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   EuGH, 15.11.2012 - C-34/11   

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https://dejure.org/2012,34653
EuGH, 15.11.2012 - C-34/11 (https://dejure.org/2012,34653)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2012 - C-34/11 (https://dejure.org/2012,34653)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2012 - C-34/11 (https://dejure.org/2012,34653)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrolle der Umweltbelastung - Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrolle der Umweltbelastung - Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrolle der Umweltbelastung - Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrolle der Umweltbelastung - Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 1) - Grenzwerte und Alarmschwellen für den Schutz der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.01.2012 - C-185/11

    Kommission / Slowenien

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-34/11
    Auch wenn die Portugiesische Republik gegen die vorliegende Klage keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, ist vorab gleichwohl festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, C-185/11, Randnr. 28, und vom 8. März 2012, Kommission/Portugal, C-524/10, Randnr. 64).

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-5267, Randnr. 32, vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, Randnr. 29, und vom 19. April 2012, Kommission/Niederlande, C-141/10, Randnr. 15).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-446/01

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-34/11
    Die Portugiesische Republik entgegnet in ihrer Gegenerwiderung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Lage zu beurteilen sei, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befunden habe (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 2003, Kommission/Italien, C-143/02, Slg. 2003, I-2877, Randnr. 11, und vom 12. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-446/01, Slg. 2003, I-6053, Randnr. 15).
  • EuGH, 01.02.2007 - C-199/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-34/11
    Unter diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig zu erfassen, was notwendig ist, damit der Gerichtshof überprüfen kann, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-199/04, Slg. 2007, I-1221, Randnrn. 20 und 21, sowie vom 24. März 2011, Kommission/Slowenien, C-365/10, Randnr. 19).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-365/10

    Kommission / Slowenien

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-34/11
    Unter diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig zu erfassen, was notwendig ist, damit der Gerichtshof überprüfen kann, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-199/04, Slg. 2007, I-1221, Randnrn. 20 und 21, sowie vom 24. März 2011, Kommission/Slowenien, C-365/10, Randnr. 19).
  • EuGH, 31.03.1992 - C-362/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-34/11
    Auch wenn die Portugiesische Republik gegen die vorliegende Klage keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, ist vorab gleichwohl festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, C-185/11, Randnr. 28, und vom 8. März 2012, Kommission/Portugal, C-524/10, Randnr. 64).
  • EuGH, 20.03.2003 - C-143/02

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-34/11
    Die Portugiesische Republik entgegnet in ihrer Gegenerwiderung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Lage zu beurteilen sei, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befunden habe (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 2003, Kommission/Italien, C-143/02, Slg. 2003, I-2877, Randnr. 11, und vom 12. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-446/01, Slg. 2003, I-6053, Randnr. 15).
  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-34/11
    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-5267, Randnr. 32, vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, Randnr. 29, und vom 19. April 2012, Kommission/Niederlande, C-141/10, Randnr. 15).
  • EuGH, 08.03.2012 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-34/11
    Auch wenn die Portugiesische Republik gegen die vorliegende Klage keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, ist vorab gleichwohl festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, C-185/11, Randnr. 28, und vom 8. März 2012, Kommission/Portugal, C-524/10, Randnr. 64).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-141/10

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-34/11
    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-5267, Randnr. 32, vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, Randnr. 29, und vom 19. April 2012, Kommission/Niederlande, C-141/10, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    21 Vgl. Urteile vom 10. Mai 2011, Kommission/Schweden (PM10) (C-479/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:287), vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (PM10) (C-34/11, EU:C:2012:712), und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien (PM10) (C-68/11, EU:C:2012:815).

    26 Vgl. Urteile vom 10. Mai 2011, Kommission/Schweden (PM10) (C-479/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:287), vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (PM10) (C-34/11, EU:C:2012:712), und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien (PM10) (C-68/11, EU:C:2012:815).

