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   EuGH, 15.10.2015 - C-216/14   

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https://dejure.org/2015,28176
EuGH, 15.10.2015 - C-216/14 (https://dejure.org/2015,28176)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2015 - C-216/14 (https://dejure.org/2015,28176)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - C-216/14 (https://dejure.org/2015,28176)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 RL 2010/64/EU; Art. 2 RL 2010/64/EU; Art. 3 RL 2010/64/EU; Art. 2 RL 2012/13/EU; Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2012/13/EU; Art. 6 Abs. 1 und 3 RL 2012/13/EU; § ... 184 GVG; § 187 GVG; § 132 StPO; § 410 StPO
    Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzung (Anwendbarkeit im Strafbefehlsverfahren; Verpflichtung, den Einspruch gegen einen Strafbefehl auf deutsch abzufassen); Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, hier ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Covaci

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2010/64/EU - Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren - Verfahrenssprache - Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe verhängt wird - Einspruchsmöglichkeit in einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Covaci

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2010/64/EU - Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren - Verfahrenssprache - Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe verhängt wird - Einspruchsmöglichkeit in einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einspruchseinlegung und Zustellungsvollmacht im Strafbefehlsverfahren gegen fremdsprachige Personen ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt im deutschen Hoheitsgebiet; Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Laufen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vereinbarkeit des deutschen Strafbefehlsrechts mit dem Unionsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einspruch gegen Strafbefehl muss in Verfahrenssprache eingelegt werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zu kurze Einspruchsfrist gegen Strafbefehl für Ausländer ohne deutschen Wohnsitz

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Covaci

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2010/64/EU - Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren - Verfahrenssprache - Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe verhängt wird - Einspruchsmöglichkeit in einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 303
  • NStZ 2017, 38
  • StV 2016, 205
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-65/14

    Rosselle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG -

    Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-216/14
    29      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil Rosselle, C"65/14, EU:C:2015:339, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 19.12.1989 - 9783/82

    KAMASINSKI v. AUSTRIA

    Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-216/14
    39      Wie sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt, braucht nämlich, um die Anforderungen an ein faires Verfahren zu erfüllen, lediglich sichergestellt zu werden, dass der Beschuldigte verstehen kann, was ihm vorgeworfen wird, und sich verteidigen kann; eine schriftliche Übersetzung jedes schriftlichen Beweises oder jedes Aktenstücks wird nicht verlangt (EGMR, Kamasinski/Österreich, 19. Dezember 1989, Serie A, Nr. 168, § 74).
  • EuGH, 22.03.2017 - C-124/16

    Tranca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Das vorlegende Gericht hegt jedoch Zweifel, ob das im deutschen Recht vorgesehene Strafbefehlsverfahren mit der Richtlinie 2012/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), im Einklang steht.

    Unter Verweis auf das Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), beantragte die Staatsanwaltschaft als für die Strafvollstreckung zuständige Behörde beim Urkundsbeamten die Streichung des Rechtskraftvermerks, nachdem mehrere Rechtsbehelfe, die sie zur Klärung der Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben hatte, zurückgewiesen worden waren.

    Nachdem das vorlegende Gericht festgestellt hatte, dass nach dem Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), die Pflicht eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, unter gewissen Umständen einen Bevollmächtigten für die Zustellung des an ihn gerichteten Strafbefehls zu benennen, zulässig sei, sofern der Beschuldigte tatsächlich über die volle Frist für einen Einspruch gegen den Strafbefehl verfüge, prüfte es verschiedene Auslegungen des in Rede stehenden deutschen Rechts, die die Erfüllung dieser Voraussetzung ermöglichen sollen.

    Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass insbesondere angesichts der Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2012/13 eine Zustellung eines Strafbefehls, wie sie das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende deutsche Recht vorsieht, als eine Form der Unterrichtung über den Tatvorwurf anzusehen ist, so dass sie den Anforderungen von Art. 6 der Richtlinie genügen muss (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 61).

