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   EuGH, 15.11.2018 - C-308/17   

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https://dejure.org/2018,37375
EuGH, 15.11.2018 - C-308/17 (https://dejure.org/2018,37375)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2018 - C-308/17 (https://dejure.org/2018,37375)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2018 - C-308/17 (https://dejure.org/2018,37375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuhn

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 1 - Begriff ,Zivil- und Handelssachen" - Von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen - Beteiligung des privaten Sektors an der ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2018. Hellenische Republik gegen Leo Kuhn. Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Klage einer natürlichen Person gegen Griechenland auf Erfüllung griechischer Staatsanleihen bzw. Schadensersatz ("Kuhn")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers griechischer Staatsanleihen, die im Jahr 2012 zwangsweise umgetauscht wurden, gegen den griechischen Staat zuständig ist, richtet sich nicht nach ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kuhn

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Zivil- und Handelssachen" - Von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen - Beteiligung des privaten Sektors an der ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen - Welches Gericht ist für Klagen von Privatanlegern zuständig?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen privater Inhaber griechischer Staatsanleihen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen eines privaten Inhabers griechischer Staatsanleihen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Klage einer natürlichen Person gegen Griechenland auf Erfüllung griechischer Staatsanleihen bzw. Schadensersatz ("Kuhn")

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 2290
  • EuZW 2019, 88
  • WM 2019, 395
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-308/17
    Diese Auslegung führt dazu, dass bestimmte Klagen und gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeschlossen sind (Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter diese Verordnung fallen können, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt (Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere bei Streitigkeiten der Fall, die einer Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits entspringen, da diese Befugnisse ausübt, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln hinausgehen (Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-308/17
    Da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, gilt die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteile vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31).

    Dies ist bei Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, da sie den Anwendungsbereich dieser Verordnungen auf "Zivil- und Handelssachen" beschränken, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definieren, der - wie der Gerichtshof entschieden hat - als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteile vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 35, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 33).

  • EuGH - C-247/13 (anhängig)

    Reznicek

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-308/17
    Dies ist bei Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, da sie den Anwendungsbereich dieser Verordnungen auf "Zivil- und Handelssachen" beschränken, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definieren, der - wie der Gerichtshof entschieden hat - als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteile vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 35, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 33).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-308/17
    Dies ist bei Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, da sie den Anwendungsbereich dieser Verordnungen auf "Zivil- und Handelssachen" beschränken, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definieren, der - wie der Gerichtshof entschieden hat - als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteile vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 35, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 33).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-308/17
    Da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, gilt die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteile vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim

    Offenbar hat nämlich der Oberste Gerichtshof (Österreich) in seinem Urteil vom 22. Januar 2019 (10 Ob 103/18x, unter 1.1) unter Berücksichtigung des Urteils vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Rechtsstreit über eine Klage, die gegen einen Mitgliedstaat erhoben wurde, der Anleihen begeben hatte und nach der Emission dieser Anleihen ein Gesetz erließ, das es ermöglichte, die ursprünglichen Anleihebedingungen zu ändern, nicht "Zivil- und Handelssachen" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) betraf, darauf erkannt, dass in einem entsprechenden Rechtsstreit die österreichischen Gerichte nicht über die Haftung eines beklagten Staates entscheiden können.

    37 Um zu ermitteln, ob der Begriff "Zivil- und Handelssachen" eine Schadensersatzklage erfasst, hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 38), auf Handlungen, die dem Schaden und damit der Schadensersatzklage zugrunde liegen, im Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 36), auf Handlungen , auf die ein Rechtsstreit zurückgeht, und schließlich im Urteil vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 45), auf Handlungen, gegen die sich eine Klage richtet, abgestellt.

    39 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und 32).

    49 Vgl. Urteil vom 15. November 2018 (C-308/17, EU:C:2018:911).

    50 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 38 und 39).

    51 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 40 und 41).

    52 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 42).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360" Rn. 18, vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911" Rn. 31, sowie vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162" Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 06.05.2020 - 2 BvR 331/18

    Umschuldung griechischer Staatsanleihen unterliegt als hoheitliche Maßnahme eines

    Diese würde Befugnisse ausüben, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln hinausgingen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 27 ff., 35, 42 f.).

    Die rückwirkende Einführung einer CAC habe es der Hellenischen Republik somit ermöglicht, allen Anleiheinhabern eine wesentliche Änderung der finanziellen Bedingungen dieser Anleihen aufzuerlegen, und zwar auch jenen, die mit dieser Änderung nicht einverstanden gewesen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 39 f.).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben und ersetzt wurde, gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Eingangs ist daran zu erinnern, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, da diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben und ersetzt wurde, auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 14.07.2020 - 2 BvR 1163/16

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Diese würde Befugnisse ausüben, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln hinausgingen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 27 ff., 35, 42 f.).

    Die rückwirkende Einführung einer CAC habe es der Hellenischen Republik somit ermöglicht, allen Anleiheinhabern eine wesentliche Änderung der finanziellen Bedingungen dieser Anleihen aufzuerlegen, und zwar auch jenen, die mit dieser Änderung nicht einverstanden gewesen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 39 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    Diese Erwägung ist durch das Urteil Kuhn(19), das die Auslegung des Begriffs "Zivil- und Handelssachen" im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft, nicht in Frage gestellt worden.

    19 Urteil vom 15. November 2018 (C-308/17, EU:C:2018:911).

    20 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 37 und 38).

  • BVerfG, 27.10.2020 - 2 BvR 558/19

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Diese würde Befugnisse ausüben, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln hinausgingen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 27 ff., 35, 42 f.).

    Die rückwirkende Einführung einer CAC habe es der Hellenischen Republik somit ermöglicht, allen Anleiheinhabern eine wesentliche Änderung der finanziellen Bedingungen dieser Anleihen aufzuerlegen, und zwar auch jenen, die mit dieser Änderung nicht einverstanden gewesen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 39 f.).

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland -

    aa) Der Begriff der "Zivil- und Handelssachen" iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist verordnungsautonom auszulegen (EuGH 15. November 2018 - C-308/17 - [Kuhn] Rn. 32; 22. Oktober 2015 - C-523/14 - [Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements] Rn. 29) .
  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Weiters ist darauf hinzuweisen, dass, da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 15. November 2018, Hellenische Republik, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1047/18

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • EuGH, 10.07.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 19.12.2019 - C-592/18

    Darie

  • EuGH, 05.12.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

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