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   EuGH, 15.07.2021 - C-30/20   

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EuGH, 15.07.2021 - C-30/20 (https://dejure.org/2021,21362)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-30/20 (https://dejure.org/2021,21362)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-30/20 (https://dejure.org/2021,21362)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volvo u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte ...

  • kanzlei.biz

    Lkw-Kartell: Gerichtszuständigkeit bei Schadensersatzklagen geklärt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht/Verfahrensrecht: RH/AB Volvo u.a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert, welche Gerichte für die Entscheidung über Schadensersatzklagen zuständig sind

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen hinsichtlich Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klage wegen überhöhter Kartellpreise fast immer im eigenen Land möglich

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 810
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
    Weiter weist das vorlegende Gericht konkret im Hinblick auf das von der Kommission in ihrem Beschluss vom 19. Juli 2016 mit einer Sanktion belegte Lkw-Kartell darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 33), entschieden habe, dass, wenn sich der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt in demjenigen Mitgliedstaat befinde, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein solle, für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 davon auszugehen sei, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem Mitgliedstaat liege.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635" Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bejahen, zu denen der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne dieser Bestimmungen sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635" Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem Markt, zu dem Spanien gehört, liegt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635" Rn. 32 und 33).

    Diese Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs steht auch mit den im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40) vorgesehenen Kohärenzanforderungen im Einklang, da nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635" Rn. 35).

    Fehlt es an einem solchen spezialisierten Gericht, so muss der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs zur Ermittlung desjenigen Gerichts, das in den Mitgliedstaaten für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen nicht mit Art. 101 AEUV vereinbaren Kartellabsprachen zuständig ist, in Einklang mit den Zielen der Nähe und der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln sowie der geordneten Rechtspflege bestimmt werden, die in den Erwägungsgründen 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635" Rn. 34).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
    Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass nach dem Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 56), das schädigende Ereignis in einem Fall, in dem gegen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Beklagte Schadensersatz wegen eines einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gerichtlich geltend gemacht wird, an dem die Beklagten in mehreren Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten beteiligt waren, und von der Kommission insoweit ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt worden ist, in Bezug auf jeden einzelnen der angeblich Geschädigten eingetreten ist und jeder von ihnen entweder bei dem Gericht des Ortes klagen kann, an dem das betreffende Kartell definitiv gegründet oder gegebenenfalls eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den behaupteten Schaden bestimmt werden kann, oder bei dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Sitz hat.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit einer Klage auf Ersatz von Schäden, die durch gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen verursacht wurden und die in Mehrkosten wegen eines künstlich überhöhten Preises bestehen, entschieden hat, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für jeden einzelnen mutmaßlich Geschädigten ermitteln lässt und grundsätzlich an dessen Sitz liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 52).

    Zudem entspricht diese Zuständigkeitszuweisung auch dem Ziel der räumlichen Nähe, und der Ort, an dem das geschädigte Unternehmen seinen Sitz hat, bietet alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines etwaigen Prozesses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 53).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wenn es um den Kauf eines Gegenstands geht, der infolge einer von seinem Hersteller vorgenommenen Manipulation einen verminderten Wert hat, für eine Klage auf Ersatz des Schadens, der in den vom Käufer gezahlten Mehrkosten besteht, das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Gegenstand erworben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 37 und 40).

  • EuGH, 16.03.2021 - C-557/20

    DS (Parage d'équidés)

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
    Zudem muss ein Vorabentscheidungsersuchen, um zulässig zu sein, außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen die gemäß Art. 94 Buchst. a bis c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erforderlichen Angaben enthalten, also im Wesentlichen den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, sowie den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Beschluss vom 16. März 2021, DS [Hufpflege bei Pferden], C-557/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:204, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine Zuständigkeitsbündelung vor einem einzigen spezialisierten Gericht im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 44).
  • EuGH - C-408/13 (anhängig)

    Huber

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine Zuständigkeitsbündelung vor einem einzigen spezialisierten Gericht im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 44).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem mit Art. 5 Abs. 3 LugÜ gleichlautenden Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (und zu dessen Vorgängerregelung) ist mit dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (oder einzutreten droht), sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 29 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 25 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 28 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 38 - CDC Hydrogen Peroxide).

    Wenn sich der von der Kartellabsprache betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO in diesem Mitgliedstaat; erstreckt sich eine Kartellabsprache auf den gesamten Binnenmarkt, kann der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dementsprechend in jedem Mitgliedstaat liegen, in dem ein Schaden entstanden sein soll (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 31 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 32 f. - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17 Rn. 40 - Lithuanian Airlines).

