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   EuGH, 16.01.2018 - C-240/17   

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https://dejure.org/2018,267
EuGH, 16.01.2018 - C-240/17 (https://dejure.org/2018,267)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2018 - C-240/17 (https://dejure.org/2018,267)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - C-240/17 (https://dejure.org/2018,267)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    E

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält - Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 6 Abs. 2 - Rückkehrentscheidung - Verbot der Einreise ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält - Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 6 Abs. 2 - Rückkehrentscheidung - Verbot der Einreise ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    E

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält - Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 6 Abs. 2 - Rückkehrentscheidung - Verbot der Einreise ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 16.01.2018 - C-240/17
    Was zum einen die Frage betrifft, ob die finnischen Behörden unter diesen Umständen eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen E erlassen konnten, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 selbst, dass sie verpflichtet waren, eine solche Rückkehrentscheidung zu erlassen und sie gemäß Art. 11 dieser Richtlinie mit einem Einreiseverbot zu verbinden, sofern die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dies gebieten, was allerdings vom nationalen Richter anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 50 bis 52 und 54).

    In diesem Fall ist ein Mitgliedstaat gehalten, den Begriff "Gefahr für die öffentliche Ordnung" im Sinne der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei der bloße Umstand, dass der Drittstaatsangehörige strafrechtlich verurteilt wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Gefahr anzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 50 und 54).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 16.01.2018 - C-240/17
    Daher sind die Behörden des konsultierten Mitgliedstaats gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, zu der Aufrechterhaltung oder der Einziehung des Aufenthaltstitels des betreffenden Drittstaatsangehörigen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen; diese Frist muss an den Einzelfall angepasst sein, damit den Behörden des konsultierten Mitgliedstaats die für die Sammlung der relevanten Informationen nötige Zeit zur Verfügung steht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-752/22

    EP (Éloignement d'un résident de longue durée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    4 Der vorliegende Fall knüpft an den dem Urteil vom 16. Januar 2018, E (C-240/17, EU:C:2018:8), zugrunde liegenden ähnlichen Fall an, in dem der betroffene Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen, in Spanien erteilten Aufenthaltstitels war, als die finnischen Behörden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in sein Herkunftsland und ein Einreiseverbot in den Schengen-Raum erließen.

    9 Im Urteil vom 16. Januar 2018, E (C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 46), hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger, der über einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitel verfügt, in die Lage versetzt werden muss, in den Mitgliedstaat auszureisen, der ihm den Aufenthaltstitel erteilt hat, statt von vornherein in sein Herkunftsland zurückkehren zu müssen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit erfordern dies .

    11 Vgl. auch Urteil vom 16. Januar 2018, E (C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 58).

    31 Vgl. hierzu Urteil vom 16. Januar 2018, E (C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 45), und Beschluss vom 26. April 2023, Migrationsverket (C-629/22, EU:C:2023:365, Rn. 20, 22 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

    Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 geht somit hervor, dass einem Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, aber über ein Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, die Möglichkeit gegeben werden muss, sich in den zuletzt genannten Mitgliedstaat zu begeben, statt ihm gegenüber von vornherein eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit erfordern dies (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2018, E, C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 46).

    Wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich die genannten Drittstaatsangehörigen illegal aufhalten, in einem solchen Fall vielmehr gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 6 Abs. 1 grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, mit der diesen Drittstaatsangehörigen vorgeschrieben wird, das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2018, E, C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

    41 Nach dem Urteil vom 16. Januar 2018, E (C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 37 und Tenor), steht es dem Staat zwar frei, das Konsultationsverfahren noch vor dem Erlass der der Ausschreibung zugrunde liegenden Rückkehrentscheidung einzuleiten, jedoch muss das Verfahren eingeleitet werden, sobald eine Ausschreibung erfolgt ist.

    42 Vgl. Urteil vom 16. Januar 2018, E (C-240/17, EU:C:2018:8).

    Tatsächlich ergeben sich diese Folgen aus der Entscheidung, auf der die Ausschreibung in das SIS II beruht, und nicht aus der Eingabe der Ausschreibung in das System: vgl. Urteil vom 16. Januar 2018, E (C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 43).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dagegen haben die ungarischen Behörden M. D. durch den Erlass des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots, dessen Wirkung einen europäischen Zuschnitt hat, jedes Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2018, E, C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 42).

    Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 selbst ergibt sich aber, dass in einem solchen Fall der Mitgliedstaat, in dem sich der Drittstaatsangehörige illegal aufhält, verpflichtet ist, diesem gegenüber eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, selbst wenn der Drittstaatsangehörige über ein Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2018, E, C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-193/19

    Migrationsverket

    3 Ich verwende hier den Ausdruck, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Januar 2018, E (C-240/17, EU:C:2018:8) verwendet hat.

    Für eine Auslegung dieser Bestimmung vgl. Urteil vom 16. Januar 2018, E (C-240/17, EU:C:2018:8).

    36 Urteil vom 16. Januar 2018, E (C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 41).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2019 - 11 S 1631/19

    Eilrechtsschutz gegen nicht unanfechtbare Ausweisung - Beachtung der

    Nichts Anderes folgt aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Januar 2018 (C-240/17) zur Auslegung der aufgehobenen Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 SDÜ.

    Von dieser Konzeption ist - bezogen auf Art. 25 Abs. 2 SDÜ - auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16. Januar 2018 (C-240/17) ausgegangen (vgl. dort Rn. 1, 39, 59).

  • EuGH, 04.03.2021 - C-193/19

    Migrationsverket

    Diese Bestimmungen sollen somit verhindern, dass ein Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen erteilt wird, der gleichzeitig im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengen-Raum ausgeschrieben ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. Januar 2018, E, C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 38).

    Die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats ist ihrerseits gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung des Aufenthaltstitels des betreffenden Drittstaatsangehörigen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen; diese Frist muss an den Einzelfall angepasst sein, damit der Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die für die Sammlung der relevanten Informationen nötige Zeit zur Verfügung steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2018, E, C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 53).

  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 10 CS 18.350

    Rechtmäßige Abschiebungsanordnung aus der Haft in den Heimatstaat

    Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Januar 2018 (C-240/17, juris Rn. 45) zu Recht angenommen, dass der Antragsteller nicht in die Lage versetzt werden muss, in den Mitgliedstaat, über dessen Aufenthaltstitel er verfügt, auszureisen, weil er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 RL 208/115/EG) und daher unmittelbar aus der Haft in sein Heimatland abgeschoben werden darf.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

    146 Siehe oben, Fn. 6. Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, E (C-240/17, EU:C:2018:8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-441/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Retour d'un mineur non accompagné) -

    53 Urteil vom 16. Januar 2018, E (C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-380/18

    E.P. (Menace pour l'ordre public)

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