Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.2015 - C-67/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24512
EuGH, 15.09.2015 - C-67/14 (https://dejure.org/2015,24512)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2015 - C-67/14 (https://dejure.org/2015,24512)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2015 - C-67/14 (https://dejure.org/2015,24512)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,24512) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alimanovic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 2 - Sozialhilfe - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 und 70 - Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen - Arbeitsuchende Staatsangehörige ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Alimanovic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 2 - Sozialhilfe - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 und 70 - Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen - Arbeitsuchende Staatsangehörige ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Freizügigkeit; Unionsbürgerschaft; Gleichbehandlung; Richtlinie 2004/38/EG; Art. 24 Abs. 2; Sozialhilfe; Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 4 und 70; Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen; Arbeitsuchende Staatsangehörige eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB II § 7 Abs. 1, SGB II § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, AEUV Art. 18, VO Nr. 883/2004 Art. 4, VO Nr. 883/2004 Art. 70, RL 2004/38 Art. 7 Abs. 1, RL 2004/38 Art. 7 Abs. 3, RL 2004/38 Art. 14
    Alimanovic, Gleichbehandlungsgebot, Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, Familienangehörige, freizügigkeitsberechtigt, Aufenthaltsrecht, Arbeitssuchende, Sozialhilfe, individuelle Prüfung

  • hensche.de

    Arbeitslosengeld, EU-Bürger

  • doev.de PDF

    Alimanovic - Sozialleistungen für arbeitsuchende Unionsbürger

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DISC - Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Können Ausländer von Sozialleistungen ausgeschlossen werden?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Sozialleistungen für jobsuchende Unionsbürger

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein "Hartz IV" trotz Arbeitssuche: Deutschland darf mittellose EU-Bürger von Sozialhilfe ausschließen

  • archive.is (Pressebericht, 15.09.2015)

    Sozialleistungen für EU-Bürger: Warum Deutschland Hartz IV verweigern darf

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Deutschland darf arbeitslosen EU-Ausländern Sozialleistungen verweigern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beitragsunabhängige Sozialleistungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Grundsicherung für Unionsbürger

  • welt.de (Pressemeldung, 15.09.2015)

    Deutschland darf EU-Zuwanderern Hartz IV verweigern

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen

  • templin-thiess.de (Kurzinformation)

    Kein Hartz IV für arbeitsuchende EU-Bürger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch arbeitsuchender EU-Bürger auf Hartz IV

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Dauerhaftes Hartz-IV für EU-Ausländer ab einem Jahr Erwerbstätigkeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutschland darf arbeitsuchende Unionsbürger von bestimmten Sozialleistungen ausschließen - Grundsatz der Gleichbehandlung bei verweigerten "Hartz IV-Leistungen" nicht verletzt

Besprechungen u.ä. (7)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Umbau der europäischen Sozialbürgerschaft

  • faz.net (Pressekommentar, 16.09.2015)

    Noch keine Entwarnung

  • harald-thome.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Strategie des Trüffelschweins - Hartz-IV für arbeitsuchende und nicht erwerbstätige Unionsbürger/-innen

  • bundestag.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    SGB-II-Leistungsausschluss unionsrechtskonform

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht alle arbeitssuchenden EU-Ausländer können Hartz IV beanspruchen

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Der strittige Sozialleistungsausschluss neuzugewanderter EU-BürgerInnen - zum Stand der Dinge

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH-Urteil Alimanovic C-67/14 vom 15.9.2015

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Alimanovic

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 2 - Sozialhilfe - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 und 70 - Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen - Arbeitsuchende Staatsangehörige ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 555
  • NJ 2016, 168
  • DÖV 2016, 78
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (322)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus EuGH, 15.09.2015 - C-67/14
    Mit Schreiben vom 26. November 2014 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) übermittelt und um Mitteilung ersucht, ob es angesichts der Nr. 1 des Tenors dieses Urteils die erste Vorlagefrage aufrechterhalten wolle.

    Dieser Begriff bezieht sich nämlich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren kann (Urteil Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen wie den im Ausgangsverfahren streitigen eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur verlangen kann, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt (Urteil Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 69).

    Ließe man nämlich zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern (Urteil Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 74).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus EuGH, 15.09.2015 - C-67/14
    Unter Hinweis auf das Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344) vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, aus § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU ergebe sich bei einer Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38, dass Frau Alimanovic und ihre Tochter Sonita keine Arbeitnehmerinnen oder Selbständige mehr seien und daher als arbeitsuchend im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU angesehen werden müssten.

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass die betreffenden Leistungen nicht als finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern sollen, eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 45), sondern als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 anzusehen sind, wie der Generalanwalt in den Nrn. 66 bis 71 seiner Schlussanträge festgestellt hat.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof im Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 32) entschieden, dass Unionsbürger, die die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 behalten haben, während des genannten Zeitraums von mindestens sechs Monaten Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wie die streitigen Leistungen haben.

