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   EuGH, 16.01.2014 - C-328/12   

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https://dejure.org/2014,150
EuGH, 16.01.2014 - C-328/12 (https://dejure.org/2014,150)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2014 - C-328/12 (https://dejure.org/2014,150)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - C-328/12 (https://dejure.org/2014,150)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Insolvenzanfechtungsklage - Anfechtungsgegner mit Wohnsitz in einem Drittstaat - Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmid

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Insolvenzanfechtungsklage - Anfechtungsgegner mit Wohnsitz in einem Drittstaat - Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem der ...

  • EU-Kommission

    Schmid

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Insolvenzanfechtungsklage - Anfechtungsgegner mit Wohnsitz in einem Drittstaat - Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem der ...

  • Wolters Kluwer

    Zuständiges Gericht für Insolvenzanfechtungsklage gegen Anfechtungsgegnerin mit Drittstaatwohnsitz; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats für Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in EU-Drittstaat ("Schmid")

  • zvi-online.de

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1
    Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats für Insolvenzanfechtungsklage gegen in einen im EU- Ausland wohnhaften Anfechtungsgegner ("Schmid")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständiges Gericht für Insolvenzanfechtungsklage gegen Anfechtungsgegnerin mit Drittstaatwohnsitz; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit der Gerichte bei grenzüberschreitendem Bezug und nach Eröffmung des Insolvenzverfahrens

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstand für Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit der Gerichte bei grenzüberschreitendem Bezug und nach Eröffmung des Insolvenzverfahrens

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Gerichte im Eröffnungsstaat sind auch für Anfechtungsklagen gegen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat zuständig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schmid

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) - Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 610
  • ZIP 2013, 2066
  • ZIP 2014, 181
  • EuZW 2014, 262
  • NZI 2014, 134
  • NZI 2014, 494
  • NZG 2014, 313
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-328/12
    Es verweist insoweit auf das Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, Slg. 2009, I-767), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig seien, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe.

    Allein der Umstand, dass sich der Gerichtshof im Urteil Seagon darauf beschränkt hat, die Zuständigkeit des Eröffnungsgerichts für Klagen gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Beklagte festzustellen, erlaubt indessen nicht die Schlussfolgerung, dass eine solche Zuständigkeit von vornherein dann ausgeschlossen ist, wenn der betreffende Beklagte in einem Drittstaat ansässig ist, da der Gerichtshof über diese Frage nicht zu befinden hatte.

    Die Anfechtungsgegnerin in der dem Urteil Seagon zugrunde liegenden Rechtssache hatte nämlich ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.

  • EuGH, 17.01.2006 - C-1/04

    Staubitz-Schreiber - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-328/12
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass zur Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts darauf abzustellen ist, wo der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegen hat (vgl. Urteil vom 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber, C-1/04, Slg. 2006, I-701, Rn. 29).
  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Schmid (C-328/12, EU:C:2014:6) für Ansprüche, für die der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet sei, die Zuständigkeit des das Insolvenzverfahren eröffnenden Gerichts auch für den Fall angenommen habe, dass der Anspruchsgegner in einem Drittstaat ansässig sei.

    Die Kommission hebt demgegenüber hervor, dass die Beklagte in der dem Urteil Schmid (EU:C:2014:6) zugrunde liegenden Rechtssache wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe.

    Drittens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für die Entscheidung über eine Klage, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, gegen einen Beklagten zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (vgl. Urteil Schmid, EU:C:2014:6, Rn. 30 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 12.12.2019 - IX ZR 328/18

    Maßgeblichkeit des Rechts eines anderen Staats für die Rechtshandlung

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats, sondern etwa in der Schweiz hat (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, NJW 2014, 610 Rn. 39; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196 Rn. 33; BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, WM 2014, 1094 Rn. 7).

    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die Anwendung der Verordnung generell keine Anknüpfungspunkte zu zwei oder mehr Mitgliedsstaaten voraussetzt (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014, aaO Rn. 20).

  • BGH, 03.06.2014 - II ZR 34/13

    Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte: Klage des

    Seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Januar 2014 (ZIP 2014, 181) ist klargestellt, dass auch in diesem Fall das Landgericht Lübeck für die Klage international zuständig wäre, so dass die Urteile der Vorinstanzen jedenfalls im Ergebnis richtig sind und die dargestellte Streitfrage sich nicht (mehr) als entscheidungserheblich und damit klärungsfähig erweist.

    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf eine Vorlage des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, ZIP 2012, 1467) mit Urteil vom 16. Januar 2014 (ZIP 2014, 181) für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Wohnsitz ebenfalls in der Schweiz hatte, entschieden, dass das angerufene deutsche Gericht nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuständig ist.

    Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO verlange nicht, dass der zu entscheidende Sachverhalt Anknüpfungspunkte zu zwei oder mehreren Mitgliedstaaten aufweise, und auch der Sinn und Zweck der Verordnung, die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung, und speziell das Ziel des Art. 3 EuInsVO, die Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeit und damit die Rechtssicherheit zu fördern, erfassten jeden grenzüberschreitenden Sachverhalt (EuGH, ZIP 2014, 181 Rn. 25 ff.).

    Dass der Drittstaat, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe, eine Entscheidung des nach den oben genannten Grundsätzen zuständigen Gerichts mangels Bindungswirkung der Verordnung unter Umständen nicht anerkenne und vollstrecke, stehe nicht entgegen, da zumindest die anderen Mitgliedstaaten das Urteil anerkennen und vollstrecken könnten, insbesondere wenn sich ein Teil des Vermögens des Beklagten im Gebiet eines dieser Staaten befinde (EuGH, ZIP 2014, 181 Rn. 36 ff.).

  • BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12

    Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen

    Auf die Vorlage des Senats gemäß Beschluss vom 21. Juni 2012 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Rs C-328/12, NZI 2014, 134) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.
  • BGH, 20.11.2014 - IX ZR 13/14

    Grenzüberschreitende Insolvenz eines deutschen Bauunternehmers: Geltendmachung

    Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für Klagen zuständig sind, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; hierzu zählen auch Insolvenzanfechtungsklagen (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs. C-339/07, Seagon/Deko Marty Belgium, ZIP 2009, 427 Rn. 28; vom 16. Januar 2014 - Rs. C-328/12, Schmid, DZWiR 2014, 175 Rn. 39; BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, WM 2014, 1094 Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 24.04.2019 - 7 U 1/18

    Begriff der unentgeltlichen Leistung i.S. von § 134 Abs. 1 InsO

    Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder nicht im Gebiet eines Mitgliedsstaates hat (vgl. EuGH, Urteil v. 12.02.2009 - C-339/07, NZI 2009, 199; EuGH Urteil v. 16.01.2014 - C-328/12, ZIP 2014, 181; BGH, Urteil v. 27.03.2014 - IX ZR 2/12, ZIP 2014, 1132).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13

    'Comité d''entreprise de Nortel Networks u.a.' - Justizielle Zusammenarbeit in

    Die Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) in rein unionsinternem Zusammenhang aufgestellt wurde, ist im Urteil Schmid (C-328/12, EU:C:2014:6) auf Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt worden, die einen Bezug zu einem Drittstaat aufweisen.

    Noch allgemeiner ist im Urteil Schmid (EU:C:2014:6), das ganz auf der Linie des Urteils Owusu (C-281/02, EU:C:2005:120) liegt, das im Kontext des Brüsseler Übereinkommens(23) erging, der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung weit ausgelegt und über die "europäischen" grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren hinaus nicht nur auf Verfahren ausgedehnt worden, die grenzüberschreitende Bezüge sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unionsgebiets haben, sondern auch auf rein "internationale" Verfahren, deren Auslandsbezug vollständig außerhalb der Union liegt.

    Die Anwendung solcher Regeln, die im Übrigen die räumlichen Wirkungen eines Sekundärverfahrens über die von der Verordnung gesetzten Grenzen hinaus erweitern würde, bleibt nämlich im Licht des Urteils Schmid (EU:C:2014:6) ausgeschlossen.

    24 - Ein solcher Bezug kann sich aus dem Wohnsitz des Beklagten eines Annexverfahrens zum Insolvenzverfahren ergeben, wie in der Rechtssache, in der das Urteil Schmid (EU:C:2014:6) ergangen ist, oder aus anderen Umständen wie etwa dem Wohnsitz der Gläubiger oder auch der Belegenheit des Schuldnervermögens.

  • BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19

    Insolvenzverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte bei

    Unter diesen Voraussetzungen gilt das Zuständigkeitsregime der EuInsVO 2000 nach der noch zu Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan: EuInsVO 2000) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, Schmid, NJW 2014, 610 Rn. 17 ff, 29) selbst dann, wenn der Sachverhalt ausschließlich einen grenzüberschreitenden Bezug zu einem Drittstaat aufweist (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, WM 2014, 1094 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Reinhart, 4. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 29; Madaus in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 41; Freitag/Korch, ZIP 2016, 1849, 1850).
  • BGH, 08.05.2014 - IX ZB 35/12

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Vollstreckbarerklärung einer englischen Third

    Auch dieser Streit dürfte aber seit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weitestgehend überholt sein (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009- Rs. C-339/07, Seagon/Deko Marty Belgium NV, EWS 2009, 99 Rn. 19 ff; vom 19. April 2012 - Rs. C-213/10, Lietuvos Auk?.ciausiasis Teismas, ZIP 2012, 1049 Rn. 27; vom 16. Januar 2014 - Rs. C-328/12, Schmid/Hertel, ZIP 2014, 181 Rn. 30; vgl. auch Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art. 1 Rn. 36 EuGVO; Paulus, EuInsVO, 4. Aufl., Art. 25 Rn. 2a, 18 ff).
  • BGH, 29.06.2023 - IX ZB 35/22

    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit.

    Bei grenzüberschreitenden Bezügen gilt die genannte Vorschrift unabhängig davon, ob Mitglied- oder Drittstaaten betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - IX ZB 72/19, WM 2023, 278 Rn. 19 f; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, ECLI:EU:C:2014:6 Rn. 17 ff, 29).
  • EuGH, 04.12.2019 - C-493/18

    Tiger u.a.

  • BGH, 18.09.2014 - IX ZA 16/14

    Insolvenzverfahren: Wirkung der Freigabe eines Grundstücks durch einen Treuhänder

  • LG Bielefeld, 22.04.2021 - 5 O 134/18
  • LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Internationale und örtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-253/19

    Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • LG Dessau-Roßlau, 24.07.2015 - 2 O 480/14

    Insolvenzanfechtung einer ohne konkreten Bezug zur Gegenleistung festgesetzten

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