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   EuGH, 15.11.2017 - C-496/16   

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https://dejure.org/2017,44634
EuGH, 15.11.2017 - C-496/16 (https://dejure.org/2017,44634)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2017 - C-496/16 (https://dejure.org/2017,44634)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2017 - C-496/16 (https://dejure.org/2017,44634)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aranyosi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Aranyosi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 15.11.2017 - C-496/16
    Insoweit liegt die Rechtfertigung der Vorlage zur Vorabentscheidung nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines das Unionsrecht betreffenden Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-452/16

    Poltorak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 15.11.2017 - C-496/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nur Europäische Haftbefehle im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses gemäß dessen Vorschriften zu vollstrecken sind (Urteil vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 28).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 15.11.2017 - C-496/16
    Mit Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), entschied der Gerichtshof, dass Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassener Europäischer Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden,

    Im Urteil Aranyosi, mit dem Vorlagefragen desselben Gerichts beantwortet worden sind, das die Fragen im vorliegenden Fall vorgelegt hat, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass "die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassener Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ... ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird"(10).

    Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens sind für das Unionsrecht von wesentlicher Bedeutung, weil sie, wie der Gerichtshof im Urteil Aranyosi unter Hinweis auf das Gutachten 2/13(17) festgestellt hat, "die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen", da "[k]onkret ... der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat [verlangt], dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten"(18).

    Aus dem Urteil Aranyosi ergibt sich jedoch, dass das Unionsrecht abgesehen von dem von mir vorstehend genannten Fall (d. h. unabhängig davon, ob der Rat gemäß Art. 7 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV verankerten Werte und Rechte festgestellt hat) die Nichtvollstreckung eines EuHb in anderen Einzelfällen ausnahmsweise erlaubt.

    Meiner Ansicht nach entspricht die Situation, die das vorlegende Gericht wiedergibt, nicht genau derjenigen, die dem Urteil Aranyosi zugrunde liegt.

    In Anbetracht der erhaltenen Informationen hält das vorlegende Gericht es für angemessen, einen neuen relevanten Faktor zu berücksichtigen, nämlich die Einführung von Schutzmaßnahmen, die im Ausstellungsstaat zu der Zeit, als die im Urteil Aranyosi beantworteten Vorlagefragen aufgeworfen wurden, fehlten(23).

    Hinsichtlich der Beurteilung der tatsächlichen Umsetzung dieses Schutzmechanismus weise ich darauf hin, dass sich nach dem Urteil Aranyosi "objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat ... u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des EGMR , aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben [können]"(30).

    Ich meine, dass diese Lösung am ehesten mit dem Urteil Aranyosi, mit den Grundsätzen des Rahmenbeschlusses und mit der gebührenden Achtung vor den Gerichten der einzelnen Staaten (hier Ungarn) in Einklang steht, die nicht unbegründeterweise mit dem Verdacht einer allgemeinen Nachsichtigkeit bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 4 der Charta beim Erlass eines EuHb belegt werden können.

    Ich sage aufschieben und nicht verweigern , da die mit dem Urteil Aranyosi begründete Rechtsprechung nicht zwangsläufig bedeutet, dass die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe des Verfolgten ablehnen muss, wenn nicht mehr allgemein und abstrakt, sondern konkret und persönlich die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 der Charta besteht.

    3 Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 (im Folgenden: Urteil Aranyosi).

    10 Urteil Aranyosi, Tenor.

    12 Die neue Rechtssache Aranyosi II war damit gegenstandslos geworden, wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi (C-496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866), festgestellt hat.

    16 Urteil Aranyosi, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    18 Urteil Aranyosi, Rn. 78. In einem anderen Kontext (dem der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung), aber im selben Sinne hat der Gerichtshof entschieden, dass "die durch die Verordnung [(EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1)] geschaffenen Systeme der Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen ... auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug darauf [beruhen], dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundrechte zu bieten" (Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil Aranyosi, Rn. 42 bis 45.

