Rechtsprechung
   EuGH, 15.07.2021 - C-804/18, C-341/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,21394
EuGH, 15.07.2021 - C-804/18, C-341/19 (https://dejure.org/2021,21394)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-804/18, C-341/19 (https://dejure.org/2021,21394)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-804/18, C-341/19 (https://dejure.org/2021,21394)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,21394) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    WABE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung - Interne Regel eines privaten Unternehmens, die das sichtbare Tragen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Sozialpolitik â€" Richtlinie 2000/78/EG â€" Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf â€" Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung â€" Interne Regel eines privaten Unternehmens, die das sichtbare Tragen ...

  • doev.de PDF

    IX u. MH Müller Handels GmbH - Diskriminierungsverbot; Zulässigkeit eines Kopftuchverbots am Arbeitsplatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung - Interne Regel eines privaten Unternehmens, die das sichtbare Tragen ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung - Interne Regel eines privaten Unternehmens, die das sichtbare Tragen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kopftuch-Verbot kann rechtens sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kopftuch-Verbot am Arbeitsplatz?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Neutralitätsgebot und Kopftuchverbot

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot kann rechtens sein

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern unter Umständen das Tragen eines islamischen Kopftuchs verbieten!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz nur erschwert möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot - Was wird Arbeitgebern erlaubt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vom Arbeitgeber verhängtes Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann zulässig sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "Kopftuchverbot"- Wie ist die Rechtslage?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot für rechtens gehalten - mit Einschränkungen

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot in Kitas

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot nur unter engen Voraussetzungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber dürfen religiöse Symbole untersagen

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zündstoff für die Gleichheitsrechtsdogmatik - Deutsche Kopftuchverbote vor dem EuGH

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Religionsfreiheit: Das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz kann verboten werden

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Religiöse Symbole am Arbeitsplatz - Wunsch von Unternehmen nach religiöser Neutralität als berechtigtes Anliegen bestätigt

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2715
  • MDR 2021, 1472
  • EuZW 2022, 69
  • NZA 2021, 1085
  • NZA-RR 2021, 645
  • NZG 2021, 1076
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-341/19
    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-804/18 und C-341/19.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeitsgericht Hamburg (Deutschland) (C-804/18) und vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) (C-341/19) mit Entscheidungen vom 21. November 2018 und vom 30. Januar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 2018 und am 30. April 2019, in den Verfahren.

    MJ (C-341/19).

    Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-341/19 ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der MH Müller Handels GmbH (im Folgenden: MH), einer Gesellschaft, die in Deutschland eine Kette von Drogerien betreibt, und ihrer Angestellten MJ über die Rechtmäßigkeit der MJ von MH erteilten Weisung, am Arbeitsplatz keine auffälligen großflächigen Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art zu tragen.

    Rechtssache C-341/19.

    Zur ersten Frage in der Rechtssache C-341/19.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-341/19 möchte das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine mittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, die sich aus einer internen Regel eines Unternehmens ergibt, die es verbietet, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen zu tragen, um eine Neutralitätspolitik in diesem Unternehmen sicherzustellen, nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein solches Verbot jede sichtbare Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen umfasst, oder ob ein auf auffällige großflächige Zeichen beschränktes Verbot genügt, sofern es in kohärenter und systematischer Weise durchgesetzt wird.

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass diese Frage zwar auf der Prämisse des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung beruht, dass aber, wie insbesondere die Europäische Kommission in ihren in der Rechtssache C-341/19 eingereichten Erklärungen geltend gemacht hat, eine interne Regel eines Unternehmens, die, wie die in dieser Rechtssache in Rede stehende, nur das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen verbietet, geeignet ist, Personen, die religiösen oder weltanschaulichen Strömungen anhängen, die das Tragen eines großen Kleidungsstücks oder Zeichens, wie beispielsweise einer Kopfbedeckung, vorsehen, stärker zu beeinträchtigen.

