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   EuGH, 15.11.2018 - C-457/17   

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https://dejure.org/2018,37384
EuGH, 15.11.2018 - C-457/17 (https://dejure.org/2018,37384)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2018 - C-457/17 (https://dejure.org/2018,37384)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2018 - C-457/17 (https://dejure.org/2018,37384)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Maniero

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. g - Geltungsbereich - Begriff "Bildung" - Vergabe von Stipendien, die juristische Forschungs- oder Studienvorhaben im ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. g - Geltungsbereich - Begriff "Bildung" - Vergabe von Stipendien, die juristische Forschungs- oder Studienvorhaben im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. g - Geltungsbereich - Begriff "Bildung" - Vergabe von Stipendien, die juristische Forschungs- oder Studienvorhaben im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Maniero

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. g - Geltungsbereich - Begriff "Bildung" - Vergabe von Stipendien, die juristische Forschungs- oder Studienvorhaben im ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Maniero

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die einschränkende Auslegung des Diskriminierungsverbots wegen der "ethnischen Herkunft'' durch den EuGH" von RAin Sophie Valentine, original erschienen in: NZA 2019, 364 - 367.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1057
  • NZA 2019, 383
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-457/17
    Andererseits sei nach Rn. 60 des Urteils vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480), der Begriff "Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft" in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 unterschiedslos anzuwenden, gleichviel ob die fragliche Maßnahme Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Personen anderer Herkunft betreffe, die durch diese Maßnahme zusammen mit Ersteren in besonderer Weise benachteiligt würden.

    Speziell zum sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 ergibt sich aus ihrem zwölften Erwägungsgrund, dass zur Gewährleistung der Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften, die allen Menschen - ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - eine Teilhabe ermöglichen, spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft auch Aspekte wie die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten mit abdecken sollten (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 41, und vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 40).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, darf daher der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 in Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, sowie des Umstands, dass sie in dem jeweiligen Bereich nur dem Gleichbehandlungsgrundsatz Ausdruck gibt, der einer der tragenden Grundsätze des Unionsrechts und in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, nicht eng definiert werden (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 43, sowie vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 42).

    Der Begriff "in besonderer Weise benachteiligen" im Sinne dieser Vorschrift ist so zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten Rasse oder ethnischen Herkunft sind, die durch die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100, und vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 27).

  • EuGH, 06.04.2017 - C-668/15

    Jyske Finans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-457/17
    Der Begriff "in besonderer Weise benachteiligen" im Sinne dieser Vorschrift ist so zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten Rasse oder ethnischen Herkunft sind, die durch die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100, und vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 27).

    Außerdem kann das Vorliegen einer ungünstigen Behandlung nicht allgemein und abstrakt, sondern muss spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung festgestellt werden (Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 31 und 32).

    Wie bei den Gegebenheiten, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans (C-668/15, EU:C:2017:278), ergangen ist, ist festzustellen, dass die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft von der Voraussetzung des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung nachteiliger betroffen wären als Personen anderer ethnischer Herkunft.

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-457/17
    Speziell zum sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 ergibt sich aus ihrem zwölften Erwägungsgrund, dass zur Gewährleistung der Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften, die allen Menschen - ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - eine Teilhabe ermöglichen, spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft auch Aspekte wie die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten mit abdecken sollten (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 41, und vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 40).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, darf daher der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 in Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, sowie des Umstands, dass sie in dem jeweiligen Bereich nur dem Gleichbehandlungsgrundsatz Ausdruck gibt, der einer der tragenden Grundsätze des Unionsrechts und in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, nicht eng definiert werden (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 43, sowie vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 42).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-457/17
    Da der Bildungsbegriff in der Richtlinie 2000/43 nicht definiert ist, ist die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15

    Anwendbarkeit des AGG bei der Auswahlentscheidung über die Vergabe von Stipendien

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 15. November 2018 - C-457/17, NJW 2019, 1057 - Maniero/Studienstiftung):.

    Dies ist dem Gerichtshof zufolge vor allem dann der Fall, wenn die finanziellen Leistungen an die Teilnahme potenzieller Bewerber an einem solchen Forschungs- oder Studienvorhaben gebunden sind, ihr Ziel darin besteht, potenzielle finanzielle Hindernisse für die Teilnahme ganz oder teilweise zu beseitigen, und sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet sind (EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 39 und 44 - Maniero/Studienstiftung).

    (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff "in besonderer Weise benachteiligen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG so zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten Rasse oder ethnischen Herkunft sind, die durch die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden (EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 47 - Maniero/Studienstiftung).

    Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung; BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22).

    Zur schlechter gestellten Vergleichsgruppe zählen die Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 49 - Maniero/Studienstiftung).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft von der Voraussetzung des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung nachteiliger betroffen wären als Personen anderer ethnischer Herkunft (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung).

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Das Vorliegen einer ungünstigeren Behandlung kann dabei nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern nur spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung (vgl. EuGH 15. November 2018 - C-457/17 - [Maniero] Rn. 48; BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 66) .
  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Das Vorliegen einer ungünstigeren Behandlung kann dabei nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern nur spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung (vgl. EuGH 15. November 2018 - C-457/17 - [Maniero] Rn. 48; BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 66) .
  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 258/19

    Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses

    Das Vorliegen einer ungünstigeren Behandlung kann dabei nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern nur spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung (vgl. EuGH 15. November 2018 - C-457/17 - [Maniero] Rn. 48; BAG 24. Oktober 2019 - 2 AZR 168/18 - Rn. 56) .
  • ArbG Köln, 05.10.2022 - 2 Ca 4390/22
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff "in besonderer Weise benachteiligen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG so zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten Rasse oder ethnischen Herkunft sind, die durch die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden (EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 47 - Maniero/Studienstiftung).

    Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung; BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22).

    Zur schlechter gestellten Vergleichsgruppe zählen die Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 49 - Maniero/Studienstiftung).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft von der Voraussetzung des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung nachteiliger betroffen wären als Personen anderer ethnischer Herkunft (vgl. zum ersten juristischen Staatsexamen: EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    "Mittelbare Diskriminierung" im Sinne dieser Bestimmung liegt begrifflich nur vor, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führt (Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100, vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 27 und 31, sowie vom 15. November 2018, Maniero, C-457/17, EU:C:2018:912, Rn. 47 und 48).
  • LAG Hamburg, 16.11.2020 - 5 Sa 25/20

    Bindung des Landesarbeitsgerichts an die rechtliche Beurteilung durch das

    Das Vorliegen einer ungünstigeren Behandlung kann dabei nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern nur spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung (vgl. EuGH 15. November 2018 - C-457/17 -, Rn. 48 [Maniero]; BAG, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 -, Rn. 66; juris).
  • LAG Hamburg, 16.11.2020 - 5 Sa 26/20

    Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 5 Sa 25/20 v. 16.11.2020

    Das Vorliegen einer ungünstigeren Behandlung kann dabei nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern nur spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung (vgl. EuGH 15. November 2018 - C-457/17 -, Rn. 48 [Maniero]; BAG, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 -, Rn. 66; juris).
  • LAG Köln, 18.04.2023 - 4 Sa 735/22

    Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst; "Volljurist" als Muss-Kriterium;

    Dabei bestehen zwar Bedenken, ob eine solche mittelbare Benachteiligung vorliegend allein deswegen zu verneinen ist, weil mit der Ansicht des EuGH keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft von der Voraussetzung des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung nachteiliger betroffen wären als Personen anderer ethnischer Herkunft (EuGH vom 15.11.2018, C-457/17).
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