Rechtsprechung
EuGH, 15.12.2000 - C-361/00 P (R) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Cho Yang Shipping / Kommission
- EU-Kommission
Cho Yang Shipping / Kommission
Artikel 242 EG
1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Außergewöhnliche Umstände - EU-Kommission
Cho Yang Shipping / Kommission
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Außergewöhnliche Umstände - [Artikel 242 EG]
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 21.07.1999 - T-191/98
- EuGH, 14.12.1999 - C-364/99
- EuG, 15.12.1999 - T-191/98
- EuG, 28.06.2000 - T-191/98
- EuGH, 15.12.2000 - C-361/00 P (R)
- EuG, 30.09.2003 - T-191/98
Wird zitiert von ... (5)
- EuG, 30.09.2003 - T-191/98
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO …
Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel ist durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache C-361/00 P (R) (Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, I-11657) zurückgewiesen worden. - EuGH, 12.02.2003 - C-399/02
Marcuccio / Kommission
Für die Tatsachenfeststellung und -würdigung ist allein das Gericht zuständig, sofern nicht aus den ihm vorgelegten Akten folgt, dass seine Feststellungen sachlich falsch sind (Beschluss vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache C-361/00 P[R], Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, I-11657, Randnr. 73). - EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
Front national / Parlament
Daraus folgt, dass der Präsident des Gerichts allein dafür zuständig ist, im Rahmen eines beim Gericht anhängigen Verfahrens den Vollzug einer Handlung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss auszusetzen, ohne dass er die Wirkungen eines solchen Beschlusses auf ein etwaiges Rechtsmittel erstrecken kann, das beim Gerichtshof eingelegt werden könnte, und dass allein dieser für die Entscheidung über alle im Rahmen eines Rechtsmittels gestellten Anträge auf Aussetzung des Vollzugs zuständig ist (Beschluss vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache C-361/0 P[R], Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, I-11657, Randnr. 99). - EuG, 27.03.2003 - T-398/02
Linea GIG / Kommission
Auch wenn man davon ausgehe, dass die Antragstellerin angesichts ihrer schwierigen finanziellen Lage durch die Stellung der Bankbürgschaft einen Schaden erleiden könne, so könne dieser Schaden nicht als irreparabel angesehen werden, da die Antragstellerin in keiner Weise, insbesondere nicht anhand überzeugender finanzieller Daten, belegt habe, dass die Stellung der Bankbürgschaft ihre Existenz gefährden würde (vgl. dazu Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache C-361/00 P[R], Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, I-11657, Randnr. 89, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 1999 in der Rechtssache T-59/99 R, Ventouris/Kommission, Slg. 1999, II-2519, Randnrn. - EuG, 30.09.2003 - T-213/98
Nippon Yusen Kaisha / Kommission
Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel ist durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache C-361/00 P (R) (Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, I-11657) zurückgewiesen worden.