    Zwar regelt die Richtlinie 2012/13 nicht die Modalitäten der in ihrem Art. 6 vorgesehenen Unterrichtung des Beschuldigten über den Tatvorwurf (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 62).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht das u. a. mit Art. 6 angestrebte Ziel beeinträchtigen, das, wie sich auch aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, darin besteht, Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 63).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sowohl das Ziel, dem Beschuldigten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen, als auch die Notwendigkeit der Vermeidung jeder Diskriminierung zwischen den im Anwendungsbereich des betreffenden nationalen Gesetzes wohnhaften Beschuldigten und den nicht dort wohnhaften Beschuldigten - nur Letztere müssen für die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen einen Zustellungsbevollmächtigten benennen - es gebieten, dass der Beschuldigte über die volle Einspruchsfrist verfügt (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 65).

    Zwar ist zutreffend, dass, wenn die in den Ausgangsverfahren fragliche Zweiwochenfrist ab dem Zeitpunkt liefe, zu dem der Beschuldigte von dem Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt hat, gewährleistet wäre, dass er über die volle Frist verfügt (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 66).

    Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass dies der Fall ist, wenn eine nationale Regelung zwar vorsieht, dass die Einspruchsfrist ab Zustellung des Strafbefehls an den Zustellungsbevollmächtigten des Beschuldigten läuft, ihre Dauer aber nicht durch die Zeitspanne verkürzt wird, die der Zustellungsbevollmächtigte benötigt hat, um den Strafbefehl dem Adressaten zukommen zu lassen, so dass dieser über die volle Frist verfügt (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-278/16

    Sleutjes - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    Ich habe im Gegenteil keinen Grund zu der Annahme, dass dem vorlegenden Gericht die Richtlinie 2012/13 nicht bekannt ist, denn im Vorlagebeschluss wird das Urteil Covaci(8)angeführt, in dem auch diese Richtlinie ausgelegt wurde.

    In dem dem Urteil Covaci zugrunde liegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft beim nationalen Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragt, in dem u. a. angegeben war, dass ein Einspruch in deutscher Sprache abgefasst werden müsse.

    5 Vgl. Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), und vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423).

    8 Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686).

    10 Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 20 und 41).

    11 Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 27).

    12 Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 47 bis 50).

    13 Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 45).

    14 Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 61).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 49).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-278/16

    Sleutjes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Folglich fällt die Situation einer Person wie Herrn Sleutjes, die gegen einen nach den §§ 407 ff. StPO gegen sie erlassenen Strafbefehl Einspruch eingelegt hat, dessen Zulässigkeit im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens geprüft wird, offensichtlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/64, so dass diese Person die Möglichkeit haben muss, das dort garantierte Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 27).

    Der dem Gerichtshof vorliegenden Akte sowie den Rn. 20 und 60 des Urteils vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), lässt sich entnehmen, dass der im deutschen Recht vorgesehene Strafbefehl auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens erlassen wird.

    Zweitens geht, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge festgehalten hat, sowohl aus den Erwägungsgründen 14, 17 und 30 dieser Richtlinie als auch aus dem Wortlaut ihres Art. 3 selbst, insbesondere aus dessen Abs. 1, hervor, dass das dort normierte Recht auf Übersetzung zu dem Zweck konzipiert ist, den betreffenden Personen die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 43).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-615/18

    Staatsanwaltschaft Offenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Das vorlegende Gericht zweifelt jedoch, ob die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen nach deutschem Recht anzuerkennende Rechtskraft mit der Richtlinie 2012/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), und vom 22. März 2017, Tranca u. a. (C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228), sowie mit den Art. 21, 45, 49 und 56 AEUV vereinbar ist.

    Er wird gemäß § 410 StPO mit Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab seiner Zustellung, gegebenenfalls an die Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Person, rechtskräftig, es sei denn, sie legt vor Ablauf dieser Frist gegen den Strafbefehl Einspruch ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 20).

    Gleichwohl hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Entscheidung des Richters im Strafbefehl nur vorläufigen Charakter hat und ihre Zustellung für den Beschuldigten die erste Gelegenheit einer Unterrichtung über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf darstellt, was dadurch bestätigt wird, dass dem Beschuldigten gegen den Strafbefehl kein Rechtsmittel zu einem anderen Gericht eröffnet ist, sondern ein Einspruch, der für ihn in ein gewöhnliches streitiges Verfahren vor demselben Richter mündet, in dem er seine Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen kann, bevor dieser Richter erneut über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 60).

    Folglich ist die Zustellung eines Strafbefehls nach Art. 6 der Richtlinie 2012/13 als eine Form der Unterrichtung des Beschuldigten über den Tatvorwurf anzusehen, so dass sie den Anforderungen dieses Artikels genügen muss (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 61).