    Dies steht mit den in Erwägungsgrund 7 der Rom II-VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht vorgesehenen Kohärenzanforderungen in Einklang, da nach Art. 6 Abs. 3 lit. a Rom II-VO auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 32 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 35 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17 Rn. 41 - Lithuanian Airlines).

    7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO weist dem Gericht desjenigen Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, direkt und unmittelbar sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zu (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 33 - Volvo).

    Dabei lässt sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für jeden einzelnen mutmaßlich Geschädigten ermitteln und liegt grundsätzlich an dessen Sitz (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 41 - Volvo; 21.05.2015 - C-352/13, juris Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide).

    Denn dem beklagten Kartellmitglied kann nicht unbekannt sein, dass in dem von den Kartellpraktiken betroffenen Markt Abnehmer der kartellbetroffenen Leistungen ansässig sind, und der Ort, an dem der Geschädigte seinen Sitz hat, bietet alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines etwaigen Prozesses (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 42 - Volvo; 24.11.2020 - C-59/19, juris Rn. 28, 37 - Wikingerhof/Booking.com; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 34 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 40 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 39, 53 - CDC Hydrogen Peroxide).

  • LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21

    Preisanpassungsklausel für Netflix-Abos ungültig

    a) Zwar regelt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit (vgl. zuletzt: EuGH, NZKart 2021, 456 f. Rz. 33), doch bedeutet dies lediglich, dass die Mitgliedstaaten keine anderen als die in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vorgesehenen Kriterien für die Zuweisung der Zuständigkeit anwenden dürfen.

    Die Festlegung der Grenzen des Gerichtsbezirks, in dem sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Vorschrift befindet, fällt unter die organisatorischen Befugnisse der Mitgliedsstaaten (vgl. EuGH, NZKart 2021, 456 f. Rz. 34 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    4 Urteile vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:604, im Folgenden: Urteil Volvo), und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, im Folgenden: Urteil Tibor-Trans).

    27 Schlussanträge in der Rechtssache Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:322, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Volvo).

    36 Vgl. dazu auch Lutzi, T., "Art. 7 Nr. 2 EuGVVO als Regelung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit für Kartellschadensersatzklagen: zu EuGH, 15.7.2021, Rs. C-30/20, RH.

  • EuGH, 30.06.2022 - C-652/20

    Allianz Elementar Versicherung

    Diese Urteile beziehen sich insbesondere auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich dieser Verordnung, der Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30), auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 46) sowie auf deren Art. 7 Nr. 2 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33 und 43).

    Zur Vervollständigung ist klarzustellen, dass die Festlegung der Grenzen des Gerichtsbezirks, in dem der Kläger seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung hat, hingegen grundsätzlich unter die organisatorischen Befugnisse des Mitgliedstaats fällt, zu dem dieses Gericht gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 34).

  • LG Berlin, 28.06.2022 - 52 O 296/21

    Vertrag mit Streamingdienst: Unangemessene Benachteiligung durch eine

    Die Festlegung der Grenzen des Gerichtsbezirks, in dem sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Vorschrift befindet, fällt unter die organisatorischen Befugnisse der Mitgliedsstaaten (vgl. EuGH, NZKart 2021, 456 f. Rz. 34 ff.).
  • EuGH, 20.06.2022 - C-700/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben und ersetzt hat, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen eines dieser Rechtsinstrumente auch für die Bestimmungen der anderen Rechtsinstrumente gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als gleichwertig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604" Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22

    FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    8 Vgl. u. a. Mankowski, P., Nielsen, P. A., "Article 18", in Magnus, U., und Mankowski, P., Brussels Ibis Regulation - Commentary , Otto Schmidt, Köln, 2016, S. 512 bis 513, § 10, und Dickinson, A., Lein, E., The Brussels I Regulation Recast , Oxford University Press, Oxford, 2015, § 6.67. Vgl. entsprechend Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30), vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33), und vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    46 Vgl. Urteile CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 16 und 23 bis 25) und vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 39 bis 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

    2 Vgl. Urteile vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635), vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:604), vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800), vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494), und vom 1. August 2022, Daimler (Kartelle - Müllfahrzeuge) (C-588/20, EU:C:2022:607), sowie die anhängigen Rechtssachen C-163/21, PACCAR u. a., und C-285/21, Dalarjo u. a. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2022, Scania u. a./Kommission (T-799/17, EU:T:2022:48), sowie hierzu anhängiges Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-251/22 P, Scania u. a./Kommission.
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