    71 Urteile vom 10. Mai 2011, Kommission/Schweden (PM10) (C-479/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:287), vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (PM10) (C-34/11, EU:C:2012:712), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien (PM10) (C-68/11, EU:C:2012:815), vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (PM10) (C-336/16, EU:C:2018:94), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte - Stickstoffdioxid) (C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Die fehlende Angabe eines unverzichtbaren Elements des Inhalts einer Klageschrift wie die Angabe des Zeitraums, in dem die Republik Bulgarien nach dem Vorbringen der Kommission gegen das Unionsrecht verstoßen haben solle, genüge daher nicht den Anforderungen an Kohärenz, Klarheit und Genauigkeit, wie sie im Urteil vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 47), aufgeführt seien.

    Die Nichteinhaltung der Grenzwerte genügt daher für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2011, Kommission/Schweden, C-479/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:287, Rn. 15 und 16, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 52 und 53).

    Wie für die erste Rüge beachte die Kommission daher nicht die Anforderungen an Kohärenz, Klarheit und Genauigkeit, wie sie im Urteil vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 46 bis 48), formuliert seien.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-68/11

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Vorab ist festzustellen, dass die Italienische Republik zwar gegen die vorliegende Klage keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, der Gerichtshof aber von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, C-185/11, Randnr. 28, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, Randnr. 42).

    Unter diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Beschwerdepunkte enthalten, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig zu erfassen, was notwendig ist, damit er überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-199/04, Slg. 2007, I-1221, Randnrn. 20 und 21, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 43).

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die fehlende Angabe eines unverzichtbaren Elements des Inhalts einer Klageschrift wie des Zeitraums, in dem die Italienische Republik nach dem Vorbringen der Kommission gegen das Unionsrecht verstoßen haben soll, nicht den Anforderungen an Kohärenz, Klarheit und Genauigkeit genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 47).

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 8/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008

    aa) Der EuGH hat hinsichtlich der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG für die Anerkennung einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter die Zwei-Drittel-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. sowie die dort normierte Bedingung, dass die Kosten für die betreffenden Leistungen der ambulanten Pflege ganz oder zum überwiegenden Teil von den gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern übernommen worden sein müssen, ausdrücklich gebilligt (vgl. dazu EuGH-Urteil Zimmermann, EU:C:2012:712, UR 2013, 35, Rz 35; ferner BFH-Urteil vom 19. März 2013 XI R 47/07, BFHE 240, 439, HFR 2013, 629, Rz 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    70 Wie der Gerichtshof in seinem von Polen angeführten Urteil vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 36), festgestellt hat, kann der Kommission aus einer solchen Klarstellung, selbst wenn sie die Rechtslage in der Vergangenheit betrifft, ein Vorteil erwachsen.
  • EuGH, 26.04.2018 - C-97/17

    Kommission / Bulgarien

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben und die Anträge in der Klageschrift eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, EU:C:2010:14, Rn. 26, vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, EU:C:2010:340, Rn. 32, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 44).

    Es ist im Übrigen ständige Rechtsprechung, dass der Gerichtshof zu prüfen hat, ob die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig zu erfassen, was notwendig ist, damit der Gerichtshof überprüfen kann, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

    70 Wie der Gerichtshof in seinem von Polen angeführten Urteil vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 36), festgestellt hat, kann der Kommission aus einer solchen Klarstellung, selbst wenn sie die Rechtslage in der Vergangenheit betrifft, ein Vorteil erwachsen.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung

    Auch wenn die Republik Polen gegen diese Rüge keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, ist vorab gleichwohl festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2012, Kommission/Portugal, C-524/10, Randnr. 64, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    305 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik (C-343/08, EU:C:2010:14, Rn. 26), vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien (C-211/08, EU:C:2010:340, Rn. 32), und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    23 - Urteile vom 24. März 2011, Kommission/Slowenien (C-365/10, EU:C:2011:183, Rn. 24), vom 10. Mai 2011, Kommission/Schweden (C-479/10, EU:C:2011:287, Rn. 13 bis 16), und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-399/17

    Kommission/ Tschechische Republik - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV -

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