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   EuGH, 15.12.2011 - C-119/10   

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https://dejure.org/2011,226
EuGH, 15.12.2011 - C-119/10 (https://dejure.org/2011,226)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2011 - C-119/10 (https://dejure.org/2011,226)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - C-119/10 (https://dejure.org/2011,226)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. b - Abfüllen von Getränkedosen, die bereits mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehen sind - Dienstleistung im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten - Gerichtliches Vorgehen des Markeninhabers gegen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Frisdranken Industrie Winters

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. b - Abfüllen von Getränkedosen, die bereits mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehen sind - Dienstleistung im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten - Gerichtliches Vorgehen des Markeninhabers gegen ...

  • EU-Kommission PDF

    Frisdranken Industrie Winters BV gegen Red Bull GmbH.

  • EU-Kommission

    Frisdranken Industrie Winters

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. b - Abfüllen von Getränkedosen, die bereits mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehen sind - Dienstleistung im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten - Gerichtliches Vorgehen des Markeninhabers gegen ...

  • Wolters Kluwer

    Recht zum Abfüllen von mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehenen Getränkedosen durch einen Dienstleister; Grundsätze eines gerichtlichen Vorgehens des Markeninhabers gegen den Dienstleistenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken; Abfüllen von mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehenen Getränkedosen durch einen Dienstleister; Gerichtliches Vorgehen des Markeninhabers gegen den Dienstleistenden; Frisdranken Industrie Winters BV gegen Red Bull GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Dienstleistung des reinen Abfüllens von Getränkedosen, die mit einem als Marke geschützten Zeichen versehen sind, ist keine Benutzung dieses Zeichens, die verboten werden kann

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Produktion von markenrechtswidriger Ware im Auftrag und Anweisung eines Dritten stellt keinen Markenverstoß dar

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Vorbereitungshandlung für möglichen Markenrechtsverstoß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abfüllen von mit Markenzeichen versehenen Getränkedosen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Das reine Abfüllen von mit einem als Marke geschützten Zeichen versehenen Getränkdosen stellt keine verbotene Benutzung des Zeichens dar

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vorbereitungshandlung für möglichen Markenrechtsverstoß

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Das reine Abfüllen von mit einem als Marke geschützten Zeichen versehenen Getränkdosen stellt keine verbotene Benutzung des Zeichens dar

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Im Auftrag eines Dritten handelnder Dienstleister kann markenrechtlich nicht belangt werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Red Bull hat gegen Abfüller markenrechtswidriger Getränkedosen keinen Anspruch

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    EuGH stutzt Red Bull die Flügel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Benutzung fremder Zeichen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Red Bull kann Abfüllen von Getränkedosen mit einem dem eigenen Zeichen ähnelnden Logo nicht verbieten lassen - Abfüllen von Flaschen nach Anweisung Dritter stellt kein "benutzen" eines Zeichens dar

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 4. März 2010 - Frisdranken Industrie Winters BV/Red Bull GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) - Recht des Inhabers einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 268
  • GRUR Int. 2012, 234
  • EuZW 2012, 110
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Zu einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Befüllen von Dosen mit von ihm selbst oder von Dritten hergestellten Getränken besteht, hat der Gerichtshof außerdem festgestellt, dass ein Dienstleistender, der sich darauf beschränkt, Dosen, die bereits mit Marken ähnlichen Zeichen versehen sind, im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten abzufüllen und damit schlicht einen technischen Abschnitt des Prozesses der Herstellung des Endprodukts auszuführen, ohne irgendein Interesse an der äußeren Darstellung der Dosen und insbesondere an den darauf angebrachten Zeichen zu haben, diese Zeichen nicht selbst "benutzt", sondern nur die technischen Voraussetzungen für eine solche Benutzung durch den Dritten schafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 30).

    Der Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, bedeutet nämlich nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 57, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 29).

    Schließlich ist ungeachtet der Erwägungen in Rn. 47 des vorliegenden Urteils noch darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung, soweit ein Wirtschaftsteilnehmer einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eine Benutzung der Marke ermöglicht hat, seine Rolle gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften als Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009 oder Art. 9 der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 57, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 35), wie etwa Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 oder Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48.

  • EuGH, 22.12.2022 - C-148/21

    Louboutin (Usage d'un signe contrefaisant sur un marché en ligne)

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass in dem Fall, dass der Erbringer einer Dienstleistung ein mit einer fremden Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen verwendet, um für Waren zu werben, die einer seiner Kunden mit Hilfe dieser Dienstleistung vermarktet, dieser Dienstleister das betreffende Zeichen selbst benutzt, wenn er es so verwendet, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 92, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 32).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein solcher Dienstleister ein mit einer fremden Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen nicht selbst benutzt, wenn die von ihm erbrachte Dienstleistung ihrem Wesen nach nicht mit einer Dienstleistung vergleichbar ist, die den Vertrieb von mit diesem Zeichen versehenen Waren fördern soll, und nicht impliziert, dass eine Verbindung zwischen dieser Dienstleistung und dem Zeichen hergestellt wird, weil der betreffende Dienstleister gegenüber dem Verbraucher nicht in Erscheinung tritt, was jede gedankliche Verbindung zwischen seinen Dienstleistungen und dem betreffenden Zeichen ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 33).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

