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   EuGH, 15.10.2002 - C-427/98   

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EuGH, 15.10.2002 - C-427/98 (https://dejure.org/2002,1164)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2002 - C-427/98 (https://dejure.org/2002,1164)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2002 - C-427/98 (https://dejure.org/2002,1164)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Preisnachlassgutscheine - Besteuerungsgrundlage

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Preisnachlassgutscheine - Besteuerungsgrundlage

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG §§ 10, 17; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Besteuerungsgrundlage im Fall der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen; Abgabe von Werbegeschenken

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nach der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie muss die Besteuerungsgrundlage im Fall der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen auch bei mittelbarer Leistungsbeziehung berichtigt werden können

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Preisnachlassgutscheine - Besteuerungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Deutschland

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rabattgutscheine werden für Hersteller attraktiver // deutsches Mehrwertsteuerrecht gekippt

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.5.2001)

    Deutschland wegen Mehrwertsteuer auf Preiserstattungen vor EuGH

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 11, Richtlinie 77/388/EWG Art 11
    Gutschein; Preisnachlass

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 214 (Ls.)
  • BB 2002, 961
  • BB 2003, 294
  • DB 2002, 2466
  • BStBl II 2004, 328
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.04.2012 - V R 18/11

    EuGH-Vorlage zur Minderung des Entgelts bei Rabattgewährung durch Reisebüros, die

    (2) Weiter ist zu beachten, dass nach dem EuGH-Urteil vom 15. Oktober 2002 C-427/98, Kommission/Deutschland (Slg. 2002, I-8315) die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 --so diese bei Beantwortung der ersten Frage auf Vermittlungsleistungen anzuwenden sind-- nicht anzuwenden, wenn die vermittelte Leistung steuerfrei ist (s. hierzu auch die dritte Vorlagefrage).

    Der erkennende Senat geht insoweit davon aus, dass das EuGH-Urteil Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315 dahingehend zu verstehen ist, dass die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 dann nicht anzuwenden sind, wenn die letzte Leistung in der Vertriebskette steuerfrei ist.

    Nach dem EuGH-Urteil Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315 Rdnrn. 64 f. ist zwar "der Hersteller, der Verkaufsförderungssysteme ... verwendet, bei gewöhnlichen innergemeinschaftlichen Geschäftsvorgängen zur nachträglichen Verminderung seiner Besteuerungsgrundlage deshalb berechtigt, weil der vom Endverbraucher gezahlte Preis die Mehrwertsteuer enthält, so dass jeder Preisnachlass auch einen Anteil der Mehrwertsteuer umfasst".

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage abzulehnen, lässt das EuGH-Urteil Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315 Rdnrn. 65 f. zwei Auslegungsmöglichkeiten zu:.

    bb) Zum anderen könnte der Hinweis in Rdnr. 65 des EuGH-Urteils Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315, dass "die Steuerbehörden den Hersteller mit Hilfe der ihnen in Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnisse daran hindern [können], von seiner Mehrwertsteuerschuld einen Mehrwertsteuerbetrag abzuziehen, der fiktiv wäre", auch dahingehend zu verstehen sein, dass ein Mitgliedstaat im Fall der Steuerfreiheit der letzten Leistung in der Vertriebskette nur dann berechtigt ist, die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage abzulehnen, wenn er nicht nur die ausdrücklichen Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG zutreffend umgesetzt hat, sondern darüber hinaus besondere Bedingungen gesetzlich angeordnet hat, zu deren Schaffung der nationale Gesetzgeber in Art. 11 Teil C Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ermächtigt wird.

    Ein Mitgliedstaat, der für den Fall der Steuerfreiheit der letzten Leistung in der Vertriebskette die Minderung der Bemessungsgrundlage verhindern will, müsste dann ein eigenständiges, auf die Rechtsprechung des EuGH bezogenes "Elida-Gibbs-Gesetz" erlassen, um dieses Ziel zu erreichen (so das Urteil des XI. Senats des BFH vom 15. Februar 2012 XI R 24/09, juris, zur Parallelfrage der Berichtigung des Vorsteuerabzugs entsprechend Rdnr. 66 des EuGH-Urteils Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315).

    Ob ein derartiges Erfordernis tatsächlich besteht, hat der EuGH zu klären, da es sich um eine Klarstellung zu seinem Urteil Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315 handelt.