    Insoweit ist klarzustellen, dass eine Politik der Neutralität im Unternehmen wie die in der ersten Frage in der Rechtssache C-341/19 angesprochene nur dann wirksam verfolgt werden kann, wenn überhaupt keine sichtbaren Bekundungen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen erlaubt sind, wenn die Arbeitnehmer mit Kunden oder untereinander in Kontakt stehen, da das Tragen jedes noch so kleinen Zeichens die Eignung der Maßnahme zur Erreichung des angeblich verfolgten Ziels beeinträchtigt und damit die Kohärenz dieser Politik der Neutralität selbst in Frage stellt.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-341/19 zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine mittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, die sich aus einer internen Regel eines Unternehmens ergibt, die es verbietet, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen zu tragen, um eine Neutralitätspolitik in diesem Unternehmen sicherzustellen, nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn dieses Verbot jede sichtbare Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen umfasst.

    Zur zweiten Frage Buchst. b in der Rechtssache C-804/18 und zur zweiten Frage Buchst. b in der Rechtssache C-341/19.

    Mit der zweiten Frage Buchst. b in der Rechtssache C-804/18, die der zweiten Frage Buchst. b in der Rechtssache C-341/19 entspricht, die zusammen zu prüfen sind, möchte das Arbeitsgericht Hamburg (Deutschland) wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass nationale verfassungsrechtliche Vorschriften, die die Religionsfreiheit schützen, bei der Prüfung der Frage, ob eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung angemessen ist, als günstigere Vorschriften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie berücksichtigt werden dürfen.

    Diese Frage geht auf die auch vom Bundesarbeitsgericht in der Rechtssache C-341/19 aufgeworfene Frage zurück, ob im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit einer internen Regel eines Unternehmens wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Freiheiten - insbesondere der Art. 14 und 16 der Charta einerseits und Art. 10 der Charta andererseits - vorzunehmen ist, oder ob diese Abwägung erst bei der Anwendung der besagten internen Regel im Einzelfall, beispielsweise bei einer Weisung an einen Arbeitnehmer oder bei seiner Kündigung, zu erfolgen hat.

    Nach alledem ist auf die zweite Frage Buchst. b in der Rechtssache C-804/18 und die zweite Frage Buchst. b in der Rechtssache C-341/19 zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass nationale Vorschriften, die die Religionsfreiheit schützen, bei der Prüfung der Frage, ob eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung angemessen ist, als günstigere Vorschriften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie berücksichtigt werden dürfen.

    Zur zweiten Frage Buchst. a und zur dritten Frage in der Rechtssache C-341/19.

    In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage in der Rechtssache C-341/19 brauchen die zweite Frage Buchst. a und die dritte Frage in dieser Rechtssache nicht beantwortet zu werden.

  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
    Schließlich stehe auch das Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), dem Antrag auf Entfernung der Abmahnungen nicht entgegen.

    Nach dem Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), könne ein privater Arbeitgeber eine Neutralitätspolitik innerhalb des Unternehmens durchsetzen, solange er diese Politik kohärent und systematisch verfolge und auf diejenigen Arbeitnehmer beschränke, die im Kontakt zu Kunden stünden.

    Mit seinem Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), habe der Gerichtshof die Gewichtung der Grundrechte nach der Charta im Fall eines arbeitgeberseitigen Neutralitätsgebots abschließend vorgenommen.

    Nachdem die vorinstanzlichen Gerichte der Klage von MJ stattgegeben hatten, legte MH Revision zum Bundesarbeitsgericht (Deutschland) ein; dabei brachte sie ebenfalls vor, dass sich aus dem Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), ergebe, dass es für die wirksame Anwendung eines Bekundungsverbots nicht erforderlich sei, den Eintritt eines konkreten wirtschaftlichen Nachteils oder das Ausbleiben von Kunden darzutun.

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), sowie vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), werde diese Frage jedoch nicht beantwortet.