    22 Der Gerichtshof stellte in seiner Antwort klar, dass "das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel" "sich ... auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben ... stützen [muss]" (Urteil Aranyosi, Rn. 89, Hervorhebung nur hier).

    28 Urteil Aranyosi, Rn. 86.

    29 Urteil Aranyosi, Rn. 88.

    30 Urteil Aranyosi, Rn. 89, Hervorhebung nur hier.

    39 "Die Feststellung des Vorliegens einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der allgemeinen Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat kann ... als solche nicht zur Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls führen" (Urteil Aranyosi, Rn. 91).

    40 Urteil Aranyosi, Rn. 92. Hervorhebung nur hier.

    41 Urteil Aranyosi, Rn. 94.

    42 Dies steht im Einklang mit dem Urteil Aranyosi (Rn. 95): "[D]ie genannte [vollstreckende Justizbehörde muss] nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll.".

    49 Auch dies steht im Einklang mit dem Urteil Aranyosi (Rn. 97): "Nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses kann die vollstreckende Justizbehörde eine Frist für den Erhalt der von der ausstellenden Justizbehörde erbetenen zusätzlichen Informationen festsetzen.

    51 Urteil Aranyosi, Rn. 89.

    57 Vgl. Rn. 19 bis 20 ihrer schriftlichen Erklärungen, die den Vorschlag der niederländischen Regierung in der Rechtssache Aranyosi II (Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi, C-496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866) widerspiegeln.

    61 Urteil Aranyosi, Rn. 98. Hervorhebung nur hier.

    Die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls kann nämlich keine unbefristete Inhaftierung der betreffenden Person rechtfertigen" (Urteil Aranyosi, Rn. 101).

    63 "Kommt die vollstreckende Justizbehörde ... zu dem Ergebnis, dass sie verpflichtet ist, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie ... nach den Art. 12 und 17 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses die vorläufige Freilassung dieser Person mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind , solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des [EuHb] ergangen ist" (Urteil Aranyosi, Rn. 102, Hervorhebung nur hier).

    64 Urteil Aranyosi, Rn. 104 a. E.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    In Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Caldararu entwickelten Grundsätze prüfte es die von den rumänischen Behörden übermittelten Informationen über die Bedingungen, unter denen Herr Dorobantu im Anschluss an seine Übergabe inhaftiert würde.

    Die zweite Bemerkung betrifft die Regeln und Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Caldararu entwickelt und sodann im Urteil Generalstaatsanwaltschaft aufgegriffen hat.

    Im Urteil Aranyosi und Caldararu hat der Gerichtshof erstmals eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung unter Mitgliedstaaten anerkannt, indem er von der vollstreckenden Justizbehörde verlangte, die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat zu prüfen, falls der Betroffene aufgrund von Mängeln des Strafvollzugssystems dieses Staates einer echten Gefahr ausgesetzt sein könnte, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.

    Im Anschluss an das Urteil Aranyosi und Caldararu befasste das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (Deutschland) den Gerichtshof mit zwei neuen Vorabentscheidungsersuchen.

    Das zweite Ersuchen, das am 27. März 2018 im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen ML eingereicht wurde, ermöglichte es dem Gerichtshof, in seinem Urteil Generalstaatsanwaltschaft die Bedeutung und Tragweite der von ihm im Urteil Aranyosi und Caldararu entwickelten Grundsätze zu präzisieren(22), insbesondere im Kontext der individuellen und gründlichen Beurteilung der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

    Wie bereits erwähnt, ermöglichen die Regeln und Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Caldararu entwickelt und sodann im Urteil Generalstaatsanwaltschaft aufgegriffen hat, die Beantwortung dieser Fragestellungen.

    Dieser Grundsatz wurde zunächst implizit im Urteil Aranyosi und Caldararu aufgestellt, als der Gerichtshof von der vollstreckenden Justizbehörde verlangte, das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung "konkret und genau"(25) zu prüfen.

