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   EuGH, 15.10.2015 - C-137/14   

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https://dejure.org/2015,28177
EuGH, 15.10.2015 - C-137/14 (https://dejure.org/2015,28177)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2015 - C-137/14 (https://dejure.org/2015,28177)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 (https://dejure.org/2015,28177)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 11 - Richtlinie 2010/75/EU - Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 11 - Richtlinie 2010/75/EU - Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - ...

  • doev.de PDF

    Kommission/Deutschland - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 11 - Richtlinie 2010/75/EU - Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz verstößt gegen Europarecht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klagerecht von Umweltverbänden erweitert: Revolution im Verwaltungsprozessrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Präklusion bei UVP-pflichtigen Vorhaben in Bebauungsplänen

  • ponte-press.de PDF (Leitsatz)

    EuGH kippt deutsche Regeln zu Präklusion und der Überprüfbarkeit von Verfahrensfehlern im Umweltrecht

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    EuGH kippt deutsche Präklusionsvorschriften!

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    EuGH kippt deutsche Regeln zu Präklusion und der Überprüfbarkeit von Verfahrensfehlern im Umweltrecht

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Einwendungsausschluss im deutschen Umweltrecht verstößt gegen Europarecht

  • jurop.org (Kurzinformation)

    Der große Knall bleibt aus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urteil gibt Betroffenen und Verbänden mehr Rechte in Umweltverfahren

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Klagemöglichkeit wegen Umweltfolgen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Umweltverbände: Bundesregierung zu Nachbesserung bei Klagerecht gezwungen

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Präklusion und Übergangsregelungen bei Umweltrechtsbehelfen verworfen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klagemöglichkeiten für Umweltverbände gestärkt

Besprechungen u.ä. (6)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    EuGH kippt deutsche Präklusionsvorschriften!

  • jean-monnet-saar.eu (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH verbessert Umweltrechtsschutz in Deutschland

  • jurop.org (Entscheidungsbesprechung)

    Was ist neu und wie geht es weiter?

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Präklusionsvorschriften im deutschen Verwaltungsverfahren unionsrechtswidrig - Erweiterung der Klagemöglichkeiten für Bürger, Gemeinden und Umweltverbände

  • jurop.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die umweltrechtliche Einwendungspräklusion vor dem Aus?

  • jurop.org (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Einordnung der aktuellen Klageverfahren betreffend das Steinkohlekraftwerk Hamburg-Moorburg

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 11 - Richtlinie 2010/75/EU - Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3495
  • EuZW 2016, 66
  • NZBau 2016, 278
 
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Wird zitiert von ... (294)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-137/14
    Am 6. Februar 2013 bat sie die Kommission, das Verfahren einzustellen, weil die deutschen Rechtsvorschriften seit dem Erlass des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in geänderter Fassung mit dem Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) im Einklang stünden.

    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 45 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) bereits entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337 (jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92) geltend machen kann, auf subjektive Rechte zu beschränken, eine solche Beschränkung jedoch nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden kann, weil dadurch die Ziele des Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 85/337 missachtet würden.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 36 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) daran erinnert, dass er in Rn. 37 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) bereits entschieden hat, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 in keiner Weise die Gründe beschränkt, die zur Stützung eines entsprechenden Rechtsbehelfs im Sinne der genannten Vorschrift vorgebracht werden können.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92, wonach Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne dieses Artikels zum Gegenstand eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gemacht werden können müssen, "um ihre materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit anzufechten", keineswegs die Gründe beschränkt, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 37).

    In der geänderten Fassung von § 2 Abs. 1 UmwRG, der nach der Verkündung des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) am 29. Januar 2013 in Kraft getreten sei, sei die in der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift enthaltene Wendung "die Rechte Einzelner begründen" gestrichen worden.

    Nach diesem geänderten Gesetz seien lediglich solche Verfahren zu Ende zu führen, die am 12. Mai 2011, dem Tag der Verkündung des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) noch anhängig gewesen seien oder die nach diesem Tag eingeleitet worden seien, die jedoch am 29. Januar 2013, als die geänderte Fassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in Kraft getreten sei, noch keine Bestandskraft erlangt hätten.

    Nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2010/75 ist davon auszugehen, dass die Umweltverbände über ein ausreichendes Interesse verfügen oder Rechte haben, die verletzt werden können, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 40).

    Es steht dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektive Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele dieser Vorschrift missachtet würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45).

    Deshalb müssen die Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 48).

    Was die vierte und die fünfte Rüge angeht, ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Rechtsvorschriften angepasst und die geänderte Fassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erlassen hat, um der Rechtslage abzuhelfen, die zum Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) geführt hat.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-137/14
    Der Gerichtshof hat in Rn. 36 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) daran erinnert, dass er in Rn. 37 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) bereits entschieden hat, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 in keiner Weise die Gründe beschränkt, die zur Stützung eines entsprechenden Rechtsbehelfs im Sinne der genannten Vorschrift vorgebracht werden können.

    Die betroffene Öffentlichkeit muss daher, im Einklang mit dem Ziel, ihr einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, zur Stützung eines Rechtsbehelfs, mit dem die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Sinne dieser Richtlinie angefochten wird, grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 47 und 48).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Rechtsverletzung" im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und insbesondere des vom nationalen Recht vorgesehenen Erfordernisses, wonach eine derartige Rechtsverletzung lediglich dann vorliegen kann, wenn die angegriffene Entscheidung ohne den behaupteten Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, entschieden, dass es - insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität der fraglichen Verfahren und des technischen Charakters von Umweltverträglichkeitsprüfungen -, wenn dem Rechtsbehelfsführer im innerstaatlichen Recht die Beweislast für diesen Kausalzusammenhang aufgebürdet wird, die Ausübung der ihm durch diese Richtlinie verliehenen Rechte übermäßig erschweren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 52).

    Demnach kann eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 nur dann verneint werden, wenn das Gericht oder die Stelle im Sinne dieses Artikels - ohne dem Rechtsbehelfsführer in irgendeiner Form die in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils angesprochene Beweislast für den Kausalzusammenhang aufzubürden -gegebenenfalls anhand der vom Bauherrn oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und, allgemeiner, der gesamten dem Gericht oder der Stelle vorliegenden Akte zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 53).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 11 der Richtlinie 2011/92 jedoch dahin auszulegen, dass die zur Umsetzung dieses Artikels in nationales Recht ergangenen Vorschriften auch für verwaltungsbehördliche Genehmigungsverfahren gelten müssen, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet wurden, eine Genehmigung aber erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wurde (vgl. Urteil Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 31).

    Aus den Rn. 30 und 31 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser unionsrechtlichen Vorschriften nicht auf Verfahren beschränken dürften, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden seien.

    Diese Gesetzesänderung dürfte jedoch nur von geringer Bedeutung sein, da die zuständigen nationalen Gerichte das Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) bei den noch anhängigen Verfahren berücksichtigten.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-277/13

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-137/14
    Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland betreffend § 46 VwVfG , wonach dann, wenn zwar eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung durchgeführt worden, diese aber mit einem Verfahrensfehler behaftet sei, unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf möglich sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften einer Richtlinie in der Weise umgesetzt werden müssen, dass sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, dass sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen (Urteile Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, EU:C:1996:375, Rn. 48, sowie Kommission/Portugal, C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43), was hier nicht der Fall ist.

    Im Übrigen würde der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland, nachdem sie die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17), mit der die ihrerseits durch die Richtlinie 2011/92 kodifizierte Richtlinie 85/337 in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten geändert wurde, verspätet in innerstaatliches Recht umgesetzt hatte, die zeitliche Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der letztgenannten Richtlinie begrenzt hat, darauf hinauslaufen, ihr zu gestatten, sich eine neue Umsetzungsfrist zu genehmigen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Portugal, C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 45).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

    Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-137/14
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteil Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-137/14
    Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland betreffend § 46 VwVfG , wonach dann, wenn zwar eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung durchgeführt worden, diese aber mit einem Verfahrensfehler behaftet sei, unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf möglich sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften einer Richtlinie in der Weise umgesetzt werden müssen, dass sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, dass sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen (Urteile Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, EU:C:1996:375, Rn. 48, sowie Kommission/Portugal, C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43), was hier nicht der Fall ist.
  • VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15

    Bezirksregierung muss Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 nachbessern

    vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, juris Rn. 77 ff., zu den Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG unerörtert bleiben, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung deutlich gemacht, dass der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht im Wege der Analogie auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention erstreckt werden könne.
  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Insoweit folge aus den Urteilen vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14, EU:C:2015:683), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987), dass es ausreiche, dass Umweltschutzverbände über die Möglichkeit verfügten, die Einhaltung des dem öffentlichen Interesse dienenden Umweltrechts der Union überprüfen zu lassen.

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, um einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40), jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92, einlegen zu können, auf subjektive Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45, vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 40, und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 33).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Die Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG und § 14 Abs. 1 Satz 5 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) sind gemäß Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - (Rn. 78 ff.) mit Art. 11 UVP-RL unvereinbar und finden daher keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 33).
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