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   EuGH, 15.09.2011 - C-155/10   

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https://dejure.org/2011,1048
EuGH, 15.09.2011 - C-155/10 (https://dejure.org/2011,1048)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2011 - C-155/10 (https://dejure.org/2011,1048)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2011 - C-155/10 (https://dejure.org/2011,1048)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Arbeitsbedingungen - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Recht auf Jahresurlaub - Linienpiloten

  • Europäischer Gerichtshof

    Williams u.a.

    Arbeitsbedingungen - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Recht auf Jahresurlaub - Linienpiloten

  • EU-Kommission PDF

    Williams u. a. gegen British Airways plc.

    Arbeitsbedingungen - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Recht auf Jahresurlaub - Linienpiloten

  • EU-Kommission

    Williams and others

  • hensche.de

    Arbeitszeit, Urlaub, Urlaubsentgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsbedingungen - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Recht auf Jahresurlaub - Linienpiloten

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitsbedingungen - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Recht auf Jahresurlaub - Linienpiloten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss die Zulage für die Flugzeiten enthalten, da sie untrennbar mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verbunden ist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Höhe des Entgelts des bezahlten Jahresurlaubs bei Piloten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Jahresurlaubsentgelt von Linienpiloten - Auch Zulage für Flugzeiten!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts können auch Zulagen zu berücksichtigen sein

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Williams u.a.

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zulage für Flugzeiten muss in gezahltem Entgelt für Jahresurlaub von Linienpiloten enthalten sein - Zulagen für Zeiten der Abwesenheit vom Luftstützpunkt kein Teil des gewöhnlichen Entgelts

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) und des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3355
  • NZA 2011, 1167
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-155/10
    In der Rechtsprechung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Abs. 1 dieses Artikels - einer Bestimmung, von der diese Richtlinie keine Abweichung zulässt -, ergibt, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat und dass dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Ausdruck "bezahlter [Jahresurlaub]" in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des "Jahresurlaub[s]" im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (vgl. Urteile vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 50, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 58).

    Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer nämlich während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteile Robinson-Steele u. a., Randnr. 58, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 60).

    Diese Beurteilung muss auf der Basis eines Durchschnittswerts über einen hinreichend repräsentativen Referenzzeitraum und im Licht des von der genannten Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes vorgenommen werden, wonach der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt werden (vgl. Urteile Robinson-Steele u. a., Randnr. 58, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 60).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-155/10
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Ausdruck "bezahlter [Jahresurlaub]" in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des "Jahresurlaub[s]" im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (vgl. Urteile vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 50, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 58).

    Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer nämlich während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteile Robinson-Steele u. a., Randnr. 58, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 60).

    Diese Beurteilung muss auf der Basis eines Durchschnittswerts über einen hinreichend repräsentativen Referenzzeitraum und im Licht des von der genannten Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes vorgenommen werden, wonach der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt werden (vgl. Urteile Robinson-Steele u. a., Randnr. 58, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 60).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-471/08

    Parviainen - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-155/10
    Daher waren die Zulagen, die an ihre leitende Position, die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und an ihre beruflichen Qualifikationen anknüpfen, fortzuzahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Parviainen, C-471/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 73).

    Daher hindert keine Bestimmung des Unionsrechts die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Sozialpartner daran, über den von der Unionsregelung garantierten Mindestschutz des Arbeitnehmers hinauszugehen und die Fortzahlung sämtlicher Bestandteile des Gesamtentgelts vorzusehen, auf die der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit Anspruch hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Parviainen, Randnr. 63).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-194/08

    Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-155/10
    Diese Rechtsprechung gilt auch für eine schwangere Arbeitnehmerin, die beurlaubt ist (Urteil vom 1. Juli 2010, Gassmayr, C-194/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 65).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    In diesem Zusammenhang ist außerdem zu beachten, dass der Gerichtshof bereits klargestellt hat, dass der Ausdruck "bezahlter Jahresurlaub" in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ebenso wie der Ausdruck "bezahlter Jahresurlaub" in Art. 31 Abs. 2 der Charta bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Bestimmungen weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Williams u. a., C-155/10, EU:C:2011:588, Rn. 18 und 19).
  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 455/13

    Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

    Der Arbeitnehmer muss für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 16; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19; 16. März 2006 - C-131/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 50, Slg. 2006, I-2531) .
  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt werden (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 60, sowie vom 15. September 2011, Williams u. a., C-155/10, EU:C:2011:588, Rn. 26).