    Zum Begriff "Religion" im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2000/78 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass er dahin auszulegen ist, dass er sowohl das forum internum , d. h. die Tatsache, religiöse Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die öffentliche Äußerung des religiösen Glaubens, umfasst (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28), wobei diese Auslegung derjenigen des gleichen Begriffs in Art. 10 Abs. 1 der Charta entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 52).

    Hinzuzufügen ist auch, dass das in Art. 10 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit, das integraler Bestandteil des für die Auslegung der Richtlinie 2000/78 maßgeblichen Kontexts ist, dem in Art. 9 EMRK garantierten Recht entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie dieses (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27).

    Was insbesondere die Frage betrifft, ob eine interne Regel eines privaten Unternehmens, die das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 begründet, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Regel keine unmittelbare Diskriminierung darstellt, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 30 und 32).

    Was die Frage der mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Ungleichbehandlung vorliegt, wenn die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die eine Regel enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34).

    Der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, gehört zur unternehmerischen Freiheit, die in Art. 16 der Charta anerkannt ist, und ist grundsätzlich rechtmäßig, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bei der Verfolgung dieses Ziels nur die Arbeitnehmer einbezieht, die mit seinen Kunden in Kontakt treten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 37 und 38).

    Wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, muss eine interne Regel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, um nicht als mittelbare Diskriminierung eingestuft zu werden, ferner zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Neutralitätspolitik des Arbeitgebers geeignet sein, was voraussetzt, dass diese Politik tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird, und muss das Verbot, jedes sichtbare Zeichen politischer, weltanschaulicher und religiöser Überzeugungen zu tragen, das diese Regel mit sich bringt, auf das unbedingt Erforderliche beschränkt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 40 und 42).

    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht dem in Art. 9 EMRK garantierten Recht, und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta hat es die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 26 und 27).

    Sodann hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit eines Verbots, das dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ähnlich war, bereits entschieden, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, in Anbetracht aller sich aus den betreffenden Akten ergebenden Umstände den beiderseitigen Interessen Rechnung zu tragen und die Beschränkungen "der in Rede stehenden Freiheiten auf das unbedingt Erforderliche" zu begrenzen (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 43).

  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
    Aus dem Ausdruck "wegen" ergibt sich demgegenüber, dass eine Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne der Richtlinie 2000/78 nur dann festgestellt werden kann, wenn die fragliche weniger günstige Behandlung oder besondere Benachteiligung in Abhängigkeit von der Religion oder der Weltanschauung erfahren wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babi?"skiego Samodzielny Publiczny Zak?‚ad Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 29).

    Im Übrigen spricht das mit der Richtlinie 2000/78 verfolgte Ziel dafür, deren Art. 2 Abs. 1 und 2 dahin auszulegen, dass sie den Kreis der Personen, gegenüber denen ein Vergleich zur Feststellung einer Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie vorgenommen werden kann, nicht auf Personen beschränkt, die nicht einer bestimmten Religion oder Weltanschauung anhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babi?"skiego Samodzielny Publiczny Zak?‚ad Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 31).

    Wie sich aus Rn. 44 des vorliegenden Urteils ergibt, soll die Richtlinie 2000/78 nämlich nach ihrem Art. 1 und ausweislich sowohl ihres Titels und ihrer Erwägungsgründe als auch ihres Inhalts und ihrer Zielsetzung einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen der Religion oder der Weltanschauung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten schaffen, indem sie jeder Person einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen u. a. aus diesem Grund bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babi?"skiego Samodzielny Publiczny Zak?‚ad Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 32).