    Besteht keine Ähnlichkeit zwischen den Waren oder den Dienstleistungen des Dritten und denjenigen, für die die Marke eingetragen ist, kann der von diesen Bestimmungen gewährte Schutz nicht angewandt werden (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 31 bis 33).
  • EuGH, 03.03.2016 - C-179/15

    Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen

    Sind sich die fraglichen Zeichen und/oder Waren oder Dienstleistungen, für die diese Zeichen benutzt werden, hingegen lediglich ähnlich, ist der Markeninhaber gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 nur dann berechtigt, eine solche Benutzung des Zeichens zu verbieten, wenn sie wegen der für das Publikum bestehenden Gefahr von Verwechslungen die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. u. a. Urteil Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar lässt sich die Veröffentlichung einer Werbeanzeige, die die Marke eines anderen nennt, auf einer Referenzierungswebsite dem Werbenden zurechnen, der diese Anzeige in Auftrag gegeben hat und auf dessen Anweisung der Betreiber dieser Seite als Dienstleister gehandelt hat (vgl. entsprechend Urteile Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 51 und 52, sowie Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 36), doch können dem Werbenden die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Dienstleisters nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich absichtlich oder fahrlässig über die ausdrücklich vom Werbenden erteilten Anweisungen hinwegsetzt, die gerade darauf abzielen, diese Benutzung der Marke zu verhindern.

    Sind sich die fraglichen Zeichen und/oder Waren oder Dienstleistungen, für die diese Zeichen benutzt werden, hingegen lediglich ähnlich, ist der Markeninhaber gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 nur dann berechtigt, eine solche Benutzung des Zeichens zu verbieten, wenn sie wegen der für das Publikum bestehenden Gefahr von Verwechslungen die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. u. a. Urteil Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar lässt sich die Veröffentlichung einer Werbeanzeige, die die Marke eines anderen nennt, auf einer Referenzierungswebsite dem Werbenden zurechnen, der diese Anzeige in Auftrag gegeben hat und auf dessen Anweisung der Betreiber dieser Seite als Dienstleister gehandelt hat (vgl. entsprechend Urteile Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 51 und 52, sowie Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 36), doch können dem Werbenden die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Dienstleisters nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich absichtlich oder fahrlässig über die ausdrücklich vom Werbenden erteilten Anweisungen hinwegsetzt, die gerade darauf abzielen, diese Benutzung der Marke zu verhindern.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke

    25 Urteil vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters (C-119/10, EU:C:2011:837, im Folgenden: Urteil Frisdranken Industrie Winters, Rn. 29).

    27 Urteile Frisdranken Industrie Winters (Rn. 32), vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, im Folgenden: Urteil Google France und Google, Rn. 60), und L"Oréal (Rn. 92), sowie Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America (C-62/08, EU:C:2009:111, im Folgenden: Beschluss UDV North America, Rn. 47).

    33 Diese Situation ist daher mit der Situation eines Unternehmens vergleichbar, das Dosen, die mit einer eingetragenen Marke ähnlichen Zeichen versehen sind, befüllt hat (vgl. Urteil Frisdranken Industrie Winters, Rn. 33 und 34).

  • OLG Braunschweig, 20.11.2018 - 2 U 22/18

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines in China hergestellten Werkzeugs mit

    Hauptfunktion der Marke ist die Herkunftsfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern (vgl. EuGH, Urteil vom 15.12.2011 - C-119/10, GRUR 2012, 268 [EuGH 15.12.2011 - Rs. C-119/10] - Winters/RedBull).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21

    Louboutin (Usage d'un signe contrefaisant sur un marché en ligne) - Vorlage zur

    Zur Feststellung der fehlenden Benutzung eines Zeichens, weil keine Verwendung des Zeichens in der eigenen kommerziellen Kommunikation erfolgt ist, vgl. - in anderen als Internet-Vermittler betreffenden Fällen - auch Urteile vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters (C-119/10, EU:C:2011:837), und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497).
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.06.2016 - 19 O 5172/15

    Verletzung einer Gemeinschaftsmarke unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 15.12.2011 (GRUR 2012, 268 - Winters/...) veranlasst, in dieser Entscheidung führt der EuGH zwar aus, dass ein Dienstleistender, der sich darauf beschränkt, Dosen, die bereits mit markenähnlichen Zeichen versehen sind, im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten abzufüllen, um damit schlicht einen technischen Abschnitt des Prozesses der Herstellung des Endprodukt auszuführen, ohne irgend ein Interesse an der äußeren Darstellung der Dosen und insbesondere an den darauf angebrachten Zeichen zu haben, diese Zeichen nicht selbst benutze, sondern nur die technischen Voraussetzungen für eine solche Benutzung durch einen Dritten schaffe.
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2016 - 19 O 1003/15

    Ansprüche aus Verletzung einer Gemeinschaftsbildmarke

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 15.12.2011 (GRUR 2012, 268 - Winters/...) veranlasst.
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