    Was zweitens das Entgelt anbelangt, das dem Arbeitnehmer für die unionsrechtlich garantierte Mindesturlaubsdauer zu zahlen ist, hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Ausdruck "bezahlter [Jahresurlaub]" in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des "Jahresurlaub[s]" im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (Urteile vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 50, sowie vom 15. September 2011, Williams u. a., C-155/10, EU:C:2011:588, Rn. 19).

    Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer nämlich während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (Urteile vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 58, sowie vom 15. September 2011, Williams u. a., C-155/10, EU:C:2011:588, Rn. 20).

    Die Struktur des gewöhnlichen Entgelts eines Arbeitnehmers unterliegt zwar als solche den Vorschriften und Gepflogenheiten nach dem Recht der Mitgliedstaaten, kann jedoch keinen Einfluss auf den Anspruch des Arbeitnehmers haben, während des ihm für Erholung und Entspannung zur Verfügung stehenden Zeitraums in den Genuss wirtschaftlicher Bedingungen zu kommen, die mit denen vergleichbar sind, die die Ausübung seiner Arbeit betreffen (Urteil vom 15. September 2011, Williams u. a., C-155/10, EU:C:2011:588, Rn. 23).

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

    Durch die im Blockmodell entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ATZG verstetigte Zahlung des Arbeitsentgelts während der Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer für den Urlaub in der Arbeitsphase ein Urlaubsentgelt erhält, das entsprechend § 1 BUrlG der Vergütung entspricht, die er im Falle geleisteter Arbeit erhalten hätte (vgl. hierzu EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 16; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 50; BAG 18. September 2018 - 9 AZR 159/18 - Rn. 28; 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19) .
  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Dabei erscheint es sachgerecht, auf die letzten drei Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand als hinreichend langen Referenzzeitraum (vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-155/10, Williams - ABl EU 2011 Nr. C 319, 7 Rn. 21 ff.), abzustellen, um die Auswirkungen zufälliger Schwankungen der Besoldung zu verringern.
  • BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 210/19

    Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine finanzielle Vergütung den unionsrechtlichen Vorgaben nicht genügt, wenn sie gerade noch so bemessen ist, dass keine ernsthafte Gefahr dafür besteht, der Arbeitnehmer werde seinen Jahresurlaub nicht antreten (EuGH 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 21) .

    Solche Anhaltspunkte finden sich in den Entscheidungen des Gerichtshofs zu dem gewöhnlichen Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmern fortzuzahlen ist, während sie Urlaub in Anspruch nehmen (EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 32 ff.; 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 16 ff.; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19 ff.) .

    Besteht das vom Arbeitnehmer bezogene Entgelt aus mehreren Bestandteilen, erfordert die Bestimmung dieses gewöhnlichen Entgelts und des Betrags, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat, eine spezifische Prüfung (EuGH 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 21 f.) .

    Jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, muss zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 29; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 24; vgl. auch BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 33) .

    Bestandteile des Gesamtentgelts, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, müssen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 31; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 25) .

  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

    Eine solche Verringerung des Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers hinsichtlich seines bezahlten Jahresurlaubs, aufgrund deren er möglicherweise davon absieht, sein Recht auf diesen Urlaub tatsächlich auszuüben, verstößt gegen das mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verfolgte Ziel (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Williams u. a., C-155/10, EU:C:2011:588, Rn. 21).

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das hinsichtlich des Urlaubs gezahlte Arbeitsentgelt grundsätzlich so bemessen sein muss, dass es mit dem gewöhnlichen Entgelt des Arbeitnehmers übereinstimmt (vgl. Urteil Williams u. a., EU:C:2011:588, Rn. 21).

    Besteht das vom Arbeitnehmer bezogene Entgelt aus mehreren Bestandteilen, erfordert die Bestimmung des gewöhnlichen Entgelts, auf das der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat, eine spezifische Prüfung (vgl. Urteil Williams u. a., EU:C:2011:588, Rn. 22).

    Im Rahmen einer spezifischen Prüfung im Sinne der angeführten Rechtsprechung steht fest, dass jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein muss, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat (vgl. Urteil Williams u. a., EU:C:2011:588, Rn. 24).

    Daher sind gegebenenfalls die Zulagen, die an seine leitende Position, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und an seine beruflichen Qualifikationen anknüpfen, fortzuzahlen (vgl. in diesem Sinne Urteile Parviainen, C-471/08, EU:C:2010:391, Rn. 73, sowie Williams u. a., EU:C:2011:588, Rn. 27).