  • BFH, 10.12.2020 - V R 34/18

    Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von

    b) Dabei ist es nach der Rechtsprechung des EuGH in einem solchen Fall weder erforderlich, die Besteuerungsgrundlage für die Zwischenumsätze zu berichtigen, noch ändert sich durch den Preisnachlass der Vorsteuerabzug des Abnehmers, der in der Lieferkette auf den rabattgewährenden Unternehmer folgt (EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd., EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324, Rz 33, und Kommission/Deutschland vom 15.10.2002 - C-427/98, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 42; vgl. auch BFH-Urteil vom 15.02.2012 - XI R 24/09, BFHE 236, 267, BStBl II 2013, 712, Rz 15).

    c) Mit Blick auf den Umsatz des Einzelhändlers, der dem Endverbraucher den Preisnachlass weiterreicht, hat der EuGH schließlich festgehalten, dass "die Besteuerungsgrundlage des Einzelhändlers für den Verkauf an den Endverbraucher (...) dem gesamten Einzelhandelspreis [entspricht], d.h. dem vom Endverbraucher gezahlten Betrag zuzüglich des vom Hersteller an den Einzelhändler erstatteten Betrages" (EuGH-Urteile Kommission/Deutschland, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 59, und Yorkshire Co-operatives vom 16.01.2003 - C-398/99, EU:C:2003:20, BStBl II 2004, 335, Rz 21).

    aa) Die Neutralität der Mehrwertsteuer wird bei einer durch den Einzelhändler weitergereichten Rabattgewährung an den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Endverbraucher bereits durch das Zusammenwirken der Minderung der Bemessungsgrundlage der Steuer auf den Umsatz des den Rabatt erstattenden Unternehmers mit dem zugleich unveränderten Vorsteuerabzug seines Abnehmers erreicht (vgl. EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd., EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324, Rz 33, und Kommission/Deutschland, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 42).

    cc) Vor diesem Hintergrund wäre der Neutralitätsgrundsatz vielmehr verletzt, wenn trotz der Entgeltminderung beim rabattgewährenden Unternehmer (A) für seine Lieferung an den Großhändler (B) und seiner Zahlung an den Einzelhändler (C) --hier die Versandapotheken-- der Herstellerrabatt nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer auf den Umsatz des Einzelhändlers an den Endverbraucher (D) --hier die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Klägerin-- einbezogen würde (s. allgemein EuGH-Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 53).

    Bereits die Berücksichtigung von Gegenleistungen, die durch einen "anderen als den Leistungsempfänger" (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) und damit durch einen "Dritten" (Art. 73 MwStSyStRL) gewährt werden, verdeutlicht, dass der Wert der Gegenleistung auch unter Berücksichtigung der Perspektive des Leistenden zu ermitteln ist (vgl. EuGH-Urteile Yorkshire Co-operatives, EU:C:2003:20, BStBl II 2004, 335, Rz 18, 20 f., und Kommission/Deutschland, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 46, 58 f.; vgl. auch Völker/Ardizzoni, DStR 2003, 714, 719).

  • BFH, 15.02.2012 - XI R 24/09

    Zur Vorsteuerberichtigung beim letzten Abnehmer einer Lieferkette wegen ihm

    Die Z-AG minderte unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 15. Oktober 2002 C-427/98 --Kommission/Deutschland-- (Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328) ihre steuerpflichtigen Umsätze für das Kalenderjahr 2004 in Höhe der gewährten Rabatte und berichtigte den von ihr geschuldeten Steuerbetrag entsprechend.

    Die Verwaltung habe sich mit Veröffentlichung des EuGH-Urteils --Kommission/Deutschland-- in BStBl II 2004, 328 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. Dezember 2003 IV B 7 -S 7200- 101/03 (BStBl I 2004, 443) dieser Auslegung jedoch angeschlossen.

    Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten Abnehmer --wie im Streitfall die Z-AG der Klägerin-- einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers --hier der Umsatz der Z-AG an die D-GmbH-- (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Oktober 1996 C-317/94 --Elida Gibbs--, Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1997, 265; C-288/94 --Argos Distributors Ltd.--, Slg. 1996, I-5311, UR 1997, 263; in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II.1.b; vom 13. Juli 2006 V R 46/05, BFHE 214, 463, BStBl II 2007, 186, unter II.2.; vom 13. März 2008 V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, unter II.1.b aa).