    Zweitens hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass die Richtlinie 2012/13 nicht die Modalitäten der in ihrem Art. 6 vorgesehenen Unterrichtung des Beschuldigten über den Tatvorwurf regelt und dieser Artikel daher grundsätzlich nicht dem entgegensteht, dass der Beschuldigte, der nicht im betreffenden Mitgliedstaat wohnt, im Rahmen eines Strafverfahrens verpflichtet ist, für die Zustellung eines Strafbefehls wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einen Bevollmächtigten zu benennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 62 und 68).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch auch, dass die im Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten der Unterrichtung über den Tatvorwurf nicht das u. a. mit Art. 6 der Richtlinie 2012/13 verfolgte Ziel beeinträchtigen dürfen, das, wie sich auch aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, darin besteht, Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 63, und vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 38).

    Ein solches Ziel verlangt jedoch ebenso wie die Notwendigkeit der Vermeidung jeder Diskriminierung zwischen den im Anwendungsbereich des betreffenden nationalen Gesetzes wohnhaften Beschuldigten und den nicht dort wohnhaften Beschuldigten, die allein verpflichtet sind, für die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen einen Bevollmächtigten zu benennen, dass der Beschuldigte über die volle Frist von zwei Wochen verfügt, um gegen einen Strafbefehl wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einspruch einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 65, und vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18

    Staatsanwaltschaft Offenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    3 Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686) (im Folgenden auch: Rechtssache Covaci), und vom 22. März 2017, Tranca u. a. (C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228) (im Folgenden auch: Rechtssache Tranca).

    12 Urteil Covaci (Rn. 20).

    14 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Covaci (C-216/14, EU:C:2015:305, Nr. 32).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile Covaci (Rn. 62) und Tranca u. a. (Rn. 37).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile Covaci (Rn. 63) und Tranca u. a. (Rn. 38).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile Covaci (Rn. 65) und Tranca u. a. (Rn. 40).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil Covaci (Rn. 68).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteile Covaci (Rn. 67) und Tranca u. a. (Rn. 45 und 46).

  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 320/17

    Übersetzung von Urteilen des Bundesgerichtshofs (kein Anspruch auf Übersetzung;

    Denn das Recht auf Dolmetschleistungen für der Sprache nicht mächtige Beschuldigte ist von zentraler Bedeutung für die Wahrnehmung von Verfahrensrechten, der Anerkennung als Prozesssubjekt und damit der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 Rn. 33 ff., BVerfGE 64, 135, 144 ff.; EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-216/14 Rn. 37, 43, NJW 2016, 303, 304 f.; Erwägungsgründe 14 und 17 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren; vgl. BT-Drucks. 17/12578, S. 12; Christl, NStZ 2014, 376 ff. mwN).

    Die Auslegung der Richtlinie unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit ihr verfolgt werden (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 - C-216/14, NJW 2016, 303, 304 Rn. 29 und vom 21. Mai 2015 - C-65/14, NJW 2015, 3291, 3293 Rn. 43 mwN; vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung auch BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595, 2597 Rn. 24 ff.), ergibt zweifelsfrei, dass ein Anspruch auf Übersetzung nur solange gewährleistet werden soll, wie dies zur Wahrnehmung von Verfahrensrechten erforderlich ist.

    Zu diesem Zweck hat der Unionsgesetzgeber für den Schutz der Rechte von verdächtigen oder beschuldigten Personen gemeinsame Mindestvorschriften zum Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Sinne von elementaren verfahrensrechtlichen Gewährleistungen vorgesehen (Richtlinie, insb. Erwägungsgründe 1, 3, 8, 9; EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-216/14, NJW 2016, 303, 304 Rn. 35 f.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 7. Mai 2015 - C-216/14 Rn. 28 ff.).

    (3) Diese Auslegung ist auch aufgrund des Umstands gerechtfertigt, dass das Recht auf Übersetzung gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie zum Ziel hat, dass die verdächtigen oder beschuldigten Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-216/14, NJW 2016, 303, 305 Rn. 46).