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 15.09.2015 - C-67/14
    Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Mitgliedstaat die persönlichen Umstände des Betreffenden berücksichtigen muss, wenn er eine Ausweisung veranlassen oder feststellen will, dass diese Person im Rahmen ihres Aufenthalts dem Sozialhilfesystem eine unangemessene Belastung verursacht (Urteil Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 64, 69 und 78); eine solche individuelle Prüfung ist aber bei einer Fallgestaltung wie der des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich.
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Der EuGH hat sowohl in der Rechtssache Dano (vom 11.11.2014 - C-333/13) als auch in der Rechtssache Alimanovic (vom 15.9.2015 - C-67/14) in den hier gegebenen Fallkonstellationen die Zulässigkeit der Verknüpfung des Ausschlusses von Unionsbürgern anderer Mitgliedstaaten von existenzsichernden Leistungen mit dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts im Sinne der RL 2004/38/EG ausdrücklich anerkannt.

    In der Rechtssache Alimanovic hat der EuGH insoweit betont, dass Unionsbürger anderer EU-Staaten, die nach Deutschland eingereist sind, um Arbeit zu suchen, vom deutschen Gesetzgeber vom Bezug von Alg II oder Sozialgeld ausgeschlossen werden können, selbst wenn diese Leistungen als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne des Art. 70 VO 883/2004/EG eingeordnet werden (EuGH Rs Alimanovic vom 15.9.2015 - C-67/14 RdNr 63) .

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch die Möglichkeiten gerechtfertigt werden, den Zugang zu nationalen Systemen der Sozialhilfe für Unionsbürger zu beschränken (vgl. Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG) (entgegen EuGH, Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14 - Rn. 63).

    Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch die Möglichkeiten, den Zugang zu nationalen System der Sozialhilfe auch für Unionsbürger zu beschränken (vgl. Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG) gerechtfertigt werden (SG Mainz, Beschluss vom 12.11.2015 - S 12 AS 946/15 ER - Rn. 41 ff.; a.A. ohne nähere Begründung: EuGH, Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14 - Rn. 63, dem die meisten Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit ohne weitere sachliche Auseinandersetzung folgen).

    Nachdem der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zunächst vor allem im Hinblick auf dessen mögliche Europarechtswidrigkeit Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen und rechtswissenschaftlicher Diskussionen war, steht seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15.09.2015 (C-67/14) die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung stärker im Fokus.

    1.1.5 Dieser Auffassung hat sich die (seinerzeit mit der 3. Kammer personalidentische) 12. Kammer des SG Mainz mit Beschluss vom 12.11.2015 (S 12 AS 946/15 ER - Rn. 61 ff.; vgl. auch Krämer , SozSich plus 2016, S. 12) unter Auseinandersetzung mit dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) und der hierzu wiederum ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen.

    1.1.7 Der 6. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen betont im Beschluss vom 30.11.2015 (L 6 AS 1480/15 B ER, L 6 AS 1481/15 B - Rn. 16 ff.), dass auch nach der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) die mitgliedsstaatlichen Grundrechte trotz der Einschlägigkeit des Unionsrechts ihre eigenständige Funktion behielten (Hinweis auf Kingreen , NVwZ 2015, S. 1506).

    1.3 Insbesondere seit Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) und verstärkt seit Bekanntwerden der Urteile des BSG vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 43/15 R und B 4 AS 44/15 R) wird von zahlreichen Spruchkörpern der Sozialgerichtsbarkeit vertreten, der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sei verfassungsgemäß und es sei entgegen der Auffassung der beiden für das SGB II zuständigen Senate des BSG weder nach geltendem Recht möglich noch verfassungsrechtlich geboten, hiervon betroffenen Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder sonstige existenzsichernde Leistungen zu gewähren.

    1.3.6 Der 2. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen unternimmt in seinem Beschluss vom 29.09.2015 (L 2 AS 1582/15 B ER - Rn. 5; ähnlich derselbe Senat mit Beschluss vom 09.11.2015 - L 2 AS 1714/15 B ER - Rn. 4 und der 6. Senat des LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2015 - L 6 AS 454/15 B ER - nicht veröffentlicht) keine verfassungsrechtliche Prüfung, sondern stellt lediglich fest, dass mit dem Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) nunmehr abschließend geklärt sei, dass der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II enthaltene Leistungsausschluss für Ausländer nicht europarechtswidrig und damit als geltendes Bundesrecht anwendbar sei.

    Das Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) wird hierbei regelmäßig unkritisch quasi als "geltende Rechtslage' hingenommen, während dem 4. und dem 14. Senat des BSG nahezu durchgängig unter Verweis auf einen behaupteten Verstoß gegen das Gesetzesbindungsgebot und/oder des Gewaltenteilungsprinzips auch rhetorisch massiv entgegengetreten wird - bei ebenso durchgängiger Erweiterung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auf Personen ohne materielles Aufenthaltsrechts über den Gesetzeswortlaut hinaus (in diesem Punkt in Übereinstimmung mit dem BSG).