    Diese Vorschrift sieht nämlich vor, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt werden kann, wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben" (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 66).

    bb) Die Bundesregierung teilte zum Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 UStG a.F. in ihrem Antwortschreiben vom 10. November 1992 auf eine Anfrage der Europäischen Kommission mit, dass "Voraussetzung für eine Berichtigung der Steuer und Vorsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG ... eine Änderung der Bemessungsgrundlage für den Umsatz des Lieferers an seinen unmittelbaren Abnehmer" sei (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 11).

    cc) Auch nach Ergehen der EuGH-Urteile --Elida Gibbs-- in Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265 und --Argos Distributors Ltd.-- in Slg. 1996, I-5311, UR 1997, 263 vertrat die deutsche Regierung noch 2002 im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland vor dem EuGH die Ansicht, dass eine Verminderung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers in den Fällen, in denen der Hersteller und der, dem der Gutschein letztlich erstattet werde, nicht in einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zueinander stünden, dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer widerspreche; deshalb habe sie das einschlägige nationale Recht nicht an die Entscheidung des EuGH im Urteil Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265) angepasst (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 17 bis 20, 34).

    Gegen den Neutralitätsgrundsatz werde auch verstoßen, wenn von einer formellen Berichtigung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers, die auch den Vorsteuerabzug des Einzelhändlers berühre, abgesehen werde, da die Steuerpflichtigen nur bei einem System, bei dem sich die Steuerschuld des Lieferanten und der Vorsteuerabzug des Abnehmers betragsmäßig entsprächen, nicht von der Mehrwertsteuer belastet würden (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 36).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an

    Weiter sei zu beachten, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2002, Kommission/Deutschland (C-427/98, Slg. 2002, I-8315), entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die sich aus dem Urteil Elida Gibbs ergebenden Grundsätze nicht anzuwenden, wenn die vermittelte Leistung steuerfrei sei.

    Das vorlegende Gericht geht insoweit davon aus, dass das Urteil Kommission/Deutschland dahin gehend zu verstehen sei, dass die vom Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätze dann nicht anzuwenden seien, wenn die letzte Dienstleistung in der Vertriebskette steuerfrei sei.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    36 Diese Auslegung entspricht auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, der nach ständiger Rechtsprechung dadurch gewahrt ist, dass die Abzugsregelung in Abschnitt XI der Sechsten Richtlinie es den Zwischengliedern der Absatzkette gestattet, von der Grundlage ihrer eigenen Besteuerung die Beträge abzuziehen, die sie jeweils an ihren eigenen Lieferanten als Mehrwertsteuer auf den entsprechenden Umsatz gezahlt haben, und an die Steuerverwaltung somit den Teil der Mehrwertsteuer abzuführen, der der Differenz zwischen dem Preis, zu dem sie ihren Abnehmern die Ware geliefert haben, und dem Preis entspricht, den sie selbst an ihren Lieferanten gezahlt haben (vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, Randnr. 33, und vom 15. Oktober 2002 in der Rechtssache C-427/98, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-8315, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von

    In einem zweiten Schritt fragt sich das vorlegende Gericht, ob das Urteil Kommission/Deutschland verlangt, dass die Grundsätze des Urteils Elida Gibbs dann nicht anzuwenden sind, wenn die letzte Leistung in der Vertriebskette gemäß Art. 26 Abs. 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie steuerfrei ist.

    Es geht also darum, ob ein Mitgliedstaat eine Minderung der Besteuerungsgrundlage allein auf der Grundlage der im Urteil Kommission/Deutschland enthaltenen Auslegung versagen kann, ohne zusätzliche Bedingungen schaffen zu müssen.

    Nach Auffassung der deutschen Regierung ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass ein Mitgliedstaat im Fall der Steuerfreiheit der vermittelten Leistung berechtigt sei, eine Minderung der Besteuerungsgrundlage allein unter Berufung auf das Urteil Kommission/Deutschland zu versagen, d. h., ohne dass es hierzu der Schaffung spezieller Bestimmungen im nationalen Recht bedürfe.

    Vgl. auch Urteil vom 15. Oktober 2002, Kommission/Deutschland (C-427/98, Slg. 2002, I-8315, Randnr. 45).

    10 - Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 45).

    18 - Vgl. Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 79).

    23 - Vgl. in diesem Sinne Nrn. 84 und 85 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Deutschland ergangen ist.

  • FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15

    Zurechnung des sog. Herstellerrabatts als drittseitige Entgeltauffüllung im Sinne

    Bereits in seinem Urteil vom 15.10.2002 C-427/98 (Slg. 2002, I 8315, BStBl II 2004, 328) habe der EuGH die deutsche Gesetzeslage als unionsrechtswidrig gerügt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten

    Danach handele es sich im letztgenannten Fall nicht um einen Rabatt oder eine Rückvergütung auf den Preis, sondern um einen der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Umsatz (EuGH-Urteil vom 15.10.2002 - Rs. C-427/98 - Kommission I Deutschland).

    Demzufolge seien auch die vom Beklagten angeführten Verweise auf die Kuwait PetroleumEntscheidung in anderen Gerichtsentscheidungen (vgl. EuGH vom 15.10.2002 - C-427/98 sowie vom 07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group"; BFH vom 11.05.2006 - V R 33/03 "Park-Chip") verfehlt.

    Auch dem vom Beklagten angeführten Urteil des EuGH vom 15.10.2002 - C-427/98 komme keine ersichtliche Bedeutung für den vorliegenden Fall zu.

    Entscheidend ist, dass die Kunden den vereinbarten Endverkaufspreis für die Ware unabhängig davon, ob sie den Gutschein oder Chip annehmen, zu zahlen haben und die Rechnungen über den Warenkauf diesen Endverkaufspreis ausweisen; die Rechnungen berechtigen dann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG auch insoweit zum Vorsteuerabzug (vgl. RandNr. 31 des EuGH-Urteils Kuwait Petroleum in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278 und RandNr. 75 des EuGH-Urteils Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328).

    Der Beklagte weist ergänzend zu Recht unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 15. Oktober 2002 (C-427/98 - Kommission / Deutschland, Slg 2002, I-8315-8373, BStBl II 2004, 328) und vom 24. Oktober 1996 (C-317/94 - Elida Gibbs, Slg 1996, I-5339-5371, BStBl II 2004, 324) darauf hin, dass die abgegebenen Treuepunkte auch keine Art Preiserstattungsgutschein darstellen und zum Zeitpunkt der Einlösung der Treueprämie keine Minderung der Entgelte für die Bierlieferung vorzunehmen sei.

  • FG Münster, 28.03.2019 - 5 K 2481/16

    Umsatzsteuer - Führt eine Rabattgewährung durch den ersten Verkäufer an einen im

    Durch die Einfügung der Sätze 3 und 4 UStG hat der Gesetzgeber § 17 UStG im Jahr 2004 an die EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache "Elida Gibbs" angepasst (BFH, Urt. vom 05.06.2014 - XI R 25/12, BStBl. II 2017, 806; Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.2004, BGBl. I 2004, 3310), nachdem die Bundesrepublik Deutschland, die sich zunächst geweigert hatte, das nationale Recht an die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Elida Gibbs" anzupassen, in einem Vertragsverletzungsverfahren unterlegen war (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland").

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze darf dem Fiskus aus allen Umsatzgeschäften von der Produktion bis zum Endverbrauch insgesamt nur der Umsatzsteuerbetrag zufließen, den der Endverbraucher wirtschaftlich aufwendet (BT-Drucks. 15/3677, S. 43; EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland"; Rdn. 29).

    In den Fällen, in denen der auf dem Preisnachlassgutschein angegebene Wert aufgrund einer Steuerbefreiung in dem Mitgliedstaat, aus dem die Ware versandt wird, nicht steuerbar ist, ist in keinem der auf dieser oder einer folgenden Stufe der Absatzkette berechneten Preis Mehrwertsteuer enthalten, so dass auch ein Preisnachlass oder eine teilweise Preiserstattung keinen Mehrwertsteueranteil umfassen kann, der eine Verminderung der vom Hersteller entrichteten Steuer veranlassen könnte (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 64).

    Dabei könne ein überhöhter Mehrwertsteuerabzug durch Kontrollen der Buchführung des Herstellers erfolgen (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 65; Wäger, UStB, 2003, 57, 59).

    Insbesondere die Problematik der gefürchteten Vorsteuerüberhänge bei grenzüberschreitenden Preisnachlassgutscheinen hatte dazu geführt, dass der deutsche Gesetzgeber sich nach der Entscheidung in der Rechtssache "Elida Gibbs" jahrelang einer Anpassung des nationalen Rechts verweigert hatte (so die Argumentation der Bundesrepublik Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren: EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 61).

