Rechtsprechung
EuGH, 15.11.1984 - 236/83 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Universität Hamburg / Hauptzollamt München-West
GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZOLLFREIE EINFUHR - GEGENSTÄNDE WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTERS - ' ' TEILE , ERSATZTEILE ODER ZUBEHÖR ' ' EINER KOMPLEXEN ANLAGE DER WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNG - QUALIFIZIERUNG ALS WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE - ...
- EU-Kommission
Universität Hamburg / Hauptzollamt München-West
- Wolters Kluwer
Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung 1798/75/EWG über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) befreite Einfuhr von Gegenständen; Zollfreie Einfuhr von Gegenständen wissenschaftlichen Charakters; Behandlung von Teilen einer Anlage oder komplexen ...
- Judicialis
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GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZOLLFREIE EINFUHR - GEGENSTÄNDE WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTERS - ' ' TEILE , ERSATZTEILE ODER ZUBEHÖR ' ' EINER KOMPLEXEN ANLAGE DER WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNG - QUALIFIZIERUNG ALS WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Zollfreie Einfuhr von Gegenständen wissenschaftlichen Charakters - Zollregelung für Teile, Ersatzteile und Zubehör.
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 26.10.1982 - 104/81
Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.
Auszug aus EuGH, 15.11.1984 - 236/83
23 Was die Schlußfolgerungen hinsichtlich der möglichen Auslegung bestehender Vertragsbestimmungen durch die anderen Vertragsparteien angeht, genügt es, an das zu erinnern, was der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 1982 zu der Notwendigkeit ausgeführt hat, ohne Rücksicht auf Erwägungen über die Gegenseitigkeit bei der Verwirklichung internationaler Abkommen durch andere Vertragsparteien eine objektive Auslegung solcher Abkommen sicherzustellen (Rechtssache 104/81, Hauptzollamt Mainz/Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnummer 18 der Entscheidungsgründe des Urteils). - EuGH, 02.02.1978 - 72/77
Universiteitskliniek Utrecht / Inspecteur der invoerrechten en accinzen
Auszug aus EuGH, 15.11.1984 - 236/83
Die Qualifizierung eines solchen Teils hängt also davon ab, ob es außerhalb der Verbindung, die es mit einer anderen wissenschaftlichen Anlage haben kann, ebenfalls eine eigenständige wissenschaftliche Funktion ausüben kann und im übrigen sämtlichen Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung genügt, insbesondere in dem Sinne, daß es sich um eine für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignete Vorrichtung handeln muß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Februar 1978 (Rechtssache 72/77, Universiteitskliniek Utrecht, Slg. 1978, 189) hervorgehoben hat.
- BFH, 13.01.1987 - VII R 96/83
Zollbefreiung von in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten Anlagen
Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 15. November 1984 Rs. 236/83 (EuGHE 1984, 3849, 3868) ist Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 1798/75 dahin auszulegen, "daß Teile, Ersatzteile und Zubehör zollfrei eingeführt werden können, wenn sie für wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmt sind, die selbst vom Zoll freigestellt werden oder freigestellt worden sind.Nach dem Urteil in EuGHE 1984, 3849, 3868 schließt "der Umstand, daß Gegenstände als Teile einer Anlage oder komplexen apparativen Einheit der wissenschaftlichen Forschung angesehen werden können, ihre Qualifizierung als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte nicht aus, wenn feststeht, daß sie eine eigenständige wissenschaftliche Funktion ausüben können, und wenn sämtliche Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1798/75 erfüllt sind".
- EuGH, 04.07.1985 - 51/84
Land Niedersachsen / Hauptzollamt Friedrichshafen
Die Kommission verweist zunächst auf die enge Verbindung zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache 236/83, in der das Urteil am 15. November 1984 ergangen sei (Slg. 1984, 3849). - Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1985 - 51/84
Land Niedersachsen gegen Hauptzollamt Friedrichshafen. - GZT - Zollbefreiung für …
Dieses Ergebnis stützt sich auf Ihr Urteil vom 15. November 1984 in der Rechtssache 236/83 (Universität Hamburg/Hauptzollamt München-West, Slg. 1984, 3849), in dem Sie eine völlig gleiche Streitfrage entschieden haben. - Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1985 - 81/84
Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V. gegen …
Es gibt nämlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder ist das Interface ein eigenständiges Gerät, dann kann man prüfen, ob ein Anspruch auf Zollbefreiung besteht, oder, was wahrscheinlicher ist, es handelt sich um Zubehör, und dann folgt seine Behandlung nach der Gemeinschaftsregelung derjenigen des Hauptgeräts (vgl. zuletzt Urteil vom 15. November 1984 in der Rechtssache 236/83, Universität Hamburg/Hauptzollamt München-West, noch nicht veröffentlicht).