    Da nämlich jede Person eine Religion oder eine Weltanschauung haben kann, begründet eine solche Regel, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, keine Ungleichbehandlung, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder der Weltanschauung verbunden ist (vgl. entsprechend zur Diskriminierung wegen einer Behinderung Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babi?"skiego Samodzielny Publiczny Zak?‚ad Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 2000/78 konkretisiert nämlich in dem von ihr erfassten Bereich das nunmehr in Art. 21 der Charta niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot (Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babi?"skiego Samodzielny Publiczny Zak?‚ad Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 33).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-336/19

    Centraal Israëlitisch Consistorie van België u.a. - Schächten kann zum Tierschutz

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
    Zum Begriff "Religion" im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2000/78 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass er dahin auszulegen ist, dass er sowohl das forum internum , d. h. die Tatsache, religiöse Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die öffentliche Äußerung des religiösen Glaubens, umfasst (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28), wobei diese Auslegung derjenigen des gleichen Begriffs in Art. 10 Abs. 1 der Charta entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 52).

    Schließlich ist festzustellen, dass diese Auslegung der Richtlinie 2000/78 mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang steht, da sie es erlaubt, zu gewährleisten, dass dann, wenn mehrere in den Verträgen verankerte Grundrechte und Grundsätze in Rede stehen, wie beispielsweise im vorliegenden Fall zum einen der in Art. 21 der Charta verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung und das in Art. 10 der Charta verankerte Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie zum anderen das in Art. 14 Abs. 3 der Charta anerkannte Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, und die in Art. 16 der Charta anerkannte unternehmerische Freiheit, bei der Beurteilung der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die mit dem Schutz der verschiedenen Rechte und Grundsätze verbundenen Anforderungen miteinander in Einklang gebracht werden und dass zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der den Mitgliedstaaten damit zuerkannte Wertungsspielraum bei fehlendem Konsens auf Unionsebene muss jedoch mit einer Kontrolle einhergehen, die Sache des Unionsrichters ist und die insbesondere darin besteht, zu prüfen, ob die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt sind und ob sie verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 67).

    Im Übrigen zeigt der so geschaffene Rahmen, dass der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2000/78 nicht selbst den erforderlichen Einklang zwischen der Gedanken-, der Weltanschauungs- und der Religionsfreiheit und den rechtmäßigen Zielen, die zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i dieser Richtlinie geltend gemacht werden können, hergestellt hat, sondern es den Mitgliedstaaten und ihren Gerichten überlassen hat, diesen Einklang herzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 47).

  • EuGH, 14.03.2017 - C-188/15

    Bougnaoui und ADDH - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), sowie vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), werde diese Frage jedoch nicht beantwortet.

    Eine Ungleichbehandlung wie die in Frage 2 Buchst. a in der Rechtssache C-804/18 angesprochene führt daher nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 33).

    Solche Situationen sind hingegen u. a. zu unterscheiden von zum einen der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), ergangen ist, in der die Kündigung einer Arbeitnehmerin infolge einer Beschwerde eines Kunden erfolgt war und in der es keine interne Regel des Unternehmens gab, die das Tragen jeglichen sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verboten hätte, sowie zum anderen der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn (C-54/07, EU:C:2008:397), ergangen ist, die eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft betraf, die ihren Ursprung angeblich in diskriminierenden Forderungen der Kunden hatte.

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
    Solche Situationen sind hingegen u. a. zu unterscheiden von zum einen der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), ergangen ist, in der die Kündigung einer Arbeitnehmerin infolge einer Beschwerde eines Kunden erfolgt war und in der es keine interne Regel des Unternehmens gab, die das Tragen jeglichen sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verboten hätte, sowie zum anderen der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn (C-54/07, EU:C:2008:397), ergangen ist, die eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft betraf, die ihren Ursprung angeblich in diskriminierenden Forderungen der Kunden hatte.
  • EGMR, 15.02.2001 - 42393/98

    Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches während des Unterrichtens an