    Im Nachgang zum Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) führt Kingreen aus, dass das BVerfG in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt habe, dass Ungleichbehandlungen wegen der Staatsangehörigkeit beim Sozialleistungsbezug an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen und die Rechtfertigungsanforderungen insoweit besonders hoch seien, weil die Staatsangehörigkeit von Umständen abhänge, die der Einzelne nicht beeinflussen könne.

    1.4.9 Farahat weist in einer Besprechung des Urteils des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Arbeitsuchende wegen Art. 14 Abs. 4 b) RL 2004/38/EG weiterhin auch dann nicht ausweisen dürften, wenn sie im Aufenthaltsstaat noch nicht gearbeitet hätten oder länger als sechs Monate arbeitslos seien, ein Aufenthaltsrecht ihnen also zustehe.

    1.4.14 Kötter zieht aus dem Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) die Schlussfolgerung, dass der Blick wieder frei werde für Fragen, die sich aus der deutschen Rechtsordnung mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ergäben, insbesondere auf die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem GG.

    1.4.16 Lenze hält dem BSG (bezugnehmend u.a. auf die Urteile vom 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R) anlässlich einer Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) hingegen vor, sich im Rahmen einer unzulässigen Rechtsfortbildung über den klaren Willen des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hinweggesetzt und durch den Rückgriff auf das SGB XII außerdem in die föderale Finanzierungsverantwortung für die Grundsicherung nach § 46 SGB II eingegriffen zu haben ( Lenze , NJW 2016, S. 555).

    Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch die Möglichkeiten, den Zugang zu nationalen System der Sozialhilfe auch für Unionsbürger zu beschränken (vgl. Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG) gerechtfertigt werden (a.A. EuGH, Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14 - Rn. 63).

    Das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gehört zu den "besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen" nach Art. 70 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 (so auch EuGH, Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14 - Rn. 43).

    h) Die entgegenstehende Rechtsprechung des EuGH aus dem Urteil vom 15.09.2015 (C-67/14) kann demgegenüber nicht überzeugen (kritisch auch Kingreen , NVwZ 2015, S. 1505; Schreiber , info also 2015, S. 3 ff.; Farahat , Verfassungsblog 2015/9/16, www.verfassungsblog.de; Devetzi / Schreiber , ZESAR 2016, S. 20; im Hinblick auf die fehlende Begründung: Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 1, 2. Auflage 2011, Art. 70 VO (EG) 883/2004, Rn. 5.4, Stand 11.04.2016).

    Der EuGH geht hierbei davon aus, "dass Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen (sind), dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter "besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen' im Sinne des Art. 70 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten' (EuGH, Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14 - Rn. 63).

    i) Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auch nicht bereits deshalb als mit Art. 4 VO (EG) 883/2004 vereinbar anzusehen, weil der EuGH dies im Urteil vom 15.09.2015 (C-67/14) ausgesprochen hat.

    Daher gibt es für mitgliedstaatliche Fachgerichte weder einen rechtswissenschaftlichen noch einen rechtlichen Grund, nach dem Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) ohne eigene Auseinandersetzung und ohne rechtswissenschaftliche Begründung von der Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auszugehen (so aber nahezu die gesamte sozialgerichtliche Praxis, z. B.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2015 - L 2 AS 1582/15 B ER - Rn. 5; LSG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2015 - L 4 AS 403/15 B ER - Rn. 8; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2015 - L 29 AS 2344/15 B ER - Rn. 81; BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 14 AS 33/14 R - Rn. 32).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihren Empfängern das Minimum an Existenzmitteln gewährleisten sollen, das erforderlich ist, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht, als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 44 bis 46, und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat in den Rn. 57 und 58 seines Urteils vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), zudem entschieden, dass sich der Aufnahmemitgliedstaat auf die Ausnahmebestimmung von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 berufen kann, um einem Unionsbürger, dem ein Aufenthaltsrecht allein aufgrund von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie zusteht, die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verweigern.

    So hat nämlich zum einen der Gerichtshof in Bezug auf Arbeitsuchende bereits entschieden, dass die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Ausnahme nur auf Unionsbürger Anwendung findet, denen ein Aufenthaltsrecht allein aufgrund von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 58).

    Wie das vorlegende Gericht zudem angegeben hat, stellen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihren Empfängern die notwendigen Existenzmittel sichern sollen, besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 dar, die in Anhang X dieser Verordnung genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 43).

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt, der die vorliegende Rechtssache kennzeichnet, von denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114), ergangen sind, in denen der Gerichtshof aufgrund der Anwendbarkeit dieser Ausnahme eine entsprechende Ausnahme von dem in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz anerkannt hat.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht