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   EuGH, 15.11.2018 - C-648/17   

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https://dejure.org/2018,37385
EuGH, 15.11.2018 - C-648/17 (https://dejure.org/2018,37385)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2018 - C-648/17 (https://dejure.org/2018,37385)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2018 - C-648/17 (https://dejure.org/2018,37385)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    BTA Baltic Insurance Company

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" - Unfall, an dem zwei auf einem Parkplatz geparkte Fahrzeuge beteiligt waren - Materieller Schaden, der an einem Fahrzeug ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    BTA Baltic Insurance Company

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" - Unfall, an dem zwei auf einem Parkplatz geparkte Fahrzeuge beteiligt waren - Materieller Schaden, der an einem Fahrzeug ...

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beschädigung des Nebenfahrzeugs beim Öffnen der Tür durch Mitfahrer erfolgt bei "Benutzung eines Fahrzeugs"

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-648/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung insbesondere des Kontextes dieser Vorschrift und der Ziele ausgelegt werden muss, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42, sowie vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 31).

    Die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung soll zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32).

    Außerdem ist der Entwicklung dieser Regelung zu entnehmen, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgt und verstärkt wurde (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52 bis 55, sowie vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 33).

    Angesichts dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" nicht auf Situationen der Benutzung im Straßenverkehr, nämlich im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist und dass dieser Begriff jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34).

    Da Kraftfahrzeuge nach Art. 1 Nr. 1 der Ersten Richtlinie unabhängig von ihren Merkmalen gewöhnlich als Transportmittel dienen, fällt unter diesen Begriff jede Verwendung eines Fahrzeugs als Transportmittel (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 37 und 38).

    Zum einen schließt nämlich der Umstand, dass das an dem Unfall beteiligte Fahrzeug bei Eintritt des Unfalls stand, für sich allein nicht aus, dass die Benutzung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt unter seine Funktion als Transportmittel subsumiert werden kann und folglich vom Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie umfasst ist (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 39).

    Darüber hinaus ist auch unerheblich, ob der Motor des betroffenen Fahrzeugs bei Eintritt des Unfalls lief oder nicht (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 39).

    Was zum anderen den Umstand betrifft, dass sich die im Ausgangsverfahren betroffenen Fahrzeuge auf einem Parkplatz befanden, ist festzustellen, dass die Tragweite des Begriffs "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht von den Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Fahrzeug benutzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 35, und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 30).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-648/17
    Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob das Öffnen der Tür eines geparkten Fahrzeugs eine "Benutzung eines Fahrzeugs ..., die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht", im Sinne des Urteils vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), darstellt und daher unter den Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie fällt.

    Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), festgestellt habe, dass unter den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" jede Benutzung eines Fahrzeugs falle, die dessen gewöhnlicher Funktion entspreche.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung insbesondere des Kontextes dieser Vorschrift und der Ziele ausgelegt werden muss, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42, sowie vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 31).

    Die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung soll zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32).

    Außerdem ist der Entwicklung dieser Regelung zu entnehmen, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgt und verstärkt wurde (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52 bis 55, sowie vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 33).

    Angesichts dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" nicht auf Situationen der Benutzung im Straßenverkehr, nämlich im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist und dass dieser Begriff jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-648/17
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dem entgegensteht, dass die Verpflichtung eines Versicherers zum Ersatz des Schadens des Opfers eines Verkehrsunfalls, an dem ein versichertes Fahrzeug beteiligt war, ausgeschlossen wird, wenn dieser Unfall von einer Person verursacht wird, für die die Versicherungspolice nicht ausgestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 33 bis 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-334/16

    Núñez Torreiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-648/17
    Was zum anderen den Umstand betrifft, dass sich die im Ausgangsverfahren betroffenen Fahrzeuge auf einem Parkplatz befanden, ist festzustellen, dass die Tragweite des Begriffs "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht von den Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Fahrzeug benutzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 35, und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 30).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-648/17
    Die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung soll zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32).
  • EuGH, 20.06.2019 - C-100/18

    Ein Sachverhalt, in dem ein seit mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage eines

    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der Umstand, dass das an einem Unfall beteiligte Fahrzeug bei Eintritt des Unfalls stand, für sich allein nicht ausschließt, dass die Verwendung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt unter seine Funktion als Beförderungsmittel subsumiert werden kann und folglich vom Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 umfasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company, C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch unerheblich, ob der Motor des betroffenen Fahrzeugs bei Eintritt des Unfalls lief oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company, C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass es für die Tragweite des Begriffs "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 nicht auf die Merkmale des Geländes ankommt, auf dem dieses Fahrzeug verwendet wird, und insbesondere nicht darauf, ob das betroffene Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt steht und sich auf einem Parkplatz befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company, C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 37 und 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-100/18

    Línea Directa Aseguradora - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    12 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 44).

    14 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 37, 38 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 36 und 45).

    19 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    Vgl. auch Urteile vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34), und vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 34).

    122 Vgl. z. B. Urteile vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 38), vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 29), und vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 44).

    125 Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 48 und Tenor).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG -

    Im Urteil BTA Baltic Insurance Company(24) hatte der Gerichtshof die Frage zu beantworten, ob der Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" auch eine Situation erfasst, in der der Insasse eines Fahrzeugs seine Tür auf einem Supermarktparkplatz geöffnet und das daneben parkende Fahrzeug geschädigt hat.

    5 Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 48 und Tenor dieses Urteils).

    24 Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917).

  • EuGH, 27.02.2019 - C-670/17

    Griechenland / Kommission

    Da die autonomen Begriffe des Unionsrechts unter Berücksichtigung des Kontexts der Regelung, von der sie verwendet werden, und im Licht der mit ihr verfolgten Ziele ausgelegt werden müssen (Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company, C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 31), ist nämlich davon auszugehen, dass mangels einer ausdrücklichen Bezugnahme in Art. 105 der Verordnung Nr. 1083/2006 darauf, dass die Definition der "Strukturfonds" im Rahmen der Verordnung Nr. 1260/1999 umfassender ist als im Rahmen der Verordnung Nr. 1083/2006, der bloße Umstand, dass diese Bestimmung nach ihrer Überschrift "Übergangsvorschriften" enthält, entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht dazu führt, dass die dort verwendeten Begriffe der ihnen in der Verordnung Nr. 1083/2006, zu der sie gehören, gegebenen Definition entzogen werden.
  • OLG Celle, 18.11.2020 - 14 U 84/20

    Haftung des Fahrzeughalters für Verletzungen eines Monteurs bei Bergungsarbeiten

    Der damit korrespondierende Begriff der "Benutzung eines Fahrzeugs" wird vom EuGH ebenfalls weit gefasst (EuGH, Urt. v. 15.11.2018 - C-648/17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19

    Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    4 Vgl. insbesondere die jüngsten Entscheidungen vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917), und vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517).
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