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) stellt das in Art. 9 EMRK verankerte Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit "einen der Grundpfeiler einer "demokratischen Gesellschaft" im Sinne [dieser Konvention] dar und bildet "in seiner religiösen Dimension eines der lebenswichtigen Elemente, die die Identität der Gläubigen und ihre Lebensauffassung mitformen", sowie "ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Gleichgültige", und trägt bei zum "Pluralismus, der - im Lauf der Jahrhunderte teuer erkämpft - für die demokratische Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung ist" (EGMR, 15. Februar 2001, Dahlab/Schweiz, CE:ECHR:2001:0215DEC004239398).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
    Was die Begriffe des rechtmäßigen Ziels und der Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel anbelangt, so ist klarzustellen, dass diese eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 112).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-344/20

    S.C.R.L. - Religionsbezogene Kleidung am Arbeitsplatz darf verboten werden, wenn

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 die "Religion" und die "Weltanschauung" gleichermaßen angeführt werden, entsprechend dem Wortlaut verschiedener Bestimmungen des Primärrechts der Union, nämlich dem von Art. 19 AEUV, wonach der Unionsgesetzgeber geeignete Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen aus Gründen u. a. "der Religion oder der Weltanschauung" zu bekämpfen, und dem von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der unter den verschiedenen in dieser Vorschrift aufgeführten Diskriminierungsgründen die "Religion oder [die] Weltanschauung" nennt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2000/78 die Begriffe "Religion" und "Weltanschauung" die zwei Seiten ein und desselben Diskriminierungsgrundes sind (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 47).

    Nach dieser Rechtsprechung ist der Diskriminierungsgrund "der Religion oder der Weltanschauung", wie aus Art. 21 der Charta hervorgeht, von dem Grund "der politischen oder sonstigen Anschauung" zu unterscheiden und umfasst somit sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 47).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar entschieden hat, dass eine interne Regel eines Unternehmens, die nur das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen u. a. religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen verbietet, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn dieses Kriterium mit einer oder mehreren bestimmten Religion(en) oder Weltanschauung(en) untrennbar verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 72 und 73).

    Der Gerichtshof hat aber auch wiederholt entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine interne Regel eines privaten Unternehmens, die das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung "wegen der Religion oder der Weltanschauung" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt (Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 30 und 32, sowie vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52).

    Insoweit hat der Gerichtshof erläutert, dass, da jede Person eine Religion oder religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen haben kann, eine solche Regel, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, keine Ungleichbehandlung begründet, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder der Weltanschauung verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52).

    Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das in Art. 10 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit, das integraler Bestandteil des für die Auslegung der Richtlinie 2000/78 maßgeblichen Kontexts ist, dem in Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Recht entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie dieses (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 48).

    Ferner geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine interne Regel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn sich erweist - was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist -, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden (Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34, und vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 59).

    Der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, gehört zur unternehmerischen Freiheit, die in Art. 16 der Charta anerkannt ist, und ist grundsätzlich rechtmäßig, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bei der Verfolgung dieses Ziels nur die Arbeitnehmer einbezieht, die mit seinen Kunden in Kontakt treten sollen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 63).

    Allerdings hat der Gerichtshof auch dargelegt, dass der bloße Wille eines Arbeitgebers, eine Neutralitätspolitik zu betreiben - auch wenn er an sich ein legitimes Ziel darstellt -, für sich genommen nicht ausreicht, um eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung sachlich zu rechtfertigen, da eine sachliche Rechtfertigung nur bei Vorliegen eines wirklichen Bedürfnisses des Arbeitgebers festgestellt werden kann, das er nachzuweisen hat (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 64).

    Zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Verfassungsvorschriften, die die Religionsfreiheit schützen, bei der Prüfung der Frage, ob eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung angemessen ist, als günstigere Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt werden dürfen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 90).

