Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.2011 - C-53/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,192
EuGH, 15.09.2011 - C-53/10 (https://dejure.org/2011,192)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2011 - C-53/10 (https://dejure.org/2011,192)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2011 - C-53/10 (https://dejure.org/2011,192)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,192) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Verhütung - Angemessener Abstand zwischen öffentlich genutzten Gebieten und Betrieben, in denen große Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sind

  • Europäischer Gerichtshof

    Franz Mücksch

    Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Verhütung - Angemessener Abstand zwischen öffentlich genutzten Gebieten und Betrieben, in denen große Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sind

  • EU-Kommission PDF

    Land Hessen gegen Franz Mücksch OHG.

    Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Verhütung - Angemessener Abstand zwischen öffentlich genutzten Gebieten und Betrieben, in denen große Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sind

  • EU-Kommission

    Mücksch

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 12 Abs. 1 RL 96/82/EG i.d.F.d. RL 2003/105/EG bezüglich einer Pflicht der Mitgliedstaaten zur Wahrung eines Abstands zwischen öffentlich genutzten Gebäuden und unter diese Richtlinie fallenden Betrieben; Verbot der Ansiedlung eines öffentlich genutzten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Verhütung - Angemessener Abstand zwischen öffentlich genutzten Gebieten und Betrieben, in denen große Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sind

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prüfung von Sicherheitsabstand zu Störfallbetrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • vd-bw.de (Kurzinformation)

    Sicherheitsabstand zu Störfall-Betrieben

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Urteil zu Abstand gewerblicher Neuansiedlungen

Besprechungen u.ä. (5)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Hürden für Bauvorhaben in der Nähe von Störfall-Betrieben

  • publicus-boorberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Seveso II und die Angst vor der Abwägung

  • wkdis.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Der Störfallschutz im Baugenehmigungsverfahren und in der Bauleitplanung nach dem Urteil des EuGH vom 15.09.2011, Rs. C-53/10" von RA Dr. Marcus Lau, original erschienen in: DVBl 2012, 678 - 685.

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schutz vor Störfällen im Genehmigungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Störfallbetrieb in der Nähe: Kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung! (IBR 2011, 666)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 2. Februar 2010 - Land Hessen gegen Franz Mücksch OHG, Beigeladene: Merck KG aA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesverwaltungsgericht - Auslegung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997 L 10, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 494
  • EuZW 2011, 873
  • DVBl 2011, 1474
  • DÖV 2011, 897
  • BauR 2011, 1937
  • ZfBR 2011, 763
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-53/10
    Zwar stehen sich im Ausgangsrechtsstreit eine Behörde und ein Einzelner gegenüber, doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich den Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann (Urteile vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen, 80/86, Slg. 1987, 3969, Randnrn. 12 bis 14, und vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 45).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-53/10
    Der damit vom Unionsrecht aufgestellte Grundsatz, dass das nationale Recht in einer mit ihm konformen Weise auszulegen ist, verlangt insoweit, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem dem Ziel der fraglichen Richtlinie zuwiderlaufenden Ergebnis führt (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfeiffer u. a., Randnr. 115, und vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).
  • EuGH, 13.12.1991 - C-33/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-53/10
    Zum anderen können sich die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus Richtlinien ergeben (Urteile vom 13. Dezember 1991, Kommission/Italien, C-33/90, Slg. 1991, I-5987, Randnr. 24, und vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 27).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-53/10
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht, im Einklang mit dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 110, und vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-53/10
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht, im Einklang mit dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 110, und vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).
  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-53/10
    Zwar stehen sich im Ausgangsrechtsstreit eine Behörde und ein Einzelner gegenüber, doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich den Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann (Urteile vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen, 80/86, Slg. 1987, 3969, Randnrn. 12 bis 14, und vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 45).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-53/10
    Zum anderen können sich die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus Richtlinien ergeben (Urteile vom 13. Dezember 1991, Kommission/Italien, C-33/90, Slg. 1991, I-5987, Randnr. 24, und vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 27).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-160/01