    Um die Anforderungen an ein faires Verfahren zu erfüllen, bedarf es danach nicht der schriftlichen Übersetzung jedes Beweises oder jeden Aktenstücks, es ist lediglich sicherzustellen, dass der Beschuldigte verstehen kann, was ihm vorgeworfen wird und sich verteidigen kann (EGMR, Urteile vom 19. Dezember 1989 - 9783/82, EGMRE 4, 450, 471 ff. und vom 19. Dezember 1989 - 10964/84, EGMRE 4, 438, 446 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 aaO Rn. 39; Kreicker in Sieber, Europäisches Strafrecht, 2. Aufl., § 51 Rn. 35).

  • AG Kehl, 21.03.2016 - 3 Cs 206 Js 5241/15

    Zustellung eines Strafbefehls: Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht

    Einer Anordnung nach § 132 StPO steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, Rechtssache C-216/14, EuGRZ 2015, 646).
  • BGH, 18.02.2020 - 3 StR 430/19

    Kein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen

    Maßgeblich ist danach, ob der Angeklagte für seine weitere Verteidigung auf den Wortlaut der Entscheidung angewiesen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Dezember 1989 - 9783/82 - Kamasinski gegen Österreich - EGMRE 4, 450 Rn. 74; EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-216/14 - Covaci - NJW 2016, 303 Rn. 39).
  • BGH, 09.02.2017 - StB 2/17

    Unbeachtlichkeit fremdsprachiger Schreiben (Deutsch als Gerichtssprache;

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof diesen Grundsatz erheblich eingeschränkt, indem er entschieden hat, dass es für die Frage, ob ein fremdsprachig abgefasstes Schreiben von Amts wegen zu übersetzen und zu beachten ist, nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. Nr. L 280, S. 1) darauf ankommt, ob es sich um ein für das Verfahren wesentliches Dokument handelt (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C 216/14, NJW 2016, 303; vgl. SKStPO/Frister, 5. Aufl., § 187 GVG Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 184 GVG Rn. 2a).

    Ungeachtet dessen, dass sich die Wesentlichkeit ohne Übersetzung zumeist nicht beurteilen lassen dürfte, betrifft diese Entscheidung nur den nichtverteidigten Beschuldigten (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C 216/14, aaO, S. 305 Rn. 42 f.).

  • BGH, 30.11.2017 - 5 StR 455/17

    Unbeachtlichkeit der Eingabe von Schriftsätzen in fremder Sprache beim

    Dem folgt der Senat und bemerkt ergänzend: Der Europäische Gerichtshof hat den Grundsatz eingeschränkt, dass schriftliche Eingaben in fremder Sprache unbeachtlich sind (EuGH, NJW 2016, 303, 304 f. Rn. 43 mit Anm. Böhm; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 184 GVG Rn. 2a).
  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

  • LG Stuttgart, 13.09.2016 - 19 Qs 49/16

    Strafbefehlsverfahren: Zustellung eines nicht übersetzten Strafbefehls an einen

  • EuGH, 13.06.2019 - C-646/17

    Moro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

  • EuGH, 01.08.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

  • BGH, 19.08.2021 - 4 StR 410/20

    Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

  • LG Nürnberg-Fürth, 23.08.2021 - 12 Qs 57/21

    Keine wirksame Zustellung bei Zustellung an Vertreter oder Nachfolger im Amt -

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2021 - 3 V 40/20

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides - Zur Offenlegung der

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 AY 3934/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtssprache - fremdsprachiger Schriftsatz -

  • BVerwG, 09.10.2019 - 2 WDB 3.19

    Einbehalt der Bezüge; Mäßigungspflicht; Uniformtrageverbot; politische

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des

  • AG Kehl, 14.09.2018 - 2 Cs 505 Js 116/18

    Vorabentscheidungsersuchen des AG Kehl zur Zustellungsvollmacht eines

  • LG Landshut, 24.03.2016 - J Qs 76/16

    Beschwerde erfolgreich - Voraussetzung für den Erlass des beantragten Haftbefehls

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15

    Karelia

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • LG Stuttgart, 01.02.2024 - 6 Qs 8/23

    Zustellvollmacht und Wiedereinsetzung bei Aufenthalt des Beschuldigten im Ausland

  • VG München, 26.02.2019 - M 9 S 18.50547

    Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung nach Italien

  • LG Offenburg, 13.07.2016 - 3 Qs 46/15

    Zustellungsbevollmächtigter; freiwillige Erteilung der Zustellungsvollmacht

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