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   EuGH, 15.09.2022 - C-416/21   

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https://dejure.org/2022,24251
EuGH, 15.09.2022 - C-416/21 (https://dejure.org/2022,24251)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2022 - C-416/21 (https://dejure.org/2022,24251)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2022 - C-416/21 (https://dejure.org/2022,24251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d - Fakultative Ausschlussgründe - Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d - Fakultative Ausschlussgründe - Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Angebotsausschluss trotz wechselseitiger Kenntnis vom Angebotsinhalt?

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Anwendungsbereich von Ausschlussgründen

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz Konzernprivileg: Auch miteinander verbundene Bieter müssen eigenständige und unabhängige Angebote abgeben!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Angebote einer wirtschaftlichen Einheit müssen unabhängig voneinander abgegeben werden! (VPR 2022, 117)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Angebote einer wirtschaftlichen Einheit müssen unabhängig voneinander abgegeben werden! (IBR 2022, 578)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2022, 750
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.05.2018 - C-531/16

    Specializuotas transportas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-416/21
    Deren Verhalten fiel nach Ansicht der Vergabekammer insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas (C-531/16, EU:C:2018:324), nicht unter Art. 101 AEUV, da sie eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

    J und K. Reisen sind der Auffassung, dass der Ausschluss eines Bieters mit der Begründung eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln unter Berücksichtigung des Urteils vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas (C-531/16, EU:C:2018:324), nur dann möglich sei, wenn die betreffende Situation unter Art. 101 AEUV falle.

    Schließlich sei zu klären, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu weder eigenständigen noch unabhängigen Angeboten miteinander verbundener Bieter (Urteil vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas, C-531/16, EU:C:2018:324) auf Angebote von Bietern anwendbar sei, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

    Das vorlegende Gericht verweist darauf, dass Art. 101 AEUV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas, C-531/16, EU:C:2018:324, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) dann nicht anwendbar sei, wenn die Absprachen, die er verbiete, von Unternehmen angewandt würden, die - wie im vorliegenden Fall - eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

    Bei miteinander verbundenen Bietern wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25 verletzt, wenn man es zuließe, dass diese Bieter abgesprochene oder abgestimmte, d. h. weder eigenständige noch unabhängige, und ihnen deshalb gegenüber den anderen Bietern möglicherweise ungerechtfertigte Vorteile verschaffende Angebote einreichen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas, C-531/16, EU:C:2018:324, Rn. 29).

    Die Feststellung, dass die Verbindungen zwischen den Bietern den Inhalt ihrer im Rahmen desselben Verfahrens eingereichten Angebote beeinflusst haben, genügt nämlich dafür, dass diese Angebote von der Vergabestelle nicht berücksichtigt werden dürfen, denn die Angebote müssen eigenständig und unabhängig abgegeben werden, wenn sie von miteinander verbundenen Bietern stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas, C-531/16, EU:C:2018:324, Rn. 38).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-416/21
    Im Einzelnen sei zu klären, ob die Rechtsprechung im Urteil vom 16. Dezember 2008, Michaniki (C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 44 ff.), auf Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 übertragbar sei.

    Folglich hindert diese Bestimmung die Mitgliedstaaten oder die öffentlichen Auftraggeber daran, die in ihr enthaltene Aufzählung durch weitere auf berufliche Eignungskriterien gestützte Ausschlussgründe zu ergänzen (Urteil vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 43).

    In Anbetracht der Art der in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 aufgeführten Ausschlussgründe ist nämlich davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber bei den verschiedenen, in den aufeinanderfolgenden Unionsrichtlinien im Bereich des Vergaberechts aufgeführten Ausschlussgründen den gleichen Ansatz gewählt hat, der, wie der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 16. Dezember 2008, Michaniki (C-213/07, EU:C:2008:731), entschieden hat, darin besteht, dass nur auf die objektive Feststellung von in der Person des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers liegenden Tatsachen oder Verhaltensweisen gestützte Ausschlussgründe aufgenommen werden, die geeignet sind, entweder dessen berufliche Ehrenhaftigkeit zu diskreditieren oder seine wirtschaftliche und finanzielle Fähigkeit in Zweifel zu ziehen, die Arbeiten zu Ende zu führen, die von dem öffentlichen Auftrag, für den er ein Angebot einreicht, erfasst werden, oder - bei Aufträgen, die unter die Richtlinie 2014/24 fallen - eine Situation herbeizuführen, die im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des fraglichen Auftrags einen Interessenkonflikt oder eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. e bzw. Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie beinhalten.

  • EuGH, 19.05.2009 - C-538/07

    Assitur - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 29 Abs. 1 - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-416/21
    Denn eine solche abschließende Aufzählung schließt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten aus, materiell-rechtliche Vorschriften aufrechtzuerhalten oder einzuführen, durch die u. a. gewährleistet werden soll, dass auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge der Grundsatz der Gleichbehandlung und der daraus implizit folgende Grundsatz der Transparenz eingehalten werden, die von den Vergabestellen bei jedem Verfahren zur Vergabe eines solchen Auftrags zu beachten sind und die Grundlage der Unionsrichtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge bilden; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 21, und vom 8. Februar 2018, Lloydʼs of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 30).

    In diesem Zusammenhang ist es zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten, dass die Vergabestelle verpflichtet ist, eine Prüfung und Würdigung der Tatsachen vorzunehmen, um zu bestimmen, ob das Verhältnis zwischen zwei Einheiten den Inhalt der einzelnen im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens abgegebenen Angebote konkret beeinflusst hat, wobei die Feststellung eines solchen wie auch immer gearteten Einflusses ausreicht, um die betreffenden Einheiten von dem Verfahren ausschließen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 32, und vom 8. Februar 2018, Lloydʼs of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 38).

  • EuGH, 08.02.2018 - C-144/17

    Lloyd's of London - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art.

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-416/21
    Denn eine solche abschließende Aufzählung schließt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten aus, materiell-rechtliche Vorschriften aufrechtzuerhalten oder einzuführen, durch die u. a. gewährleistet werden soll, dass auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge der Grundsatz der Gleichbehandlung und der daraus implizit folgende Grundsatz der Transparenz eingehalten werden, die von den Vergabestellen bei jedem Verfahren zur Vergabe eines solchen Auftrags zu beachten sind und die Grundlage der Unionsrichtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge bilden; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 21, und vom 8. Februar 2018, Lloydʼs of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 30).

    In diesem Zusammenhang ist es zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten, dass die Vergabestelle verpflichtet ist, eine Prüfung und Würdigung der Tatsachen vorzunehmen, um zu bestimmen, ob das Verhältnis zwischen zwei Einheiten den Inhalt der einzelnen im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens abgegebenen Angebote konkret beeinflusst hat, wobei die Feststellung eines solchen wie auch immer gearteten Einflusses ausreicht, um die betreffenden Einheiten von dem Verfahren ausschließen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 32, und vom 8. Februar 2018, Lloydʼs of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 38).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-416/21
    Dieser zielt nämlich darauf ab, wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen zu ahnden und diese von der Beteiligung an solchem Verhalten abzuhalten (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 37).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-395/18

    Tim

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-416/21
    Der in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit dem 101. Erwägungsgrund der Richtlinie genannte fakultative Ausschlussgrund stützt sich u. a. auf eine wesentliche Komponente der Beziehung zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem öffentlichen Auftraggeber, nämlich die Zuverlässigkeit des Zuschlagsempfängers, auf der das Vertrauen beruht, das der öffentliche Auftraggeber in ihn setzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 41).
  • EuGH, 04.06.2019 - C-425/18

    Consorzio Nazionale Servizi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-416/21
    Schließlich ist zum Kontext der Bestimmung festzustellen, dass der Begriff "Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit", der jedes Fehlverhalten umfasst, das einen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit, Integrität oder Zuverlässigkeit des fraglichen Wirtschaftsteilnehmers hat, im Rahmen des in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c. der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgrundes weit auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juni 2019, Consorzio Nazionale Servizi, C-425/18, EU:C:2019:476, Rn. 29 und 30).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-263/19

    T-Systems Magyarország u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-416/21
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, T-Systems Magyarország, C-263/19, EU:C:2020:373, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-465/11

    Forposta und ABC Direct Contact - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-416/21
    Die Wendung "zu den dort festgelegten Bedingungen" bezieht sich auf die in Art. 57 Abs. 4 genannten Bedingungen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 33).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

    Drittens erlaubt diese Auslegung dem öffentlichen Auftraggeber im Einklang mit dem oben in Rn. 56 dargelegten Ziel, das mit der Richtlinie 2014/24, was die in ihrem Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 aufgeführten fakultativen Ausschlussgründe betrifft, verfolgt wird, sich der Integrität und Zuverlässigkeit jedes einzelnen Wirtschaftsteilnehmers zu vergewissern, der an dem Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags teilnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen, C-416/21, EU:C:2022:689, Rn. 42), wobei die Integrität und Zuverlässigkeit nicht nur dann in Zweifel gezogen werden können, wenn sich ein solcher Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen dieses Verfahrens an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligt, sondern auch dann, wenn er an früheren solchen Verhaltensweisen beteiligt war.

    Insbesondere stützt sich der fakultative Ausschlussgrund des Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit dem 101. Erwägungsgrund dieser Richtlinie auf eine wesentliche Komponente der Beziehung zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem öffentlichen Auftraggeber, nämlich die Zuverlässigkeit des Zuschlagsempfängers, auf der das Vertrauen beruht, das der öffentliche Auftraggeber in ihn setzt (Urteil vom 15. September 2022, J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen, C-416/21, EU:C:2022:689, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BayObLG, 11.01.2023 - Verg 2/21

    Ausschluss von Angeboten verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren

    Mit Urteil vom 15. September 2022 (C-416/21 - Landkreis Aichach-Friedberg, NZBau 2022, 750) hat der Gerichtshof entschieden, dass der in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d) der RL 2014/24/EU genannte fakultative Ausschlussgrund nicht auf die in Art. 101 AEUV angeführten Vereinbarungen beschränkt ist und dass Art. 57 Abs. 4 der RL 2014/24/EU die fakultativen Ausschlussgründe abschließend regelt, sich daraus jedoch nicht ergibt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz der Vergabe des in Rede stehenden Auftrags an Wirtschaftsteilnehmer, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und deren Angebote trotz getrennter Abgabe weder eigenständig noch unabhängig sind, nicht entgegenstehen könnte.
  • VK Südbayern, 28.04.2023 - 3194.Z3-3_01-22-57

    Leistung funktional beschrieben: Preis als einziges Zuschlagskriterium zulässig?

    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des EuGH der Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des daraus implizit folgenden Grundsatzes der Transparenz insofern eigenständige Bedeutung zu, als diese von den Vergabestellen bei jedem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu beachten sind und die Grundlage der Unionsrichtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge bilden (EuGH, Urteil vom 15.09.2022 - C-416/21).
  • BayObLG, 07.12.2022 - Verg 2/21

    1. Die Aufzählung der fakultativen Ausschlussgründe in § 124 GWB ist

    Mit Urteil vom 15. September 2022 (C-416/21 - Landkreis Aichach-Friedberg , NZBau 2022, 750 ) hat der Gerichtshof entschieden, dass der in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2014/24/EU genannte fakultative Ausschlussgrund nicht auf die in Art. 101 AEUV angeführten Vereinbarungen beschränkt ist und dass Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU die fakultativen Ausschlussgründe abschließend regelt, sich daraus jedoch nicht ergibt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz der Vergabe des in Rede stehenden Auftrags an Wirtschaftsteilnehmer, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und deren Angebote trotz getrennter Abgabe weder eigenständig noch unabhängig sind, nicht entgegenstehen könnte.
  • VK Südbayern, 14.03.2023 - 3194.Z3-3_01-22-57

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Leistungen, Vergabeverfahren, Leistungsbeschreibung,

    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des EuGH der Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des daraus implizit folgenden Grundsatzes der Transparenz insofern eigenständige Bedeutung zu, als diese von den Vergabestellen bei jedem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu beachten sind und die Grundlage der Unionsrichtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge bilden (EuGH, Urteil vom 15.09.2022 - C-416/21).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-443/21

    Avicarvil Farms

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung veranlasst sein kann, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 15. September 2022, J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen, C-416/21, EU:C:2022:689, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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