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   EuGH, 15.09.2022 - C-227/21, UAB   

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https://dejure.org/2022,24253
EuGH, 15.09.2022 - C-227/21, UAB (https://dejure.org/2022,24253)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2022 - C-227/21, UAB (https://dejure.org/2022,24253)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2022 - C-227/21, UAB (https://dejure.org/2022,24253)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    HA.EN.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Verkauf eines Grundstücks zwischen Steuerpflichtigen - Verkäufer, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - Nationale Praxis, wonach dem Käufer das ...

  • Betriebs-Berater

    Ort des Entstehens der Steuerschuld - Recht auf Vorsteuerabzug - Verkauf eines Grundstücks zwischen Steuerpflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Verkauf eines Grundstücks zwischen Steuerpflichtigen - Verkäufer, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - Nationale Praxis, wonach dem Käufer das ...

  • datenbank.nwb.de

    Ort des Entstehens der Steuerschuld - Recht auf Vorsteuerabzug - Verkauf eines Grundstücks zwischen Steuerpflichtigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des leistenden Unternehmers

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ort des Entstehens der Steuerschuld und Recht auf Vorsteuerabzug - Wissenszurechnung (IVR 2022, 154)

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-227/21
    Als Zweites ist hinsichtlich des Vorliegens eines etwaigen Rechtsmissbrauchs des Erwerbers des in Rede stehenden Grundstücks darauf hinzuweisen, dass die unionsrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug entgegenstehen, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine missbräuchliche Praxis darstellen (Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 85).

    Zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass sich der wesentliche Zweck der betreffenden Umsätze auf die Erlangung eines Steuervorteils beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, sowie vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er auf Vorlage entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 76 und 77).

  • EuGH, 20.05.2021 - C-4/20

    ALTI

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-227/21
    Gewiss hat der Gerichtshof in den Rn. 42 bis 45 des Urteils vom 20. Mai 2021, ALTI (C-4/20, EU:C:2021:397), im Wesentlichen entschieden, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der Vertragspartner eines Mehrwertsteuerschuldners, der nachweislich wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Schuldner die Steuer nicht abführen wird, und dennoch von seinem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch macht, als Gesamtschuldner der nicht entrichteten Mehrwertsteuer und ihrer Erhöhungen angesehen wird.

    In Anbetracht dessen, dass dieser Umsatz im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens stattfindet, das zwar in einem außergewöhnlichen Kontext, nämlich dem der Zahlungsunfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, zur Anwendung kommt, aber gleichwohl dem Wirtschaftsleben innewohnt, und angesichts des mit ihm verfolgten a priori legitimen Ziels kann ein solcher Umsatz nicht einer rein künstlichen, jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung, die allein zu dem Zweck erfolgt, einen Steuervorteil zu erlangen, und die nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken verboten ist, gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-227/21
    Es ist sodann Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden diese objektiven Umstände nachgewiesen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass sich der wesentliche Zweck der betreffenden Umsätze auf die Erlangung eines Steuervorteils beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, sowie vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.05.2018 - C-574/15

    Scialdone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-227/21
    Was als Erstes die etwaige Beteiligung des Erwerbers des Grundstücks an einem in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogenen Umsatz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die finanziellen Interessen der Union u. a. die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer umfassen (Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass, soweit der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, die Nichtabführung der ordnungsgemäß erklärten Mehrwertsteuer allein keinen Mehrwertsteuerbetrug darstellen kann, unabhängig davon, ob diese Unterlassung vorsätzlich erfolgt oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 38 bis 41).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-204/13

    Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-227/21
    Eine solche nationale Praxis würde auch gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, da sie bedeuten würde, dass Erwerber von Grundstücken nicht zum Abzug der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens entrichteten Vorsteuer berechtigt sind, was darauf hinausliefe, ihnen die Last dieser Steuer aufzuerlegen, während der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gerade darauf abzielt, den Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer zu entlasten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Malburg, C-204/13, EU:C:2014:147, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-125/12

    Promociones y Construcciones BJ 200 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-227/21
    Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als sich die Republik Litauen dafür entschieden hat, von der durch Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie eröffneten Möglichkeit, unter genau diesen Umständen das Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einzuführen, nicht Gebrauch zu machen, dessen Ziel gerade darin besteht, der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Mehrwertsteuerschuldners zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2013, Promociones y Construcciones BJ 200, C-125/12, EU:C:2013:392, Rn. 28).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-227/21
    In Anbetracht dessen, dass dieser Umsatz im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens stattfindet, das zwar in einem außergewöhnlichen Kontext, nämlich dem der Zahlungsunfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, zur Anwendung kommt, aber gleichwohl dem Wirtschaftsleben innewohnt, und angesichts des mit ihm verfolgten a priori legitimen Ziels kann ein solcher Umsatz nicht einer rein künstlichen, jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung, die allein zu dem Zweck erfolgt, einen Steuervorteil zu erlangen, und die nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken verboten ist, gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-227/21
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-227/21
    Wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, fällt unter diesen Begriff daher jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung, die sich nachteilig auf die Einnahmen auswirkt, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 41).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-103/09

    Weald Leasing - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-227/21
    Dieses Recht kann sich nämlich nicht auf missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern erstrecken, d. h. solche Umsätze, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss der in diesem Recht vorgesehenen Vorteile zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 26).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-273/18

    Kursu zeme

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 29.03.2012 - C-414/10

    Véleclair - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. b -

  • EuGH, 07.09.2023 - C-453/22

    Schütte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass sich der wesentliche Zweck der betreffenden Umsätze auf die Erlangung dieses Steuervorteils beschränkt (Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, sowie vom 15. September 2022, HA.EN., C-227/21, EU:C:2022:687, Rn. 35).
  • EuGH, 25.05.2023 - C-114/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (TVA - Acquisition fictive)

    In Bezug auf Rechtsmissbrauch setzt nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum einen voraus, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird (Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 36, und vom 15. September 2022, HA.EN., C-227/21, EU:C:2022:687, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-442/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Fraude d'un employé) -

    (C-227/21, EU:C:2022:687), und vom 11. November 2021, Ferimet (C-281/20, EU:C:2021:910).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-641/21

    Climate Corporation Emissions Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Hierzu geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54, vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 43, sowie vom 15. September 2022, HA.EN., C-227/21, EU:C:2022:687, Rn. 27).
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