    Der den Mitgliedstaaten damit zuerkannte Wertungsspielraum bei fehlendem Konsens auf Unionsebene muss jedoch mit einer Kontrolle einhergehen, die Sache des Unionsrichters ist und die insbesondere darin besteht, zu prüfen, ob die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt sind und ob sie verhältnismäßig sind (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ergänzt, dass der so geschaffene Rahmen zeigt, dass der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2000/78 nicht selbst den erforderlichen Einklang zwischen der Gedanken-, der Weltanschauungs- und der Religionsfreiheit und den rechtmäßigen Zielen, die zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i dieser Richtlinie geltend gemacht werden können, hergestellt hat, sondern es den Mitgliedstaaten und ihren Gerichten überlassen hat, diesen Einklang herzustellen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass es die Richtlinie 2000/78 erlaubt, dem jeweiligen Kontext der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und jedem Mitgliedstaat im Rahmen des notwendigen Ausgleichs der verschiedenen in Rede stehenden Rechte und Interessen einen Wertungsspielraum einzuräumen, um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen diesen zu gewährleisten (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 88).

    Dazu hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit eines Verbots, das dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ähnlich war, entschieden, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, in Anbetracht aller sich aus den betreffenden Akten ergebenden Umstände den beiderseitigen Interessen Rechnung zu tragen und die Beschränkungen "der in Rede stehenden Freiheiten auf das unbedingt Erforderliche" zu begrenzen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof jedenfalls klargestellt, dass das in der Richtlinie 2000/78 vorgesehene Diskriminierungsverbot nicht allein auf Ungleichbehandlungen zwischen Personen, die einer bestimmten Religion oder Weltanschauung anhängen, und Personen, die nicht einer bestimmten Religion oder Weltanschauung anhängen, beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 49).

    Im Übrigen spricht das mit der Richtlinie 2000/78 verfolgte Ziel dafür, ihren Art. 2 Abs. 1 und 2 dahin auszulegen, dass sie den Kreis der Personen, mit denen ein Vergleich zur Feststellung einer "Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung" im Sinne dieser Richtlinie vorgenommen werden kann, nicht auf Personen beschränkt, die nicht einer bestimmten Religion oder Weltanschauung anhängen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 50).

    Der Zweck der Richtlinie 2000/78 besteht somit darin, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung zu bekämpfen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babi?"skiego Samodzielny Publiczny Zak?‚ad Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 34), wobei eine Diskriminierung "wegen" der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie nur dann festgestellt werden kann, wenn die fragliche weniger günstige Behandlung oder besondere Benachteiligung in Abhängigkeit von der Religion oder der Weltanschauung erfahren wird (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 49).

  • EuGH, 28.11.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Auch öffentliche Arbeitgeber können das muslimische Kopftuch am

    Daraus folgt, dass für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2000/78 die Begriffe "Religion" und "Weltanschauung" die zwei Seiten ein und desselben Diskriminierungsgrundes sind (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die am Arbeitsplatz nur das Tragen von Zeichen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verbietet, die auffällig und großflächig sind, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn das Kriterium des Tragens solcher Zeichen untrennbar mit einer oder mehreren bestimmten Religionen oder Weltanschauungen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 72 bis 78, sowie vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. [Kleidungsstück mit religiösem Bezug], C-344/20, EU:C:2022:774, Rn. 31).

    Umgekehrt stellt eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die das Tragen jedes sichtbaren Zeichens u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, keine solche unmittelbare Diskriminierung dar, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 30 und 32, sowie vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52).

    Da jede Person eine Religion oder religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen haben kann, begründet eine solche Regel, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, nämlich keine Ungleichbehandlung, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder der Weltanschauung verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52, und vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. [Kleidungsstück mit religiösem Bezug], C-344/20, EU:C:2022:774, Rn. 33 und 34).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die das sichtbare Tragen jedes Zeichens u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die diese Regel enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34, und vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 59).

    Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 führt eine solche Ungleichbehandlung jedoch nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 60).