    Aufgrund der bereits oben unter Ziff. 2 a) dargelegten Ausführungen des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Deutschland" (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 64) bestand für den Gesetzgeber aber keine zwingende Veranlassung/Notwendigkeit mehr, den Wortlaut des § 17 Abs. 1 UStG ausdrücklich auf inländische Lieferketten zu beschränken (eine solche ausdrückliche gesetzliche Regelung fordernd jedoch: Marchal, UR 2015, 244; Lippross, UR 2006, 142, 145).

    Denn nach den Ausführungen des EuGH sollen die Steuerbehörden die Hersteller mit Hilfe der ihnen in Artikel 11 Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 90 MwStSystRL) eingeräumten Befugnisse daran hindern können, von seiner Mehrwertsteuerschuld einen Mehrwertsteuerbetrag abzuziehen, der fiktiv wäre (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 65).

  • FG Hessen, 07.04.2014 - 6 K 430/10

    Zur Problematik der Vorsteuerkorrektur bei Gewährung sog. indirekter Rabatte

    Die Finanzverwaltung sei der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH aus den Jahren 1996 (Rs. C-317/94, Elida Gibbs) und 2002 (Rs. C-427/98, Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland) erst mit BMF-Schreiben vom 19.12.2003 (IV B 7 - 7200 - 101/03, BStBl I 2004, 443) gefolgt.

    Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (hier: den Umsatz der F AG an den Zwischenlieferanten; vgl. EuGH-Urteile vom 24.10.1996, Rs. C-317/94 -Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265; Rs. C-288/94 -Argos Distributors Ltd.-, Slg. 1996, I-5311, UR 1997, 263; in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328; BFH-Urteile vom 12.01.2006 V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 47; vom 13.07.2006 V R 46/05, BFHE 214, 463, BStBl II 2007, 186; vom 13.03.2008 V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997).

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-427/98 -Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland- und Rs. C-317/94 -Elida Gibbs-) ist der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette - ggf. einschließlich etwaiger Vermittlungsstufen - zu beachten.

    Diese Vorschrift sieht nämlich vor, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt werden kann, wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328; BFH-Urteil vom 15.02.2012 XI R 24/09, a.a.O).

    Die Bundesregierung teilte zum Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 UStG a.F. in ihrem Antwortschreiben vom 10.11.1992 auf eine Anfrage der Europäischen Kommission mit, dass "Voraussetzung für eine Berichtigung der Steuer und Vorsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG ... eine Änderung der Bemessungsgrundlage für den Umsatz des Lieferers an seinen unmittelbaren Abnehmer" sei (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328).

    Auch nach Ergehen der EuGH-Urteile -Elida Gibbs- in Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265 und -Argos Distributors Ltd.- in Slg. 1996, I-5311, UR 1997, 263 vertrat die deutsche Regierung noch 2002 im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland vor dem EuGH die Ansicht, dass eine Verminderung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers in den Fällen, in denen - wie auch im vorliegenden Streitfall - der Hersteller und der, dem der Gutschein letztlich erstattet werde, nicht in einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zueinander stünden, dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer widerspreche; deshalb habe sie das einschlägige nationale Recht nicht an die Entscheidung des EuGH im Urteil Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265) angepasst (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 17 bis 20, 34).

    Gegen den Neutralitätsgrundsatz werde auch verstoßen, wenn von einer formellen Berichtigung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers, die auch den Vorsteuerabzug des Einzelhändlers berühre, abgesehen werde, da die Steuerpflichtigen nur bei einem System, bei dem sich die Steuerschuld des Lieferanten und der Vorsteuerabzug des Abnehmers betragsmäßig entsprächen, nicht von der Mehrwertsteuer belastet würden (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328; so auch BFH-Urteil vom 15.02.2012 XI R 24/09, a.a.O).

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von

  • FG Düsseldorf, 29.05.2009 - 1 K 4494/08

    Pflicht der an der Entstehung eines steuerpflichtigen Umsatzes beteiligten

  • FG München, 26.09.2011 - 3 K 1015/08

    (Keine Entgeltsminderung für Vermittlung von Reisen durch Preisnachlässe

  • BFH, 12.01.2006 - V R 3/04

    Minderung des durch die Vermittlung von Reisen erzielten Entgelts durch

  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

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  • BFH, 11.05.2006 - V R 33/03

    Keine Entgeltminderung bei Ausgabe von Parkchips

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 25/12

    Keine Vorsteuerkorrektur beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette

  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

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  • EuGH, 16.01.2003 - C-398/00

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  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/12

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