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   EuGH, 15.09.1994 - C-318/93   

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https://dejure.org/1994,2911
EuGH, 15.09.1994 - C-318/93 (https://dejure.org/1994,2911)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.1994 - C-318/93 (https://dejure.org/1994,2911)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 1994 - C-318/93 (https://dejure.org/1994,2911)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Brenner und Noller / Dean Witter Reynolds

    Bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Vertragspartner, der in einem Vertragsstaat weder einen Wohnsitz noch eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung ...

  • EU-Kommission

    Brenner und Noller / Dean Witter Reynolds

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen (Warentermingeschäfte) nach dem EuGVÜ

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendung der Art. 4, 13, 14 EuGVÜ bei Klagen gegen Beklagte aus Drittstaaten; zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für Klagen gegen einen ausländischen Broker wegen Spesenreiterei ("Churning")

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 und 14 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Vertragspartei ohne Wohnsitz in einem Vertragsstaat.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1994, 1632
  • WM 1995, 99
  • BB 1994, 1045
  • DB 1994, 2340
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 22.11.1994 - XI ZR 45/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche gegen einen ausländischen Broker wegen

    Darauf hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 15. September 1994 (C-318/93 = ZIP 1994, 1632) geantwortet.

    Die genannten Vorschriften sind nämlich, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 15. September 1994 (ZIP 1994, 1632) festgestellt hat, dahin auszulegen, daß sie nur eingreifen, wenn die andere Vertragspartei ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des EuGVÜ hat oder nach Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ so zu behandeln ist, wie wenn dies der Fall wäre.

  • BGH, 06.06.2007 - III ZR 315/06

    Internationaler Gerichtsstand der Zweigniederlassung

    Ebenso wenig steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1994 (ZIP 1994, 1632) entgegen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-154/11

    Mahamdia - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit

    44 - Vgl. zu Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens, der die Voraussetzungen vorsah, unter denen eine beruflich oder gewerblich tätige Person für Klagen aus einem Vertrag, den ein Verbraucher geschlossen hatte, als in einem Mitgliedstaat ansässig angesehen werden konnte, obwohl er in einem Drittstaat ansässig war, Nrn. 58 ff. der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, Slg. 1993, I-139), erging, sowie Nrn. 24 ff. der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. September 1994, Brenner und Noller (C-318/93, Slg. 1994, I-4275), erging.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02

    Owusu

    71 - Dies hat der Gerichtshof zu Artikel 13 Absatz 2 in seinem Urteil vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-318/93 (Brenner und Noller, Slg. 1994, I-4275, Randnr. 18) ausgeführt.
  • OLG Köln, 05.11.2003 - 13 U 12/03

    Prozessualer Schutz des Art. 13 EuGVÜ; Luxemburger Auslegungsprotokoll -

    Der EuGH hat mit den hierzu ergangenen Urteilen vom 19.01.1993 - C-89/91 - (IPRax 1995, 92) und vom 15.09.1994 - C-318/93 - (IPRax 1995, 315) diese Vorlagefragen unbeantwortet gelassen, weil sie in den Vorlagefällen aus anderen Gründen nicht entscheidungserheblich wurden.
  • OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 124/09
    Daher findet insbesondere auch der Verbrauchergerichtsstand aus Art. 15 I c) EuGVVO keine Anwendung, der gemäß Art. 4 EuGVVO einen Sitz des anderen Vertragspartners in einem Mitgliedsstaat voraussetzt (EuGH 15.9.1994 Rs C-318/93 = Slg. 1995 I 4275; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht 2006, Art. 15 Brüssel I VO Rn 17; kritisch Zöller/Geimer, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl. 2010 Art. 15 - 17 EuGVVO Rn 1).
  • OLG Frankfurt, 19.06.2000 - 22 W 5/00

    EuGVÜ: Verfahrensaussetzung bei Sachzusammenhang; Ermessensfehler des

    Die Börsentermingeschäfte, welche die Beklagte zu 1) für die Kläger vorgenommen hat, sind eine diesen erbrachte Dienstleistung (vgl. hierzu EuGH, ZIP 1994, 1632; BGH, WM 1991, 360; OLG Köln, ZIP 1989, 838).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2004 - C-464/01

    Gruber

    16 - Urteil Shearson Lehmann Hutton (zitiert in Fußnote 7), 2. Frage, und Urteil vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-318/93 (Brenner und Noller, Slg. 1994, I-4275, 3. Frage).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2000 - C-412/98

    Group Josi

    14: - Urteil in der Rechtssache C-318/93 (Brenner und Noller, Slg. 1994, I-4275).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 12 W 193/01
    Zwar ist vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), soweit ersichtlich, noch nicht entschieden, ob Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ auch Verträge einschließt, die auf die Durchführung von Devisen-, Wertpapier- und Warentermingeschäften gerichtet sind (vgl. Vorlagebeschluss des BGH WM 1991, 360; hierzu ergangene Entscheidung des EuGH NJW 1993, 1251; EuGH ZIP 1994, 1632).
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