    Der den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls ihren unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheiten damit zuerkannte Wertungsspielraum bei fehlendem Konsens auf Unionsebene muss jedoch mit einer Kontrolle einhergehen, die Sache der nationalen Gerichte und der Unionsgerichte ist und die insbesondere darin besteht, zu prüfen, ob die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene getroffenen Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt sind und ob sie verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 86 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ergibt sich aus der Richtlinie 2000/78, dass der Unionsgesetzgeber nicht selbst den erforderlichen Einklang zwischen der Gedanken-, der Weltanschauungs- und der Religionsfreiheit und den rechtmäßigen Zielen, die zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i dieser Richtlinie geltend gemacht werden können, hergestellt hat, sondern es den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls ihren unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheiten sowie ihren Gerichten überlassen hat, diesen Einklang herzustellen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 87).

    Dies setzt im vorliegenden Fall voraus, dass das Ziel der "exklusiven Neutralität", das sich die Gemeinde gesetzt hat, tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird und dass sich das in Art. 9 der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitsordnung festgelegte Verbot des Tragens jedes sichtbaren Zeichens u. a. weltanschaulicher und religiöser Überzeugungen auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 68).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das rechtmäßige Ziel, durch eine Politik der "exklusiven Neutralität" wie die in Art. 9 der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitsordnung festgelegte ein völlig neutrales Verwaltungsumfeld zu gewährleisten, nur dann wirksam verfolgt werden kann, wenn überhaupt keine sichtbaren Bekundungen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen erlaubt sind, wenn die Arbeitnehmer mit Personen, die die öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, oder untereinander in Kontakt stehen, da das Tragen jedes noch so kleinen Zeichens die Eignung der Maßnahme zur Erreichung des angeblich verfolgten Ziels beeinträchtigt und damit die Kohärenz dieser Politik der Neutralität selbst in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 77).

  • BAG, 21.07.2022 - 2 AZR 130/21

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta (ABl. EU C 303 vom 14. Dezember 2017 S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta gewährleistete Recht dem durch Art. 9 EMRK garantierten; es hat nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (vgl. EuGH 15. Juli 2021 - C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594 - [WABE und MH Müller Handel] Rn. 48; 14. März 2017 - C-157/15, EU:C:2017:203 - [G4S Secure Solutions] Rn. 25 ff.) .
  • BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta (ABl. EU C 303 vom 14. Dezember 2017 S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta gewährleistete Recht dem durch Art. 9 EMRK garantierten; es hat nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (vgl. EuGH 15. Juli 2021 - C-804/18 und C-341/19 - [WABE und MH Müller Handel] Rn. 48; 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 25 ff.) .
  • LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19

    Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit als Erzieherin; Mittelbare

    Damit wird klargestellt, dass eine Benachteiligung wegen der Religion nicht nur dann vorliegt, wenn Religionsanhänger schlechter behandelt werden, als Nicht-Religiöse (EuGH vom 15.7.2021 -C- 804/18, C-341/19), sondern bereits dann, wenn jemand im Zusammenhang mit der Religion einen Nachteil erleidet.

    Auch soweit der EuGH (EuGH, Urteil vom 15.07.2021 - C-804/18, C-341/19) davon ausgeht, dass eine interne Regelung über das Verbot des Tragens sichtbarer weltanschaulicher oder religiöser Überzeugung am Arbeitsplatz keine unmittelbare Diskriminierung darstellt, wenn und soweit das Gebot, sich neutral zu kleiden, allgemein und undifferenziert gilt, so ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes.

    Dass eine Neutralitätsanordnung, die als Verbot jeder Bekundung irgendeiner Religion oder Weltanschauung wie die Dienstanweisung der Beklagten vom 19.11.2018 formuliert ist, keine unmittelbar religionsbezogene Benachteiligung darstellt, schließt dies aber nicht generell eine Ungleichbehandlung aus (EuGH vom 15.7.2021 - C-804/18, C-341/19).

    Dabei ist festzuhalten, dass sowohl die Legitimität des Regelungsziels wie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Umsetzungsmittel eng auszulegen sind, (EuGH vom 15.7.2021 -C- 804/18-; -C- 341/19-) da vom Diskriminierungsschutz als anerkanntes Menschenrecht nur in seltenen Fällen abgewichen werden darf.

