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   EuGH, 15.10.2015 - C-581/14   

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https://dejure.org/2015,29969
EuGH, 15.10.2015 - C-581/14 (https://dejure.org/2015,29969)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2015 - C-581/14 (https://dejure.org/2015,29969)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - C-581/14 (https://dejure.org/2015,29969)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Naderhirn

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 267 AEUV - Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts

  • Europäischer Gerichtshof

    Naderhirn

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Naderhirn

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 267 AEUV - Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Wiesbaden, 15.04.2016 - 5 K 1431/14

    Land Hessen verpflichtet, einem nicht berücksichtigten Konkurrenten eine

    Dem Europarecht widersprechendes nationales Recht hat das Fachgericht unangewendet zu lassen, und zwar auch ohne die vorherige Beseitigung der entsprechenden Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az.: C-581/14, - Naderhirn).
  • VG Wiesbaden, 31.10.2016 - 5 K 1467/14

    Die Beschränkung in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 Sportwetten Konzessionen ist

    Dem Europarecht widersprechendes nationales Recht hat das Fachgericht unangewendet zu lassen, und zwar auch ohne die vorherige Beseitigung der entsprechenden Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az.: C-581/14, - Naderhirn).
  • EuGH, 04.04.2019 - C-545/18

    Finanzamt Linz (Législation autrichienne sur les jeux de hasard) - Vorlage zur

    Ist Art. 56 Abs. 1 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union so auszulegen bzw. ist die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Frage der Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit dem Unionsrecht von jedem Gericht autonom und ohne Bindung an die diesbezügliche Rechtsanschauung anderer - gegebenenfalls auch übergeordneter - innerstaatlicher Gerichte zu beurteilen ist, bzw. sind im Besonderen die Feststellungen des Gerichtshofs in dessen Beschlüssen vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 36), sowie vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 36), wonach das Gericht "alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift", so zu verstehen, dass sich eine Bestimmung des nationalen Rechts wie § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz nur dann als mit Art. 56 Abs. 1 AEUV und mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar erweist, wenn diese so ausgelegt wird, dass die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht nicht bloß an eine diesbezüglich divergierende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gebunden, sondern in dem Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof keine eigenständige Sachentscheidung vorgenommen, sondern die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bloß aufgehoben hat, diese in der Folge auch nicht zur Erlassung einer neuerlichen (sogenannten "Ersatz"-)Entscheidung verpflichtet sind?.

    Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, auf welche Art und Weise die Vereinbarkeit einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art. 56 Abs. 1 AEUV und Art. 47 der Charta gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs insbesondere in seinen Beschlüssen vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707), sowie vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417), zu beurteilen ist, wenn das vorlegende Gericht aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats an die Rechtsanschauung des obersten Verwaltungsgerichts dieses Mitgliedstaats gebunden ist, das jedoch keine eigenständige Sachentscheidung vorgenommen hat.

    Zwar beziehen sich die Fragen des vorlegenden Gerichts auch auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707), wonach in dem Fall, dass die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht, ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn, C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17

    Hochtief

    37 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 35).

    38 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 37).

  • EuGH, 07.06.2018 - C-589/16

    Filippi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

    Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass, wenn die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht, ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn, C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 35).

    Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn ein nationales Gericht aufgrund einer solchen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, an die es gebunden ist, daran gehindert wäre, in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand, dass eine nationale Vorschrift nach einem Urteil des Gerichtshofs als unionsrechtswidrig anzusehen ist, angemessen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der Vorrang des Unionsrechts ordnungsgemäß gewährleistet wird, indem es alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn, C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 36).

  • VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.994

    Kein Anspruch auf Erteilung einer isolierten Erlaubnis zur Vermittlung von

    Dem Europarecht widersprechendes nationales Recht hat das Fachgericht unangewendet zu lassen, und zwar auch ohne die vorherige Beseitigung der entsprechenden Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren (vgl. EuGH, B. v. 15.10.2015 - Rs. C-581/14, Naderhirn - juris Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Art. 49 und 56 AEUV - Glücksspiele - Glücksspielmonopol in

    10 Vgl. zur Zulässigkeit eines Vorlagebeschlusses, wenn zwischen nationalen Gerichten eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Entscheidung des Gerichtshofs besteht, auch Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707).
  • OVG Niedersachsen, 26.02.2019 - 15 KF 45/17

    Wertgleiche Abfindung; Abwicklungsplan; Agrarstrukturverbesserung; Arrondierung;

    Diese Verpflichtung obliegt jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen seiner Zuständigkeiten (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.10.2015 - C-581/14 - juris Rn. 31 m. w. N.).
  • VG Wiesbaden, 31.10.2016 - 5 K 1388/14

    Die Beschränkung in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 Sportwetten Konzessionen ist

    Dem Europarecht widersprechendes nationales Recht hat das Fachgericht unangewendet zu lassen, und zwar auch ohne die vorherige Beseitigung der entsprechenden Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az.: C-581/14, - Naderhirn).
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