    Mau

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-53/10
    Zu der Tatsache, dass es der Stadt Darmstadt im Rahmen der von ihr im vorliegenden Fall zu treffenden gebundenen Entscheidung nicht möglich war, den angemessenen Abständen Rechnung zu tragen, ist festzustellen, dass es, wie die Generalanwältin in Nr. 44 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dem vorlegenden Gericht obliegt, den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, der dem System des EG-Vertrags immanent ist, heranzuziehen und sich dadurch die Möglichkeit zu verschaffen, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Mau, C-160/01, Slg. 2003, I-4791, Randnr. 34, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, Slg. 2010, I-365, Randnr. 48).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-53/10
    Zu der Tatsache, dass es der Stadt Darmstadt im Rahmen der von ihr im vorliegenden Fall zu treffenden gebundenen Entscheidung nicht möglich war, den angemessenen Abständen Rechnung zu tragen, ist festzustellen, dass es, wie die Generalanwältin in Nr. 44 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dem vorlegenden Gericht obliegt, den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, der dem System des EG-Vertrags immanent ist, heranzuziehen und sich dadurch die Möglichkeit zu verschaffen, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Mau, C-160/01, Slg. 2003, I-4791, Randnr. 34, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, Slg. 2010, I-365, Randnr. 48).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Mit Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - (ABl EU 2011 Nr. C 319 S. 5 = ZfBR 2011, 763) hat der EuGH über die Vorlagefragen entschieden.

    Der EuGH (Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443 LS 1) hat Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG dahin ausgelegt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände zwischen einem Störfallbetrieb und öffentlich genutzten Gebäuden Rechnung zu tragen, auch von Baugenehmigungsbehörden bei gebundenen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben zu beachten ist.

    Die Angemessenheit kann von einer Vielzahl störfallrelevanter technischer Faktoren abhängen und je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete und den Besonderheiten des Einzelfalls in erheblichem Maße unterschiedlich ausfallen (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443 Rn. 44).

    Präzise, absolute und objektive Grenzen der "Gefahrenzone" um einen Störfallbetrieb kann es insoweit nicht geben (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 14. April 2011 in der Rs. C-53/10 - im Folgenden: Schlussanträge - juris Rn. 39).

    Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten mithin auch in instrumenteller Hinsicht Spielräume, um das Abstandserfordernis in bestehende nationalrechtliche Systementscheidungen einzupassen, sei es "in allgemeiner Weise bei der Aufstellung der Flächenausweisungs- oder Flächennutzungspläne", sei es - mangels einer Planung - "in spezifischer Weise ... beim Erlass von Entscheidungen über Baugenehmigungen" (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443 Rn. 50).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2016 - 8 D 99/13

    Klage des BUND gegen Kohlekraftwerk Lünen hat keinen Erfolg

    vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, Slg. 2011, I-8311 = juris.

    vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, Slg. 2011, I-8311 = juris.

  • VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10

    Nachbarschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer

    Die Entscheidung des EuGH vom 15. September 2011 - C-53/10 - bestätige, dass die angefochtene Baugenehmigung, die ohne jegliche Prüfung der Störfallproblematik erteilt worden sei, rechtswidrig sei und Rechte der Klägerin verletze.

    Auch führt eine von dem EuGH in seinem Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - anerkannte und von der Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren nicht erfüllte Verpflichtung zur Berücksichtigung des Abstandserfordernisses nach Art. 12 der Seveso II-Richtlinie vorliegend nicht zu einer Rücksichtslosigkeit der angefochtenen Baugenehmigung.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - festgestellt, dass es sich bei dem Abstandgebot der Seveso II-Richtlinie nicht um ein absolutes Verschlechterungsverbot handelt.

    In seinem zweiten Leitsatz hat der EuGH ausgeführt, dass die in Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, es den zuständigen nationalen Behörden nicht vorschreibt, unter Umständen wie denen des dortigen Ausgangsverfahrens - die mit den vorliegenden Umständen nahezu identisch sind - die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zu verbieten, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 26.

    Dieser Auffassung des BVerwG ist der EuGH im Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - nicht (eindeutig) entgegengetreten.

    Der EuGH hat vielmehr ausgeführt, dass die Richtlinie den Behörden der Mitgliedstaaten nur vorschreibe, dass das fragliche Abstandserfordernis zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Durchführung der Pläne oder Politiken zur Flächennutzung oder Flächenausweisung beachtet werden müsse, der aber von den Mitgliedstaaten frei bestimmt werden könne, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 26.

    Der EuGH hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass eine Festlegung angemessener Abstände einschließlich der Beurteilung der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte ein Vorgang sei, zu dessen Umsetzung die zuständigen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf jeder Entscheidungsebene in der Lage sein müssten, damit die praktische Wirksamkeit der Verpflichtung zur Wahrung dieser Abstände gewährleistet sei, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 27.

