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   EuGH, 15.07.2021 - C-795/19   

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https://dejure.org/2021,21386
EuGH, 15.07.2021 - C-795/19 (https://dejure.org/2021,21386)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-795/19 (https://dejure.org/2021,21386)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-795/19 (https://dejure.org/2021,21386)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tartu Vangla

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Art. 4 Abs. 1 - Art. 5 - Nationale Regelung, die Anforderungen an das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Art. 4 Abs. 1 - Art. 5 - Nationale Regelung, die Anforderungen an das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die estnische Regelung, nach der es absolut unmöglich ist, einen Strafvollzugsbeamten weiterzubeschäftigen, dessen Hörvermögen Mindesthörschwellen nicht erreicht, und die nicht die Prüfung gestattet, ob er in der Lage ist, seine ...

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Kündigung bei Nichterreichen einer Mindesthörschwelle - die Rolle angemessener Vorkehrungen bei der Prüfung der Eignung und der Erfüllung von Tätigkeitsanforderungen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2724
  • NZA 2021, 1321
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-795/19
    Das vorlegende Gericht führt schließlich unter Verweis auf das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 43 bis 45), aus, dass das Bestreben, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren von Polizei-, Strafvollzugs- und Rettungsdiensten sicherzustellen, ein legitimes Ziel darstelle, das eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könne.

    Das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Haftanstalten zu gewährleisten, stellt somit einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dar (vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten als eine "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf die Ausübung bestimmter Berufe wie dem von Feuerwehrleuten oder Polizeibeamten angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 40, vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 40 und 41, sowie vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 36).

    Folglich ist zu prüfen, ob dieses Erfordernis geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 45).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-258/15

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-795/19
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten als eine "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf die Ausübung bestimmter Berufe wie dem von Feuerwehrleuten oder Polizeibeamten angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 40, vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 40 und 41, sowie vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 36).

  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-795/19
    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Richtlinie einer Entlassung wegen einer Behinderung entgegensteht, die unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, EU:C:2006:456, Rn. 52).
  • EuGH, 11.09.2019 - C-397/18

    Nobel Plastiques Ibérica

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-795/19
    Eine solche Pflicht ist ebenfalls in dem im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 (ABl. 2010, L 23, S. 35) genehmigten Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert, deren Bestimmungen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78 herangezogen werden können, so dass diese nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, DW, C-397/18, EU:C:2019:703, Rn. 40).
  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-795/19
    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 32).
  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-795/19
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten als eine "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf die Ausübung bestimmter Berufe wie dem von Feuerwehrleuten oder Polizeibeamten angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 40, vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 40 und 41, sowie vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 36).
  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-795/19
    Soweit er es ermöglicht, vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, ist Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie im Licht ihres 23. Erwägungsgrundes, der auf "sehr [begrenzte] Bedingungen" Bezug nimmt, unter denen eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-335/11

    Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-795/19
    Zudem enthält der 20. Erwägungsgrund hierzu eine Liste angemessener Vorkehrungen materieller, organisatorischer oder edukativer Art, die nicht abschließend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, HK Danmark, C-335/11 und C-337/11, EU:C:2013:222, Rn. 54 und 56).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-644/19

    Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-795/19
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleich behandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bietet, zu denen die Behinderung zählt (Urteile vom 19. September 2018, Bedi, C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Oktober 2020, Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u. a., C-644/19, EU:C:2020:810, Rn. 30).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-843/19

    INSS

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-795/19
    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 32).
  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 10.02.2022 - C-485/20

    Ein Arbeitnehmer mit Behinderung - und zwar auch derjenige, der nach seiner

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bietet, zu denen die Behinderung zählt (Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla, C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 21.07.2022 - 2 AZR 130/21

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

    Allerdings ist Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG, soweit er es ermöglicht, vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, im Licht ihres 23. Erwägungsgrundes, der auf "sehr [begrenzte] Bedingungen" Bezug nimmt, unter denen eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann, eng auszulegen (EuGH 21. Oktober 2021 - C-824/19, EU:C:2021:862 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 45; 15. Juli 2021 - C-795/19, EU:C:2021:606 - [Tartu Vangla] Rn. 33; 13. September 2011 - C-447/09, EU:C:2011:573 - [Prigge und andere] Rn. 72) .
  • BAG, 24.02.2022 - 8 AZR 208/21

    Diskriminierung wegen des Alters - Rechtfertigung

    In unionsrechtskonformer enger Auslegung von § 8 Abs. 1 AGG kann nicht der Grund im Sinne von § 1 AGG, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. etwa EuGH 15. Juli 2021 - C-795/19, EU:C:2021:606 - [Tartu Vangla] Rn. 32 mwN; 14. März 2017 - C-188/15, EU:C:2017:204 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 37 mwN; 12. Januar 2010 - C-229/08, EU:C:2010:3 - [Wolf] Rn. 35) .
  • BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

    Allerdings ist Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG, soweit er es ermöglicht, vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, im Licht ihres 23. Erwägungsgrundes, der auf "sehr [begrenzte] Bedingungen" Bezug nimmt, unter denen eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann, eng auszulegen (EuGH 21. Oktober 2021 - C-824/19 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 45; 15. Juli 2021 - C-795/19 - [Tartu Vangla] Rn. 33) .
  • EuGH, 21.10.2021 - C-824/19

    Komisia za zashtita ot diskriminatsia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleich behandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bietet, zu denen die Behinderung zählt (Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla, C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit er es ermöglicht, vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, ist Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie im Licht ihres 23. Erwägungsgrundes, der auf "sehr [begrenzte] Bedingungen" Bezug nimmt, unter denen eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla, C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso kann die Tatsache, dass das Hörvermögen eine von einer nationalen Regelung festgelegte Mindesthörschwelle erreichen muss, als eine solche Anforderung für die Ausübung des Berufs des Strafvollzugsbeamten angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla, C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 40 und 41).

    Bei der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach Art. 5 der Richtlinie 2000/78 im Licht ihrer Erwägungsgründe 20 und 21 verpflichtet ist, die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs und den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla, C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 42 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem enthält der 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hierzu eine Liste angemessener Vorkehrungen materieller, organisatorischer oder edukativer Art, die nicht abschließend ist (Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla, C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Pflicht ist auch im VN-Übereinkommen verankert, deren Bestimmungen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78 herangezogen werden können, so dass diese nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen auszulegen ist (Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla, C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2021 - C-485/20

    Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Nach Auffassung von Generalanwalt

    7 Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla (C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    54 Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla (C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-304/21

    Ministero dell'Interno (Limite d'âge pour le recrutement des commissaires de

    Eine Regelung ist nämlich nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla, C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-587/20

    HK/ Danmark und HK/Privat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    30 Vgl. zu einer Behinderung Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla (C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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