    Dabei hat der Arbeitgeber auch zu belegen, dass zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen internen Regel eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung dieses Ziels bestand oder gegenwärtig besteht, wie beispielsweise die Gefahr konkreter Unruhe innerhalb des Unternehmens oder die konkrete Gefahr von Ertragseinbußen (EuGH vom 15.07.2021 - C-804/18, C-341/19-).

    Dies wird aber gerade vom EuGH gefordert (EuGH vom 15.7.2021 -C-804/18, C-341/19).

    Der EuGH hat nämlich in der vorzitierten Entscheidung (EuGH vom 15.7.2021 -C-804/18, -C-341/19) ausgeführt, dass die RL 2000/78 es erlaube, dem jeweiligen Kontext der einzelnen Mitgliedsstaaten Rechnung zu tragen und jedem Mitgliedsstaat im Rahmen des notwendigen Ausgleichs der verschiedenen in Rede stehenden Rechte und Interessen einen Wertungsspielraum einzuräumen, um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen diesen zu gewährleisten.

  • EuGH, 16.09.2021 - C-804/18

    WABE - Urteilsberichtigung

    Am 15. Juli 2021 hat der Gerichtshof (Große Kammer) das Urteil WABE und MH Müller Handel (C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594) erlassen.

    Die Kopfzeile des Urteils vom 15. Juli 2021, Wabe und MH Müller Handel (C - 804/18 und C - 341/19, EU:C:2021:594) in seiner Fassung in der Verfahrenssprache ist wie folgt zu berichtigen: "WABE und MH Müller Handel".

    Rn. 85 des Urteils vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel (C - 804/18 und C - 341/19, EU:C:2021:594) in seiner Fassung in der Verfahrenssprache ist wie folgt zu berichtigen:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-344/20

    S.C.R.L. (Vêtement à connotation religieuse) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    4 Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel (C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594) (im Folgenden: Urteil WABE).

    22 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in den verbundenen Rechtssachen WABE und MH Müller Handel (C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:144, Nr. 85).

    31 Vgl. auch Sharpston, E., "Shadow Opinion: Headscarves at Work (Cases C-804/18 and C-341/19)", EU Law Analysis, 23. März 2021, verfügbar unter http://eulawanalysis.blogspot.com/2021/03/shadow-opinion-of-former-advocate.html, Nrn. 104 und 272 ff.

  • BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 322/17

    Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

    Bereits aus diesem Grund kommt es hier auch nicht auf die Frage an, ob sich ein Einzelner im Rahmen eines ausschließlich zwischen Privaten geführten Rechtsstreits auf Art. 16 GRC berufen kann (vgl. dazu BAG 30. Januar 2019 - 10 AZR 299/18 (A) - Rn. 100 ff., BAGE 165, 233, vor dem EuGH anhängig unter - C-341/19 - [MH Müller Handel]) .
  • BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 325/17

    Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - SokaSiG

    Bereits aus diesem Grund kommt es hier auch nicht auf die Frage an, ob sich ein Einzelner im Rahmen eines ausschließlich zwischen Privaten geführten Rechtsstreits auf Art. 16 GRC berufen kann (vgl. dazu BAG 30. Januar 2019 - 10 AZR 299/18 (A) - Rn. 100 ff., BAGE 165, 233, vor dem EuGH anhängig unter - C-341/19 - [MH Müller Handel]) .
  • BAG - 10 AZR 299/18 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Vergleich am BAG: Keine Entscheidung zum Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Mit Urteil vom 15. Juli 2021 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen beantwortet (EuGH 15. Juli 2021 - C- 804/18 und C- 341/19 - [WABE und MH Müller Handel], vgl. die Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 128/21) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2021 - C-485/20

    Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Nach Auffassung von Generalanwalt

  • BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 326/17

    Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • VG Cottbus, 08.09.2022 - 5 K 754/19

    Syrien: Dublin Italien: Kein Abschiebungsverbot, internationaler Schutz in

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht