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   EuGH, 15.10.2020 - C-117/19   

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https://dejure.org/2020,30530
EuGH, 15.10.2020 - C-117/19 (https://dejure.org/2020,30530)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2020 - C-117/19 (https://dejure.org/2020,30530)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - C-117/19 (https://dejure.org/2020,30530)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Linas Agro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 - Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT - Definition - Verordnung (EG) Nr. 945/2005 - Bestimmung des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Zollunion; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014; Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT; Definition; Verordnung (EG) Nr. 945/2005; Bestimmung des Gehalts ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 - Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT - Definition - Verordnung (EG) Nr. 945/2005 - Bestimmung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Linas Agro

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 945/2005, EGV 1225/2009 Art 11 Abs 2, EUV 999/2014
    Litauen, Dünger, Stickstoffgehalt, Kommission für Steuerstreitigkeiten

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGV 945/2005 ; EGV 1225/2009 Art 11 Abs 2 ; EUV 999/2014

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Linas Agro

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.04.2013 - C-595/11

    Steinel Vertrieb - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 15.10.2020 - C-117/19
    Auf eine Ware sind nur dann Zölle und Steuern zu erheben, wenn sie in die KN-Unterposition eingereiht wird, die in einer Antidumpingverordnung genannt ist, und zugleich alle Merkmale der betroffenen Ware aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 30 und 31).

    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht mit dem Zweck und der Systematik der Grundverordnungen vereinbar ist, wenn die Anwendung der Antidumpingzölle auf andere Waren als die von einer Antidumpingverordnung betroffene Ware ausgeweitet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 43).

  • EuG, 09.07.2009 - T-348/05

    JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.10.2020 - C-117/19
    Zweitens hat das Gericht mit Urteil vom 10. September 2008, JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat (T-348/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:327), ausgelegt durch das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009, JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat, (T-348/05 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:261), die Verordnung Nr. 945/2005 wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 für nichtig erklärt, soweit sie das JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat betrifft.
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 15.10.2020 - C-117/19
    Drittens ist zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts zu den Beweismodalitäten für die Widerlegung dieser Vermutung, wie etwa einer Laboranalyse, darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 39 und 82).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-362/20

    Profit Europe und Gosselin Forwarding Services - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Eine Auslegung der Antidumpingverordnungen, die eine Ausweitung der Anwendung der Antidumpingmaßnahmen auf neuartige Waren bewirken würde, die zwar die gleichen wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale wie die in diesen Verordnungen genannten aufweisen und zudem unter demselben KN-Code einzureihen sind, aber doch andersartige Waren sind, da sie zusätzliche Merkmale aufweisen, die in diesen Verordnungen nicht genannt sind, ist nicht mit dem Zweck und der Systematik der Grundverordnung vereinbar (vgl. entsprechend Urteile vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 43, und vom 15. Oktober 2020, Linas Agro, C-117/19, EU:C:2020:833, Rn. 46).
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