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   EuGH, 15.09.2016 - C-28/15   

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EuGH, 15.09.2016 - C-28/15 (https://dejure.org/2016,28620)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2016 - C-28/15 (https://dejure.org/2016,28620)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2016 - C-28/15 (https://dejure.org/2016,28620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Koninklijke KPN u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 und 19 - Nationale Regulierungsbehörde - Harmonisierungsmaßnahmen - Empfehlung 2009/396/EG - Rechtliche Tragweite - Richtlinie ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Koninklijke KPN u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 und 19 - Nationale Regulierungsbehörde - Harmonisierungsmaßnahmen - Empfehlung 2009/396/EG - Rechtliche Tragweite - Richtlinie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Abweichen von Terminierungsempfehlung zulässig, wenn es aufgrund der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles geboten ist

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Koninklijke KPN u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 und 19 - Nationale Regulierungsbehörde - Harmonisierungsmaßnahmen - Empfehlung 2009/396/EG - Rechtliche Tragweite - Richtlinie ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 301
  • MMR 2017, 315
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18

    EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären

    Auch wenn die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtet sind, Empfehlungen bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener nationaler Vorschriften geben oder wenn sie verbindliche Unionsvorschriften ergänzen sollen, bleibt eine Abweichung von der Empfehlung aufgrund der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles zulässig (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 [ECLI:EU:C:2016:692], KPN - Rn. 41 f.).
  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 5.18

    EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären

    Auch wenn die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtet sind, Empfehlungen bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener nationaler Vorschriften geben oder wenn sie verbindliche Unionsvorschriften ergänzen sollen, bleibt eine Abweichung von der Empfehlung aufgrund der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles zulässig (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C 28/15 [ECLI:EU:C:2016:692], KPN - Rn. 41 f.).
  • BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer

    Der EuGH hat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 15. September 2016 in der Rechtssache - C-28/15 [ECLI:EU:C:2016:692] - (Koninklijke KPN u. a.), das die auf Art. 19 RRL gestützte Empfehlung 2009/396/EG der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU betraf, aus Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 RRL zwar geschlossen, dass die nationale Regulierungsbehörde grundsätzlich den in der Empfehlung gegebenen Hinweisen zu folgen habe, wenn sie Preiskontroll- und Kostenrechnungsverpflichtungen im Sinne von Art. 13 ZRL auferlegt.

    Nur wenn sie im Rahmen ihrer Beurteilung einer konkreten Situation den Eindruck habe, dass das in dieser Empfehlung empfohlene "reine Bulric"-Modell den Umständen nicht angemessen sei, könne sie unter Angabe ihrer Gründe von ihr abweichen (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 - Rn. 37 f.).

    Demnach ist die nationale Regulierungsbehörde beim Erlass einer Entscheidung, mit der sie den Betreibern aufgrund der Art. 8 und 13 ZRL Preisverpflichtungen auferlegt, nicht an die Empfehlung gebunden (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 - Rn. 34 f.).

    Ferner hat der EuGH auf seine Rechtsprechung hingewiesen, nach der die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser hoheitlichen Funktionen über eine weitreichende Befugnis verfügen, um die Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes in jedem Einzelfall beurteilen zu können, und ergänzt, dass es sich so bei der Preiskontrolle verhalte (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 - Rn. 36 unter Bezugnahme auf Urteil vom 3. Dezember 2009 - C-424/07 [ECLI:EU:C:2009:749], Kommission/Deutschland - Rn. 61).

    Denn der EuGH nennt keine abschließenden materiellen Voraussetzungen, unter denen eine Abweichung von der Empfehlung zulässig ist, sondern stellt allein darauf ab, ob die nationale Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Beurteilung einer konkreten Situation den Eindruck hat, dass das Modell den Umständen nicht angemessen ist (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 - Rn. 38).

    In einer späteren Entscheidung hat der EuGH ausdrücklich klargestellt, aus dem Urteil vom 15. September 2016 in der Rechtssache - C-28/15 - ergebe sich nicht, dass der Umstand, einer Handlung der Kommission "weitestgehend Rechnung tragen" zu müssen, eine Verpflichtung für die nationale Regulierungsbehörde bedeute, dem Inhalt dieser Handlung nachzukommen, weil Rn. 38 des Urteils - C-28/15 - ausdrücklich das Gegenteil besage (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2021 - C-689/19 P [ECLI:EU:C:2021:142], VodafoneZiggo Group/Kommission - Rn. 37 f.; in diesem Sinne auch bereits die Vorinstanz: EuG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - T-660/18 [ECLI:EU:T:2019:546], VodafoneZiggo Group/Kommission - Rn. 42 f.).

    Zwar hat der EuGH zugleich ausgeführt, ein nationales Gericht könne im Rahmen seiner gerichtlichen Kontrolle einer aufgrund der Art. 8 und 13 ZRL erlassenen Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörden nur dann von der Empfehlung 2009/396/EG abweichen, wenn es dies aufgrund der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Besonderheiten des Marktes des betreffenden Mitgliedstaats, für geboten erachte (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 - Rn. 39 ff.).

  • VG Köln, 09.08.2019 - 21 L 4824/17

    Wiederaufleben von Regulierungsverfügungen, Terminierungsempfehlung

    Zum Ansatz vgl. VG Köln, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 L 2466/17 -, juris Rn. 65. Zum Gemeinschaftsrecht vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke KPN NV) -, NVwZ 2017, 301 Rn. 61.

    vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, NVwZ 2017, 301 Rn. 35.

    EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, NVwZ 2017, 301 Rn. 38 ff.

    EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, NVwZ 2017, 301 Rn. 50 ff.

    EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, NVwZ 2017, 301 Rn. 34, 50.

    Siehe Oben und EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, NVwZ 2017, 301 Rn. 38 ff., 53, 55.

    EuGH, Urteile vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, NVwZ 2017, 301 Rn. 39, 42 und vom 20. Dezember 2017 - C-277/16 (Polkomtel) -, NVwZ 2018, 1039 Rn. 40, 55.

    vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, NVwZ 2017, 301 Rn. 58 ff.

  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Erstens habe das Gericht in den Rn. 41 bis 44 dieses Beschlusses die Tragweite des Urteils vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), unzutreffend dargestellt.

    Als Erstes ist hinsichtlich der gegen die Rn. 41 bis 44 des angefochtenen Beschlusses gerichteten Rüge darauf hinzuweisen, dass dem Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), im Wesentlichen die Frage gestellt wurde, ob es einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer von einer NRB auferlegten Preisverpflichtung gestattet ist, von einer Empfehlung der Kommission im Sinne von Art. 288 AEUV abzuweichen, in der ein bestimmtes Modell zur Berechnung der Kosten als geeignete Preismaßnahme auf dem Anrufzustellungsmarkt empfohlen wird.

    Wie der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, ergibt sich jedoch erstens aus dem Urteil vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), weder, dass der Gerichtshof, wie VodafoneZiggo vorträgt, darin entschieden hätte, dass der Umstand, einer Handlung der Kommission "weitestgehend Rechnung tragen" zu müssen, eine Verpflichtung für die NRB bedeutet, dem Inhalt dieser Handlung nachzukommen, weil Rn. 38 des Urteils C-28/15 ausdrücklich das Gegenteil besagt, noch dass sich daraus ableiten ließe, dass die von der Kommission an eine NRB nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie übermittelten Stellungnahmen für Letztere verbindlich wären.

    Der angefochtene Beschluss spiegelt somit die Tragweite des Urteils vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), zutreffend wider.

    Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen, mit dem gerügt wird, das Gericht habe die Tragweite des Urteils vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), verkannt, nicht gefolgt werden.

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    Entsprechend ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt, dass nach dem unionsrechtlichen Rahmen für die telekommunikationsrechtliche Entgeltregulierung die dem regulierten Unternehmen auferlegte Preisverpflichtung den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 [ECLI:EU:C:2016:692], Koninklijke KPN NV u.a. - Rn. 44 ff.; in diesem Sinn auch bereits: Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06, Arcor - Rn. 104, 108).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

    Die von der EBA herausgegebenen Leitlinien können daher nicht so angesehen werden, als erzeugten sie verbindliche Rechtswirkungen gegenüber den zuständigen Behörden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a., C-28/15, EU:C:2016:692, Rn. 34 und 35).
  • EuG, 09.07.2019 - T-660/18

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    So verfügen die NRB bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Funktionen über eine weitreichende Befugnis, um die Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes in jedem Einzelfall beurteilen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a., C-28/15, EU:C:2016:692, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Erstes stützt sich die Klägerin auf das Urteil vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692, Rn. 37 und 38), in dem der Gerichtshof sich zu der in Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtung der NRB geäußert hat, den nach Abs. 1 dieser Bestimmung veröffentlichten Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung zu tragen.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zum einen in den Rn. 34 und 35 dieses Urteils vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), auch entschieden hat, dass gemäß Art. 288 AEUV eine solche Empfehlung grundsätzlich nicht verbindlich ist, und dass daraus folgt, dass die NRB beim Erlass einer Entscheidung nicht an die Empfehlung 2009/396 gebunden ist.

    Das ist auch der Sinn der Rn. 38 des Urteils vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), in der der Gerichtshof entschieden hat, dass eine NRB von dem in der Empfehlung 2009/396 empfohlenen "reinen BU-LRIC"-Modell "unter Angabe ihrer Gründe" abweichen kann.

  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6049/16
    vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, juris (Rn. 28 ff., 35) zu der Empfehlung der Kommission vom 07. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (2009/396/EG; im Folgenden: Terminierungsempfehlung).

    EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, juris (Rn. 38) zu der Terminierungsempfehlung.

    vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, juris (Rn. 50 ff.).

  • VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4368/19
    EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, juris Rn. 28 ff., 35, 38. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 -, juris Rn. 32 m.w.N.

    vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, juris Rn. 50 ff.

    EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, juris Rn. 38 und 50; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 -, juris Rn. 32 m.w.N. zu Art. 7 Abs. 7 der Rahmenrichtlinie.

  • VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4486/19
  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6734/16
  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6023/16
  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • VG Köln, 10.11.2021 - 21 K 4396/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-277/16

    Polkomtel

  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

  • VG Köln, 17.05.2018 - 1 L 2466/17
  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-277/16

    Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für

  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-507/18

    Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • VG Köln, 28.02.2018 - 21 K 4951/17

    Genehmigungspflicht eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-225/16

    Ouhrami

  • LG Köln, 30.05.2017 - 11 S 230/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Entfernung

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