    Dass der EuGH den von ihm verwendeten Begriff der "Behörden" nicht im rechtlichen Sinne versteht, sondern damit auch die Gerichte meint, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des EuGH, in denen er darauf hinweist, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht, im Einklang mit dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegt, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 29, und damit auch gerade dem entscheidenden Gericht und nicht nur, wie die Antragstellerin meint, der über einen Bauantrag jeweils entscheidenden Behörde.

    Der vom Unionsrecht aufgestellte Grundsatz, dass das nationale Recht in einer mit ihm konformen Weise auszulegen sei, verlange insoweit, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtige, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden könne, dass es nicht zu einem dem Ziel der fraglichen Richtlinie zuwiderlaufenden Ergebnis führe, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 33.

    Allerdings kann die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderliche Wertung, in deren Rahmen die volle Wirksamkeit des Erfordernisses der Wahrung angemessener Abstände sicherzustellen ist (vgl. Rn. 45 des Urteils vom 15. September 2011 - C-53/10 -), ohne Weiteres durch eine Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB sichergestellt werden.

    vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, Rn. 32, mit weiteren Nachweisen.

    "Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Az. C-53/10 (Rn. 27 ff.) betont, (auch) die Baugenehmigungsbehörden müssten dem Erfordernis Rechnung tragen, dass zwischen den unter die Seveso II-Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlichen Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibe, insbesondere wenn dies nicht schon seitens der Planungsbehörden - wie hier im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB - geschehen sei.

    vgl. auch den Schlussantrag der Generalanwältin in der Rechtssache C-53/10, Rn. 44.

    vgl. BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, BRS 74 Nr. 32 = juris Rn. 15; Schlussantrag der Generalanwältin in der Rechtssache C-53/10, Rn. 49, wonach ein Vorhaben, welches für den Störfallbetrieb nicht zu verschärften Sicherheitsmaßnahmen führe, zumindest mit dem status quo vereinbar sei.

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13

    Öffentlich genutztes Gebäude in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes im

    Mit Urteil vom 15. September 2011 (- C-53/10 -, juris) hat der Gerichtshof der Europäischen Union, der die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen zu 2. und 3. zusammen geprüft hat, die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:.

    Es kann keine präzisen, absoluten und objektiven Grenzen der "Gefahrenzone" um einen Betrieb geben (vgl. dazu Schlussanträge vom 14. April 2011 - C-53/10 -, juris Rdnr. 39; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., Rdnr. 20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 2 B 15/12

    Emissionsschutzrechtliche Einwendungen gegen die Errichtung eines Kindergartens

    Eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung folge auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 der Seveso II - Richtlinie sowie dem hierzu ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2011 - C-53/10 -.

    Für die Beurteilung, ob danach im konkreten Einzelfall das - sich vorliegend aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende - Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Betreibers der Störfallanlage verletzt ist, können insbesondere die Kriterien herangezogen werden, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - (dort Rn. 44) zur Ausfüllung des Wertungsspielraums bei der Anwendung des Abstanderfordernisses nach Art. 12 Abs. 1 der Seveso II - Richtlinie 96/82/EG genannt hat.

    Allerdings kann die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderliche Wertung, in deren Rahmen die volle Wirksamkeit des Erfordernisses der Wahrung angemessener Abstände sicherzustellen ist (vgl. Rn. 45 des Urteils vom 15. September 2011 - C-53/10 -), ohne Weiteres durch eine Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB sichergestellt werden.

    - C-53/10 -, Rn. 32, mit weiteren Nachweisen.

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Az. C-53/10 (Rn. 27 ff.) betont, (auch) die Baugenehmigungsbehörden müssten dem Erfordernis Rechnung tragen, dass zwischen den unter die T. II - Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlichen Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibe, insbesondere wenn dies nicht schon seitens der Planungsbehörden - wie hier im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB - geschehen sei.

    vgl. auch den Schlussantrag der Generalanwältin in der Rechtssache C-53/10, Rn. 44.

    vgl. BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, BRS 74 Nr. 32 = juris Rn. 15; Schlussantrag der Generalanwältin in der Rechtssache C-53/10, Rn. 49, wonach ein Vorhaben, welches für den Störfallbetrieb nicht zu verschärften Sicherheitsmaßnahmen führe, zumindest mit dem status quo vereinbar sei.