    Der Gerichtshof ist also dem Ansatz gefolgt, für den er sich bereits im Urteil Aranyosi und Caldararu entschieden hatte.

    Der Gerichtshof hat dies im Urteil Aranyosi und Caldararu ausdrücklich hervorgehoben, indem er ausgeführt hat, dass die EMRK ein absolutes Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung vorsieht, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt, und zwar unter allen Umständen, auch bei der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens(58).

    Wie sich aus der mit dem Urteil Aranyosi und Caldararu begründeten Rechtsprechung ergibt, stellt diese Prüfung wesensgemäß eine Ausnahme von den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung dar und kann nur die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat betreffen - seien es die in diesem Staat allgemein vorherrschenden Bedingungen oder die konkreten Bedingungen, unter denen der Betroffene dort inhaftiert werden soll -, unter Ausschluss jeder anderen Erwägung zu den Grundsätzen, auf denen der europäische Strafrechtsraum beruht.

    3 C-404/15 und C-659/15 PPU, im Folgenden: Urteil Aranyosi und Caldararu, EU:C:2016:198.

    16 Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 87).

    17 Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 85).

    18 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 89).

    19 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 92).

    20 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 98 und 104).

    21 Die Rechtssache "Aranyosi II" ist somit gegenstandslos geworden, wie der Gerichtshof im Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi (C-496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866), festgestellt hat.

    22 Im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), stellte der Gerichtshof in Bezug auf die echte Gefahr einer Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta niedergelegten Grundrechts auf ein faires Verfahren aufgrund von systemischen oder allgemeinen Mängeln, die die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat beeinträchtigen, dieselben Grundsätze auf und folgte demselben Gedankengang wie in den Urteilen Aranyosi und Caldararu sowie Generalstaatsanwaltschaft.

    25 Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 92).

    38 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 90).

    58 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 87).

  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Somit ergibt sich aus den Informationen im Beschluss des OLG Hamburg vom 25. September 2018 und in diesem Schreiben vom 20. Dezember 2018, dass das vorlegende Gericht über die Vollstreckung eines gültigen Europäischen Haftbefehls zu befinden hat (vgl. zum gegenteiligen Fall Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi, C-496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866, Rn. 26 und 27).
  • OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17

    Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

    [42] (2) Der Senat hat bereits in einem weiteren früheren Vorlagebeschluss (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48), auf den hin allerdings wegen der Rücknahme des Auslieferungsersuchens eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bisher nicht ergangen ist (siehe EuGH, Beschluss vom 15.11.2017, Aranyosi - C-496/16), die Auffassung vertreten, dass es der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof bedarf, ob die Reichweite der Aufklärungspflichten der vollstreckenden Justizbehörden auch auf solche Justizvollzugsanstalten zu erstrecken ist, in die eine mögliche spätere Verlegung des Verfolgten in Betracht kommt.
  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Der Europäische Gerichtshof, der zuvor für die mündliche Verhandlung dieser Rechtssache die Frage zur Beantwortung formuliert hatte, ob bei einer Beschränkung der Prüfung der Haftbedingungen auf die erste Haftanstalt nach Übergabe des Verfolgten an den ersuchenden Mitgliedsstaat eine Umgehung der Gewährleistung des Verbots von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch die Grundsätze aus der Entscheidung Aranyosi und Caldararu drohen würde, hob daraufhin den bereits angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 auf und entschied mit Beschluss vom 15.11.2017, dass wegen der Aufhebung der zugrunde liegenden Haftbefehle über das Vorabentscheidungsverfahren nicht mehr zu entscheiden sei (siehe EuGH, Beschluss vom 15.11.2017 - C-496/16, juris, ABl. EU 2018, Nr C 32, 6).
  • EuGH, 10.01.2019 - C-169/18

    Mahmood u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erledigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi, C-496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866, Rn. 22).
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