    Dagegen müssen nach dieser Rechtsprechung Bestandteile des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, die bei der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entstehen, bei der Berechnung der während des Jahresurlaubs zu entrichtenden Zahlung nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil Williams u. a., EU:C:2011:588, Rn. 25).

  • BAG, 20.08.2019 - 9 AZR 468/18

    Urlaub - Freistellungserklärung des Arbeitgebers

    Der Arbeitnehmer muss deshalb für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten (EuGH 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19) .
  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20

    Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung

    Der Arbeitnehmer muss für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 16; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19; 16. März 2006 - C-131/04 ua. - [Robinson-Steele ua.] Rn. 50) .

    Fortzuzahlen sind auch diejenigen Bestandteile des Gesamtentgelts, die an die persönliche und berufliche Stellung des Arbeitnehmers anknüpfen (vgl. EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 30; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 27) .

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 33/19

    Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

    Durch die im Blockmodell entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ATZG verstetigte Zahlung des Arbeitsentgelts während der Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer für den Urlaub in der Arbeitsphase ein Urlaubsentgelt erhält, das entsprechend § 1 BUrlG der Vergütung entspricht, die er im Falle geleisteter Arbeit erhalten hätte (vgl. hierzu EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 16; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 50; BAG 18. September 2018 - 9 AZR 159/18 - Rn. 28; 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19) .
  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 429/15

    Urlaubsentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA

  • LAG Hessen, 19.06.2020 - 14 Sa 1335/19

    In die Ermittlung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sind keine

  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10

    Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 611/14

    Urlaubsentgelt - tarifliche Berechnungsvorschrift - Berücksichtigung durch

  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 230/22

    Urlaubsabgeltung - Doppelarbeitsverhältnis - Anrechnung von Urlaub

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2013 - C-539/12

    Lock - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Mitarbeiter, der neben einem

  • LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19

    Zur Höhe der Vergütung von Urlaubstagen

  • BAG, 17.10.2023 - 9 AZR 39/23

    Tarifvertragsauslegung - Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

  • BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11

    Urlaubsabgeltung im Baugewerbe - Passivlegitimation

  • BAG, 27.10.2020 - 9 AZR 630/19

    Urlaubsentgelt nach § 21 Satz 2 TV-Ärzte - Elternzeit im Bezugszeitraum

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 596/17

    Jahressonderzuwendung nach § 3 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Zah-lung einer

  • EuGH, 19.09.2013 - C-579/12

    Réexamen Commission / Strack - Überprüfung des Urteils des Gerichts in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-217/20

    Staatssecretaris van Financiën (Rémunération pendant le congé annuel payé) -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12

    Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2020 - 6 Sa 208/19

    Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 6 Abs. 3 TV-V - Referenzzeitraum

  • ArbG Nienburg, 15.06.2012 - 2 Ca 472/11
  • LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 12 Sa 1832/10

    Urlaubsabgeltung bei längerer Erkrankung; unbefristeter Urlaubsanspruch über das

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2015 - 4 N 7.14

    Erholungsurlaub; finanzielle Abgeltung; Zurruhesetzung; krankheitsbedingt nicht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2015 - 4 N 8.14

    Erholungsurlaub; finanzielle Abgeltung; Zurruhesetzung; krankheitsbedingt nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.06.2014 - 3 Sa 93/14

    Bemessung von Urlaubsentgelt - Übergang von Vollzeitarbeitsverhältnis in

  • VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14

    Jahresurlaubsabgeltung Beamte - Anspruch auf Verzugszinsen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2013 - 6 A 1615/11

    Urlaubsabgeltung eines Hauptbrandmeisters in Bezug auf den unionsrechtlich

  • VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 11 K 14.00365

    Teilweise Erledigung einer Verpflichtungsklage auf Urlaubsabgeltung; im Übrigen

  • LAG Köln, 29.01.2021 - 10 Sa 138/20

    Wesen des Auslandszuschlags; Einbeziehung des Auslandszuschlags bei Berechnung

  • ArbG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 26 Ca 8354/19
  • VG Berlin, 14.11.2013 - 5 K 283.13

    Berechnungsgrundlage für Urlaubsabgeltung

  • VG Berlin, 14.11.2013 - 5 K 358.12

    Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub

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