    Dass sich aus einer Erhöhung der Anzahl der Störfallbetroffenen nicht bereits für sich genommen eine Verletzung des Gebots zur Wahrung angemessener Abstände nach Art. 12 Abs. 1 der T. II - Richtlinie ergibt, folgt im Übrigen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2011 - C-53/10 -.

    - C-53/10 -, Rn. 44; BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, BRS 74 Nr. 32 = juris Rn. 33, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Vertiefung, weil es insoweit jedenfalls nicht relevant sein kann, wenn sich der Betreiber - wie hier die Antragstellerin - nur pauschal auf zukünftige Betriebserweiterungen beruft, von denen noch völlig unklar ist, ob und inwieweit sie weitergehende auswirkungsbegrenzende Maßnahmen erfordern.

  • VG Düsseldorf, 16.12.2011 - 25 L 581/11

    Seveso II. Richtlinie Rücksichtnahmegebot Kindergarten heranrückende Bebauung

    Die Entscheidung des EuGH vom 15. September 2011 - C-53/10 - bestätige, dass die angefochtene Baugenehmigung, die ohne jegliche Prüfung der Störfallproblematik erteilt worden sei, rechtswidrig sei und Rechte der Antragstellerin verletze.

    Auch führt eine von dem EuGH in seinem Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - anerkannte und von der Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren nicht erfüllte Verpflichtung zur Berücksichtigung des Abstandserfordernisses nach Art. 12 der Seveso II-Richtlinie vorliegend nicht zu einer Rücksichtslosigkeit der angefochtenen Baugenehmigung.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - festgestellt, dass es sich bei dem Abstandgebot der Seveso II-Richtlinie nicht um ein absolutes Verschlechterungsverbot handelt.

    In seinem zweiten Leitsatz hat der EuGH ausgeführt, dass die in Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, es den zuständigen nationalen Behörden nicht vorschreibt, unter Umständen wie denen des dortigen Ausgangsverfahrens - die mit den vorliegenden Umständen nahezu identisch sind - die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zu verbieten, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 26.

    Dieser Auffassung des BVerwG ist der EuGH im Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - nicht (eindeutig) entgegengetreten.

    Der EuGH hat vielmehr ausgeführt, dass die Richtlinie den Behörden der Mitgliedstaaten nur vorschreibe, dass das fragliche Abstandserfordernis zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Durchführung der Pläne oder Politiken zur Flächennutzung oder Flächenausweisung beachtet werden müsse, der aber von den Mitgliedstaaten frei bestimmt werden könne, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 26.

    Der EuGH hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass eine Festlegung angemessener Abstände einschließlich der Beurteilung der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte ein Vorgang sei, zu dessen Umsetzung die zuständigen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf jeder Entscheidungsebene in der Lage sein müssten, damit die praktische Wirksamkeit der Verpflichtung zur Wahrung dieser Abstände gewährleistet sei, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 27.

    Dass der EuGH den von ihm verwendeten Begriff der "Behörden" nicht im rechtlichen Sinne versteht, sondern damit auch die Gerichte meint, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des EuGH, in denen er darauf hinweist, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht, im Einklang mit dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegt, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 29, und damit auch gerade dem entscheidenden Gericht und nicht nur, wie die Antragstellerin meint, der über einen Bauantrag jeweils entscheidenden Behörde.

    Der vom Unionsrecht aufgestellte Grundsatz, dass das nationale Recht in einer mit ihm konformen Weise auszulegen sei, verlange insoweit, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtige, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden könne, dass es nicht zu einem dem Ziel der fraglichen Richtlinie zuwiderlaufenden Ergebnis führe, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 33.

  • VG Düsseldorf, 16.12.2011 - 25 L 599/11

    Einstweiliger Rechtschutz eines Grundstückseigentümers gegen eine erteilte

    Die Entscheidung des EuGH vom 15. September 2011 - C-53/10 - bestätige, dass die angefochtene Baugenehmigung, die ohne jegliche Prüfung der Störfallproblematik erteilt worden sei, rechtswidrig sei und Rechte der Antragstellerin verletze.

    Auch führt eine von dem EuGH in seinem Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - anerkannte und von der Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren nicht erfüllte Verpflichtung zur Berücksichtigung des Abstandserfordernisses nach Art. 12 der Seveso II-Richtlinie vorliegend nicht zu einer Rücksichtslosigkeit der angefochtenen Baugenehmigung.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - festgestellt, dass es sich bei dem Abstandgebot der Seveso II-Richtlinie nicht um ein absolutes Verschlechterungsverbot handelt.

    In seinem zweiten Leitsatz hat der EuGH ausgeführt, dass die in Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, es den zuständigen nationalen Behörden nicht vorschreibt, unter Umständen wie denen des dortigen Ausgangsverfahrens - die mit den vorliegenden Umständen nahezu identisch sind - die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zu verbieten, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 26.

    Dieser Auffassung des BVerwG ist der EuGH im Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - nicht (eindeutig) entgegengetreten.

    Der EuGH hat vielmehr ausgeführt, dass die Richtlinie den Behörden der Mitgliedstaaten nur vorschreibe, dass das fragliche Abstandserfordernis zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Durchführung der Pläne oder Politiken zur Flächennutzung oder Flächenausweisung beachtet werden müsse, der aber von den Mitgliedstaaten frei bestimmt werden könne, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 26.

    Der EuGH hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass eine Festlegung angemessener Abstände einschließlich der Beurteilung der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte ein Vorgang sei, zu dessen Umsetzung die zuständigen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf jeder Entscheidungsebene in der Lage sein müssten, damit die praktische Wirksamkeit der Verpflichtung zur Wahrung dieser Abstände gewährleistet sei, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 27.

    Dass der EuGH den von ihm verwendeten Begriff der "Behörden" nicht im rechtlichen Sinne versteht, sondern damit auch die Gerichte meint, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des EuGH, in denen er darauf hinweist, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht, im Einklang mit dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegt, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 29, und damit auch gerade dem entscheidenden Gericht und nicht nur, wie die Antragstellerin meint, der über einen Bauantrag jeweils entscheidenden Behörde.

    Der vom Unionsrecht aufgestellte Grundsatz, dass das nationale Recht in einer mit ihm konformen Weise auszulegen sei, verlange insoweit, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtige, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden könne, dass es nicht zu einem dem Ziel der fraglichen Richtlinie zuwiderlaufenden Ergebnis führe, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 33.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2011 - 2 A 2645/08

    Erteilung eines Bauvorbescheids zur Wohnnutzung eines ehemaligen

    Aus § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV könne die Beigeladene bereits deshalb keine Rechte herleiten, weil auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2011 - C-53/10 - nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Vorschrift nachbarschützend sei.

    vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, Rn. 18 ff. des amtlichen Umdrucks (http://curia.europa.eu/).

    vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, Rn. 39 ff. des amtlichen Umdrucks (http://curia.europa.eu/).

    vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, Rn. 44 des amtlichen Umdrucks (http://curia.europa.eu/).

    Für die Beurteilung, ob gemessen daran im konkreten Einzelfall öffentliche Belange beeinträchtigt werden, weil ein sonstiges Vorhaben - wie hier - schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt ist, können insbesondere die Kriterien herangezogen werden, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - (dort Rn. 44) zur Ausfüllung des Wertungsspielraums bei der Anwendung des Abstanderfordernisses nach Art. 12 Abs. 1 der Seveso II - Richtlinie 96/82/EG genannt hat.

  • BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 36.11

    Großkraftwerk, steinkohlebefeuertes; Änderungsvorhaben; Genehmigung,

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL dahin ausgelegt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände zwischen einem Störfallbetrieb und öffentlich genutzten Gebäuden Rechnung zu tragen, auch von Baugenehmigungsbehörden bei gebundenen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben zu beachten ist (Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - Slg. 2011, I-8311 = ZfBR 2011, 763).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 12.11

    Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs: Vorinstanz muss auf

    Mit Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - (ABl EU 2011 Nr. C 319 S. 5 = ZfBR 2011, 763) hat der EuGH über die Vorlagefragen entschieden.

    Der EuGH (Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443 LS 1) hat Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG dahin ausgelegt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände zwischen einem Störfallbetrieb und öffentlich genutzten Gebäuden Rechnung zu tragen, auch von Baugenehmigungsbehörden bei gebundenen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben zu beachten ist.

    Die Angemessenheit kann von einer Vielzahl störfallrelevanter technischer Faktoren abhängen und je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete und den Besonderheiten des Einzelfalls in erheblichem Maße unterschiedlich ausfallen (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443 Rn. 44).

    Präzise, absolute und objektive Grenzen der "Gefahrenzone" um einen Störfallbetrieb kann es insoweit nicht geben (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 14. April 2011 in der Rs. C-53/10 - im Folgenden: Schlussanträge - juris Rn. 39).

    Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten mithin auch in instrumenteller Hinsicht Spielräume, um das Abstandserfordernis in bestehende nationalrechtliche Systementscheidungen einzupassen, sei es "in allgemeiner Weise bei der Aufstellung der Flächenausweisungs- oder Flächennutzungspläne", sei es - mangels einer Planung - "in spezifischer Weise ... beim Erlass von Entscheidungen über Baugenehmigungen" (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443 Rn. 50).

  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

  • BVerwG, 16.01.2013 - 4 B 15.10

    Anforderungen an das Abstandsgebot

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15

    Geltung des Arbeitszeitgesetzes für Erzieherinnen und Erzieher in sogenannten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2012 - 8 D 38/08

    E.ON Kraftwerk Datteln IV - Klage des BUND gegen immissionsschutzrechtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2015 - 3 S 601/14

    Normenkontrollverfahren gegen eine als Satzung beschlossene Veränderungssperre -

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2015 - 10 S 1169/13

    Biogasanlage neben Wohnnutzung

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20

    Abbrucharbeiten; Abwägung, nachvollziehende; Baugenehmigung; Bauvorbescheid;

  • VGH Hessen, 19.03.2012 - 9 B 1916/11

    Kraftwerk Fechenheim

  • VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein öffentlich genutztes Gebäude in der Nähe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - 10 D 84/13

    Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Anforderungen an die

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2014 - 10 S 473/14

    Nachbarschutz: immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung des

  • VG Köln, 28.08.2019 - 23 K 2083/18
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2019 - 12 LA 134/19

    Abstandsgebot; Biogasanlage; KAS-18; Seveso-Richtlinie; Störfall-Verordnung;

  • BVerwG, 21.12.2011 - 4 B 14.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 13.06.2023 - 4 BN 33.22

    Verfehlung des gestalterischen Auftrags durch den Bebauungsplans

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 3 S 2101/14

    Fitnesscenter als "öffentlich genutztes Gebäude" neben Störfallbetrieb

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 8 C 10646/21

    Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Festsetzung eines urbanen Gebietes im

  • VG Hannover, 23.09.2020 - 12 B 2730/20

    Abwägung; aliud; angemessener Abstand; Baugenehmigung; Gemengelage;

  • EuGH, 08.05.2019 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • VG Düsseldorf, 27.01.2021 - 6 L 2634/20

    Eilantrag gegen "protected bike lane" im Düsseldorfer Hafen erfolglos

  • VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15

    Erweiterung eines Störfallbetriebes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2012 - 2 E 482/12

    Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 94 VwGO analog zwecks Abwartens der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - 7 A 3893/19
  • BVerwG, 10.04.2014 - 4 BN 49.13

    Bauleitplanung und Probleme beim Vollzug des Bebauungsplans; zum angemessenen

  • VG Düsseldorf, 09.08.2018 - 9 K 5323/16
  • VGH Bayern, 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167

    Berufungszulassung (abgelehnt); baurechtlicher Nachbarschutz; Verwaltungsgebäude

  • VG Hannover, 04.12.2019 - 12 B 1932/19

    Abstand; Altenwohn- und Pflegeheim; angemessener Abstand; anlagenbezogene

  • OVG Saarland, 22.12.2022 - 2 B 197/22

    Rechtsschutz gegen Erweiterung eines genehmigten Sprengstofflagers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2014 - 11 D 88/11
  • VG Gelsenkirchen, 23.02.2021 - 9 K 2942/16

    Vergnügungsstätte, Veranstaltungshalle, Verein, Achtungsabstand,

  • VG Düsseldorf, 23.02.2018 - 25 K 15597/16

    Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-169/15

    Montis Design - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Schutzdauer - Erlöschen

  • VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines nicht

  • VG Darmstadt, 30.04.2020 - 7 L 495/20

    Baurechtliche Zulässigkeit eines Hotels innerhalb des angemessenen

  • VG Berlin, 04.03.2015 - 13 K 305.12

    Nutzungsänderungsgenehmigung für eine Kita im Nahbereich eines Störfallbetriebes

  • VG Oldenburg, 13.06.2012 - 5 A 3370/10

    Bergrechtliche Planfeststellung einer Erdgasspeicherstation mit Nebenanlagen

  • VG Gelsenkirchen, 31.01.2018 - 9 K 3965/16

    Bauantrag Zurückweisung Soll-Vorschrift

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht