Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.2022 - C-420/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24261
EuGH, 15.09.2022 - C-420/20 (https://dejure.org/2022,24261)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2022 - C-420/20 (https://dejure.org/2022,24261)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2022 - C-420/20 (https://dejure.org/2022,24261)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,24261) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 48 - Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Art. 6 - Richtlinie (EU) 2016/343 - Stärkung bestimmter ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 47 und 48; Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; Art. 6; Richtlinie (EU) 2016/343; Stärkung bestimmter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 48 - Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Art. 6 - Richtlinie (EU) 2016/343 - Stärkung bestimmter ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.05.2022 - C-569/20

    Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Der Kontext, in den diese Voraussetzungen eingebettet sind, wird im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 erläutert, der den in deren Art. 8 Abs. 2 verfolgten Grundgedanken erkennen lässt, wonach bestimmte eindeutige Verhaltensweisen, die den Willen der Verdächtigen oder beschuldigten Personen zum Ausdruck bringen, auf ihr Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung zu verzichten, die Durchführung einer Verhandlung in ihrer Abwesenheit ermöglichen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren sowie das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren festzulegen, nicht aber, eine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem besteht das Ziel dieser Richtlinie, wie es in deren Erwägungsgründen 9 und 10 heißt, darin, das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu erhöhen und damit die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 36).

    Insoweit stellt das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ein wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren dar, wie es in Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 48 der Grundrechtecharta verankert ist, die, wie in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) klargestellt wird, Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 42, und vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 51).

  • EGMR, 01.03.2006 - 56581/00

    SEJDOVIC c. ITALIE

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Allerdings muss der Verzicht auf das Recht auf Teilnahme an der Verhandlung eindeutig festgestellt worden sein und mit Mindestgarantien einhergehen, die dem schwerwiegenden Charakter dieses Verzichts Rechnung tragen (EGMR, Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86, sowie vom 13. März 2018, Vilches Coronado u. a./Spanien, CE:ECHR:2018:0313JUD005551714, § 36).
  • EGMR, 13.03.2018 - 55517/14

    VILCHES CORONADO ET AUTRES c. ESPAGNE

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Allerdings muss der Verzicht auf das Recht auf Teilnahme an der Verhandlung eindeutig festgestellt worden sein und mit Mindestgarantien einhergehen, die dem schwerwiegenden Charakter dieses Verzichts Rechnung tragen (EGMR, Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86, sowie vom 13. März 2018, Vilches Coronado u. a./Spanien, CE:ECHR:2018:0313JUD005551714, § 36).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Insoweit stellt das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ein wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren dar, wie es in Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 48 der Grundrechtecharta verankert ist, die, wie in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) klargestellt wird, Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 42, und vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 51).
  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Der Gerichtshof hat daher darauf zu achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie von Art. 48 der Grundrechtecharta ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem in Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Schutzniveau zurückbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, 1S [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 101).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-642/20

    Caruter

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 18.10.2006 - 18114/02

    HERMI c. ITALIE

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geht aber hervor, dass das Erscheinen eines Angeklagten im Interesse eines fairen und gerechten Strafverfahrens von entscheidender Bedeutung ist und dass die Verpflichtung, dem Angeklagten das Recht zu gewährleisten, im Gerichtssaal anwesend zu sein, eines der wesentlichen Merkmale von Art. 6 EMRK darstellt (EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006, Hermi/Italien, CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, § 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22

    Openbaar Ministerie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 32).

    15 Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 35 bis 37).

    16 Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49), und vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-760/22

    FP u. a. (Procès par visioconférence)

    34 Arrêt du 15 septembre 2022, HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire) (C-420/20, EU:C:2022:679, point 32).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

    Der Gerichtshof hat daher darauf zu achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie von Art. 48 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem durch Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Niveau zurückbleibt (Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 55).

    Als zweiter Aspekt stellt das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung ein wesentliches Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und ist allgemeiner betrachtet von entscheidender Bedeutung für die Beachtung des in Art. 47 Abs. 2 und 3 und in Art. 48 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Strafverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales)

    Das Recht des Angeklagten, persönlich zur Verhandlung im Strafverfahren zu erscheinen, das ein wesentlicher Bestandteil des in Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 48 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Verfahren ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Angeklagte das Recht hat, während der Verhandlung im Gerichtssaal anwesend zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54 bis 56).

    Sollte die vollstreckende Justizbehörde eines Mitgliedstaats also beschließen, die Übergabe einer gesuchten Person, die in diesem Mitgliedstaat strafrechtlich verfolgt wird, nicht aufzuschieben, wäre der Mitgliedstaat verpflichtet, im Rahmen der Durchführung der diese Person betreffenden Verhandlung alle sich aus der Wahrung des besagten Rechts ergebenden Konsequenzen zu ziehen, um zu gewährleisten, dass die Person tatsächlich die Möglichkeit hat, in der Verhandlung anwesend zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

    24 Vgl. Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 35, 52 und 53).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht