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   EuGH, 15.12.2022 - C-311/21   

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https://dejure.org/2022,36324
EuGH, 15.12.2022 - C-311/21 (https://dejure.org/2022,36324)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - C-311/21 (https://dejure.org/2022,36324)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - C-311/21 (https://dejure.org/2022,36324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    TimePartner Personalmanagement

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschäftigung und Sozialpolitik - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 5 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Notwendigkeit, bei einer Abweichung von diesem Grundsatz den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern zu achten - Tarifvertrag, der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschäftigung und Sozialpolitik - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 5 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Notwendigkeit, bei einer Abweichung von diesem Grundsatz den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern zu achten - Tarifvertrag, der ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Ein Tarifvertrag, der für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt als das der unmittelbar eingestellten Arbeitnehmer festlegt, muss Ausgleichsvorteile vorsehen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Leiharbeit: Das Ende der bisherigen Tarifverträge?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tarifliche Ausnahme für Equal Pay: Leiharbeiter mit geringeren Löhnen müssen Ausgleich bekommen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Equal Pay für Leiharbeitnehmer?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Erfordernis eines tariflichen Ausgleichs für Leiharbeitnehmer mit geringeren Löhnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leiharbeit: Ausgleich im Tarifvertrag bei geringerem Lohn

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 2630
  • NZA 2023, 31
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-311/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts jedoch nicht nur ihr Wortlaut entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar belässt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten die Freiheit bei der Wahl der Mittel und Wege zur Umsetzung der Richtlinie, doch lässt diese Freiheit die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteil vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die den Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 eingeräumte Möglichkeit, es den Sozialpartnern zu gestatten, von dem in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichende Tarifverträge zu schließen, steht somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten die Verwirklichung der sozialpolitischen Ziele, die mit einer in diesem Bereich erlassenen Richtlinie verfolgt werden, in erster Linie den Sozialpartnern überlassen können (Urteil vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Möglichkeit befreit die Mitgliedstaaten jedoch nicht von der Verpflichtung, durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, dass die Leiharbeitnehmer in vollem Umfang den Schutz in Anspruch nehmen können, den ihnen die Richtlinie 2008/104 gewährt (Urteil vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-311/21
    Daher müssen die Sozialpartner, wenn sie einen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104 fallenden Tarifvertrag schließen, diese Richtlinie beachten, indem sie u. a. den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie achten (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2018, Bedi, C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist somit darauf hinzuweisen, dass die Sozialpartner nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen (Urteil vom 19. September 2018, Bedi, C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit das in Art. 28 der Charta der Grundrechte proklamierte Recht auf Kollektivverhandlungen Bestandteil des Unionsrechts ist, muss es jedoch im Rahmen der Anwendung des Unionsrechts im Einklang mit diesem ausgeübt werden (Urteil vom 19. September 2018, Bedi, C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-426/20

    Die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-311/21
    Nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/104 müssen die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem betreffenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären (Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp, C-426/20, EU:C:2022:373, Rn. 49).

    In einem zweiten Schritt sind diese wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mit denen zu vergleichen, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben, dem der Leiharbeitnehmer tatsächlich unterliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp, C-426/20, EU:C:2022:373, Rn. 50).

  • EuGH, 07.07.2022 - C-257/21

    Coca-Cola European Partners Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-311/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 7. Juli 2022, Coca-Cola European Partners Deutschland, C-257/21 und C-258/21, EU:C:2022:529, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. Juli 2022, Coca-Cola European Partners Deutschland, C-257/21 und C-258/21, EU:C:2022:529, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-928/19

    Rechtsmittel EPSU: Die Kommission ist nicht verpflichtet, einem Antrag der

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-311/21
    Diese Autonomie bedingt, dass die Sozialpartner während der Phase, in der sie - was ausschließlich ihre Sache ist - eine Vereinbarung aushandeln, frei einen Dialog miteinander führen und handeln können, ohne jegliche Anordnungen oder Weisungen von Dritten, insbesondere der Mitgliedstaaten oder der Unionsorgane (Urteil vom 2. September 2021, EPSU/Kommission, C-928/19 P, EU:C:2021:656, Rn. 61).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-227/09

    Accardo u.a. - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-311/21
    Ihr Umfang ist darüber hinaus auf das zur Wahrung des Interesses, dessen Schutz die auf der Grundlage dieser Bestimmung angenommene Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz ermöglicht, unbedingt Erforderliche begrenzt, nämlich des Interesses, das sich aus der Notwendigkeit ergibt, der Vielfalt der Arbeitsmärkte und der Arbeitsbeziehungen auf flexible Weise gerecht zu werden (Urteil vom 21. Oktober 2010, Accardo u. a., C-227/09, EU:C:2010:624, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19

    Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch Tarifvertrag

    Diese hat der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Dezember 2022 (- C-311/21 - [TimePartner Personalmangement]) beantwortet.

    Doch muss - so der Gerichtshof - das Recht auf Kollektivverhandlungen im Rahmen der Anwendung des Unionsrechts im Einklang mit diesem ausgeübt werden (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 71 ff.; zust. Däubler NZA 2023, 73, 76; Donath AuR 2023, 170; J. Ulber ZESAR 2023, 244, 254; dagegen krit. zum Überprüfungsmaßstab Sagan EWiR 2023, 185, 186; Franzen NZA 2023, 25, 27; Bissels/Singraven DB 2023, 327, 332; BeckOK ArbR/Motz Stand 1. März 2023 AÜG § 8 Rn. 58.2 und 58a.5; Glajcar DB 2023, 1162; vgl. auch EuArbRK/Kolbe 4. Aufl. RL 2008/104/EG Art. 5 Rn. 20 f.; Preis/Sagan/Sansone EuArbR 2. Aufl. § 12 Rn. 12.77) .

    a) Den Sachvortrag der Klägerin zu ihren Gunsten als wahr unterstellt, hat sie bei der vom Gerichtshof vorgegebenen konkreten "Prüfung in drei Schritten" (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 49) im Hinblick auf ihr Arbeitsentgelt einen Nachteil erlitten, weil sie mit der tariflichen Vergütung eine geringere Vergütung erhalten hat, als sie bekommen hätte, wenn sie von der Entleiherin H&M unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wäre.

    b) Um den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern iSd. Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104 zu achten, sollen nach der Vorgabe des Gerichtshofs Ausgleichsvorteile eine Neutralisierung der Ungleichbehandlung ermöglichen bzw. - so eine andere Formulierung des Gerichtshofs - es ermöglichen, die Auswirkungen der Ungleichbehandlung auszugleichen (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 39, 49, 50) .

    Ein derartiges Verständnis ist dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2022 (- C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement]) nicht zu entnehmen.

    d) Soweit der Gerichtshof davon spricht, befristet beschäftigten Leiharbeitnehmern müsse "ein erheblicher ausgleichender Vorteil" gewährt werden, fügt er selbst - relativierend - hinzu, dass dieser "im Wesentlichen mindestens das gleiche Niveau haben muss wie der, der Leiharbeitnehmern mit einem unbefristeten Vertrag gewährt wird" und begründet dies damit, dass die befristet beschäftigten Leiharbeitnehmer "wohl eher selten in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden" (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 43; der Gerichtshof dürfte dabei das - etwa in Frankreich praktizierte - Modell der Befristung nur für eine bestimmte Überlassung vor Augen gehabt haben, vgl. dazu Blanke DB 2010, 1528, 1529; Bleck RdA 2015, 416, 419; Thüsing NZA 2023, 31, 36; Schüren/Wank RdA 2011, 1, 4; Schüren NZA 2023, 529 spricht insoweit von einsatzbefristeten Leiharbeitsverhältnissen) .

    aa) Ausgehend von seiner ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts, wonach nicht nur ihr Wortlaut entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 29 mwN) , analysiert der Gerichtshof Art. 5 RL 2008/104 anhand der aus den Erwägungsgründen 10 bis 12 und 16 sowie Art. 2 der Richtlinie abgeleiteten Ziele (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 35 ff.) .

    bb) Dementsprechend zieht der Gerichtshof bei der Konkretisierung des Begriffs "Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern" in Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104 die in Art. 5 Abs. 2 RL 2008/104 eröffnete Möglichkeit zur Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung heran (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 42 f.) .

    Dabei ist es - auch nach Auffassung des Gerichtshofs (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 56)  - unerheblich, ob der Leiharbeitnehmer zum Verleiher in einem unbefristeten oder nach nationalem Recht wirksam befristeten Arbeitsverhältnis steht (ebenso Schüren/Hamann/Schüren AÜG 6. Aufl. § 8 Rn. 150; Bissels/Singraven DB 2023, 327, 331; Franzen NZA 2023, 25, 27; Donath aaO; BeckOK ArbR/Motz Stand 1. März 2023 AÜG § 8 Rn. 58a.3; aA Däubler NZA 2023, 73, 74; Hamann aaO) .

    cc) Soweit der Gerichtshof in diesem Zusammenhang vermutet, Leiharbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag würden "wohl eher selten in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden" (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 43) , geht das an der in Deutschland geltenden Rechtslage weitgehend vorbei und bezieht sich wohl auf den hier eher unüblichen Fall, dass Leiharbeitnehmer nur für den Verleih an einen bestimmten Entleiher und befristet auf die Zeit dieses Einsatzes vom Verleiher eingestellt werden (vgl. Thüsing NZA 2023, 31, 37; Schüren NZA 2023, 529, 531; zu den in den Mitgliedstaaten der Union praktizierten unterschiedlichen Modellen der Leiharbeit sh. Schüren/Hamann/Brors AÜG 6. Aufl. Einl. Rn. 617 ff.; Thüsing AÜG/Thüsing 4. Aufl. Einf. Rn. 29 f.) .

    f) Davon ausgehend sind die Sozialpartner iGZ und ver.di bei ihrem in dem Leiharbeitsverhältnis der Parteien geltenden Tarifwerk für die Leiharbeitsbranche hinsichtlich der allein streitgegenständlichen wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingung Arbeitsentgelt ihrer Pflicht zur Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 79) im Zusammenspiel mit den die Leiharbeitnehmer schützenden Vorgaben des nationalen Rechts nachgekommen.

    Er weist ausdrücklich darauf hin, dass die in Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104 eingeräumte Möglichkeit, den Sozialpartnern zu gestatten, vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichende Tarifverträge zu schließen, die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreit, durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, dass die Leiharbeitnehmer "in vollem Umfang den Schutz in Anspruch nehmen können, den ihnen die Richtlinie 2008/104 gewährt" (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 64 unter Berufung auf EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 109 mwN) .

    Zwar müssen die Mitgliedstaaten zur Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer den Sozialpartnern keine Vorgaben machen (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 66) , sie sind aber auch nicht gehindert, den Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer selbst ganz oder teilweise zu regeln.

    Ein solches Verständnis ist auch dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2022 (- C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement]) nicht zu entnehmen.

    cc) Der im Tarifwerk von iGZ und ver.di vorgesehenen Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt der Leiharbeitnehmer stehen Ausgleichsvorteile gegenüber, die im Sinne der dritten Stufe des vom Gerichtshof entwickelten Prüfungsschemas (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 49) eine Neutralisierung der Ungleichbehandlung ermöglichen.

    Genügt danach im Hinblick auf das Arbeitsentgelt die tarifliche Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei der vom Gerichtshof vorgegebenen konkreten "Prüfung in drei Schritten" (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 49) den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104, kommt es im Streitfall nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Tarifvertragsparteien hinsichtlich weiterer der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL 2008/104 definierten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen - Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub und arbeitsfreie Tage - von der in Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104 eröffneten Abweichungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben und die Klägerin davon betroffen gewesen sein könnte.

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung zu der - vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2022 (- C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement]) nicht erörterten - Frage, ob eine "an sich" den Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer iSd. Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104 achtende Ungleichbehandlung beim Arbeitsentgelt durch eine weitere Ungleichbehandlung beim Urlaub dazu führen könnte, dass der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt gleichsam wiederauflebt oder sich die Rechtsfolge in einem solchen Falle auf einen höheren Urlaubsanspruch beschränken würde.

  • EuGH, 22.02.2024 - C-649/22

    Randstad Empleo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Die Pflicht zur Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern verlangt jedoch u. a., ihnen Vorteile in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu gewähren, die geeignet sind, ihre Ungleichbehandlung auszugleichen, wobei die Erfüllung dieser Pflicht konkret zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, TimePartner Personalmanagement, C-311/21, EU:C:2022:983, Rn. 44 bis 50).
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