wohnhaften Arbeitnehmer vorzunehmen (vgl. hierzu statt vieler EuGH-Urteile Jacob und Lennertz vom 14.03.2019 - C-174/18, EU:C:2019:205, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 729, Rz 42 f., sowie Belgischer Staat vom 15.07.2021 - C-241/20, EU:C:2021:605, Finanz-Rundschau --FR-- 2021, 890, Rz 30 f., 56; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 51 [zur Niederlassungsfreiheit]).
  • BFH, 10.11.2021 - X R 13/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 27.10.2021 - X R 11/20 und X R

    Der mit Blick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV vorzunehmende Vergleich ist ausschließlich zu einem im Inland beschäftigten und wohnhaften Arbeitnehmer vorzunehmen (vgl. hierzu statt vieler EuGH-Urteile Jacob und Lennertz vom 14.03.2019 - C-174/18, EU:C:2019:205, Rz 42 f., Deutsches Steuerrecht 2019, 729, sowie Belgischer Staat vom 15.07.2021 - C-241/20, EU:C:2021:605, Rz 30 f., 56, Finanz-Rundschau 2021, 890; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 51, HFR 2014, 183 [zur Niederlassungsfreiheit]).
  • BFH, 11.07.2023 - X R 17/22

    Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fällt in den Anwendungsbereich der Arbeitnehmer-Freizügigkeit (Art. 45 AEUV), wer als Unionsbürger --unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit-- in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausübt (EuGH-Urteile Jacob und Lennertz vom 14.03.2019 - C-174/18, EU:C:2019:205, Rz 21 und Belgischer Staat vom 15.07.2021 - C-241/20, EU:C:2021:605, Rz 20, beide m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    Par décision du Président den date du 13 octobre 2023, 1es affaires C-241/20 à C-555/20 ont été jointe conformément à l'article 54, paragraphe 2, du règlement de procédure.
  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 1 K 1134/22

    Keine Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, welche im Zusammenhang mit

    Der mit Blick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV vorzunehmende Vergleich ist ausschließlich zu einem im Inland beschäftigten und wohnhaften Arbeitnehmer vorzunehmen (vgl. EuGH-Urteile Jacob und Lennertz vom 14.03.2019 C-174/18, Deutsches Steuerrecht 2019, 729, sowie Belgischer Staat vom 15.07.2021 C-241/20, Finanz-Rundschau 2021, 890).
  • FG München, 22.09.2022 - 15 K 1834/20

    Doppelbesteuerungsabkommen, Anrechnungsmethode

    Es wird nicht nach dem Ursprung seiner nichtselbständigen Einkünfte unterschieden (vgl. Urteile des EuGH vom 15. Juli 2021, Belgischer Staat, C-241/20 ECLI:C:2021:605, juris Rz. 29 und 31 und vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18 ECLI:C:2019:205 juris Rz. 43).
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