Rechtsprechung
EuGH, 15.10.2015 - C-352/14, C-353/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Iglesias Gutiérrez
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Finanzkrise - Beihilfen für den Finanzsektor - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt - Entscheidung der Europäischen Kommission - Einem Umstrukturierungsprozess unterworfenes Finanzunternehmen - Entlassung ...
- Europäischer Gerichtshof
Iglesias Gutiérrez
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Finanzkrise - Beihilfen für den Finanzsektor - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt - Entscheidung der Europäischen Kommission - Einem Umstrukturierungsprozess unterworfenes Finanzunternehmen - Entlassung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Iglesias Gutiérrez
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Finanzkrise - Beihilfen für den Finanzsektor - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt - Entscheidung der Europäischen Kommission - Einem Umstrukturierungsprozess unterworfenes Finanzunternehmen - Entlassung ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Wird zitiert von ... (6)
- EuGH, 25.10.2018 - C-331/17
Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen …
Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu entscheiden (Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea, C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Zwar soll sich der Gerichtshof nach dem Wortlaut der vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zur Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht äußern, doch ist er durch nichts daran gehindert, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, indem er ihm Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefert, anhand deren das Gericht selbst über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht entscheiden kann (Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea, C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 31.01.2023 - C-284/21
Kommission/ Braesch u.a.
Zwar beruhe die Genehmigung, die von der Kommission erteilt werde, nach dem Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea (C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 28), auf sämtlichen tatsächlichen Annahmen, die der betreffende Mitgliedstaat - ob in seiner Anmeldung oder in seinen Verpflichtungszusagen - unterbreitet habe, so dass der Mitgliedstaat, wenn er von diesen tatsächlichen Annahmen abweiche, eine Maßnahme durchführe, die sich von der durch die Kommission genehmigten Maßnahme faktisch unterscheide und deshalb von der Genehmigung nicht mehr gedeckt sei.Zwar hat der Gerichtshof bereits im Wesentlichen entschieden, dass, wenn in eine angemeldete Beihilfemaßnahme auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaats von ihm übernommene Verpflichtungen aufgenommen wurden, bei der Prüfung, ob die von der Kommission nach Abschluss der Vorprüfungsphase erteilte Genehmigung zur Durchführung einer solchen Beihilfemaßnahme auch dann noch gilt, wenn geltend gemacht wird, dass dieser Mitgliedstaat diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, davon auszugehen ist, dass diese Verpflichtungen integrierender Bestandteil der genehmigten Maßnahme sind, da sie von der Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt berücksichtigt wurden, so dass diese Genehmigung nur gilt, sofern die Verpflichtungen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea, C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 28).
Dabei oblag es ihr insbesondere, sich zu vergewissern, dass diese Verpflichtungszusagen mit ihren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und dem einschlägigen Unionsrecht in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea, C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 29).
- EuGH, 30.04.2020 - C-661/18
CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea, C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Auch wenn sich der Gerichtshof nach dem Wortlaut der vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zur Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht äußern soll, ist er durch nichts daran gehindert, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, indem er ihm Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefert, anhand deren das Gericht selbst über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht entscheiden kann (Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea, C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
Kotnik u.a. - Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung - …
53 - Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Iglesias Gutiérrez und Rion Bea (C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 29). - Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20
Veejaam und Espo
31 Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea (C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 28 und 29). - Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17
Plessers
5 Vgl. namentlich Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea (C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).