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   EuGH, 16.01.2019 - C-386/17   

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EuGH, 16.01.2019 - C-386/17 (https://dejure.org/2019,235)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2019 - C-386/17 (https://dejure.org/2019,235)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - C-386/17 (https://dejure.org/2019,235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Liberato

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 2 - Art. 27 - Art. 35 Abs. 3 - Zuständigkeit, ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2019. Stefano Liberato gegen Luminita Luisa Grigorescu. Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione. Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 2 - Art. 27 - Art. 35 Abs. 3 - Zuständigkeit, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Liberato

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 2 - Art. 27 - Art. 35 Abs. 3 - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1129
  • FamRZ 2019, 1164
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.11.2015 - C-455/15

    P - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-386/17
    Drittens liegt der Verordnung Nr. 2201/2003 nach ihrem 21. Erwägungsgrund zugrunde, dass die Anerkennung und die Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein sollten (Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 35).

    Ungeachtet dessen, dass das in Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltene Verbot nicht ausdrücklich auf Art. 19 der Verordnung verweist, darf das zuerst angerufene Gericht die Anerkennung einer von dem später angerufenen Gericht unter Verstoß gegen die Rechtshängigkeitsregel in Art. 19 erlassenen Entscheidung somit nicht deshalb ablehnen, weil behauptet wird, dass dieses Gericht gegen Art. 19 dieser Verordnung verstoßen habe, da es andernfalls die Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts kontrollieren würde (vgl. entsprechend zu Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003, Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 45).

    Hinzuzufügen ist, dass das Gericht des Vollstreckungsstaats die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht allein deshalb ablehnen darf, weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Unionsrecht falsch angewandt worden sei, da andernfalls die Zielsetzung der Verordnungen Nrn. 2201/2003 und 44/2001 in Frage gestellt würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 49, und vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 46).

    Hierfür spricht auch, dass die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 22 Buchst. a und Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 sowie von Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen sind, denn sie stellen ein Hindernis für die Verwirklichung eines der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen grundlegenden Ziele dieser Verordnungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 36).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-489/14

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-386/17
    Unter solchen Umständen setzt bei Identität der Parteien das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist (Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 33 und 34).

    Daher sind die Erwägungen des Gerichtshofs zur letztgenannten Verordnung bei der Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 27).

    Dieser Mechanismus gründet auf der chronologischen Reihenfolge, in der die Gerichte angerufen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und, entsprechend zur Verordnung Nr. 44/2001, Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 40).

  • EuGH, 15.02.2017 - C-499/15

    W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-386/17
    Diese Verordnung beruht auf der Zusammenarbeit und dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Gerichten, weshalb gerichtliche Entscheidungen gegenseitig anzuerkennen sind, was für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar ist (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der Verordnung Nr. 2201/2003 und gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die Verordnung beruht, hat, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erstens jedes Gericht nach Art. 17 dieser Verordnung seine Zuständigkeit zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 73, vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 58, und vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 54).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-256/09

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-386/17
    Zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der Verordnung Nr. 2201/2003 und gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die Verordnung beruht, hat, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erstens jedes Gericht nach Art. 17 dieser Verordnung seine Zuständigkeit zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 73, vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 58, und vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 54).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-386/17
    Zweitens darf nach Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht überprüft werden (Urteil vom 9. November 2010, Purrucker, C-296/10, EU:C:2010:665, Rn. 85).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-1/13

    Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-386/17
    Dieser Mechanismus gründet auf der chronologischen Reihenfolge, in der die Gerichte angerufen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und, entsprechend zur Verordnung Nr. 44/2001, Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 40).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-656/13

    L - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-386/17
    Zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der Verordnung Nr. 2201/2003 und gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die Verordnung beruht, hat, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erstens jedes Gericht nach Art. 17 dieser Verordnung seine Zuständigkeit zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 73, vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 58, und vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 54).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-386/17
    Hinzuzufügen ist, dass das Gericht des Vollstreckungsstaats die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht allein deshalb ablehnen darf, weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Unionsrecht falsch angewandt worden sei, da andernfalls die Zielsetzung der Verordnungen Nrn. 2201/2003 und 44/2001 in Frage gestellt würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 49, und vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 46).
  • EuGH, 15.11.2022 - C-646/20

    Automatische Anerkennung außergerichtlicher Ehescheidungen: Eine von einem

    Die Brüssel-IIa-Verordnung soll in diesem Zusammenhang, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1, 2 und 21 ergibt, auf der Grundlage des für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbaren Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens u. a. die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat in Ehescheidungssachen ergangenen Entscheidungen erleichtern, indem die Gründe für die Nichtanerkennung dieser Entscheidungen auf das notwendige Minimum beschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2019, Liberato, C-386/17, EU:C:2019:24, Rn. 41 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

    19 Vgl. auch Urteil vom 16. Januar 2019, Liberato (C-386/17, EU:C:2019:24, Rn. 45), sowie Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge.

    In dieser Hinsicht ist erstens daran zu erinnern, dass im Stadium der Anerkennung einer Entscheidung jede Nachprüfung in der Sache selbst verboten ist (vgl. Urteile vom 25. Mai 2016, Meroni [C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 41], und vom 16. Januar 2019, Liberato [C-386/17, EU:C:2019:24, Rn. 54]).

    Vgl. Urteil vom 16. Januar 2019, Liberato (C-386/17, EU:C:2019:24, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-646/20

    Senatsverwaltung für Inneres und Sport - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    12 Urteil vom 16. Januar 2019, Liberato (C-386/17, EU:C:2019:24, Rn. 41 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Urteil vom 16. Januar 2019, Liberato (C-386/17, EU:C:2019:24, Rn. 46).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darf die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat allerdings nicht allein deshalb ablehnen, weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Unionsrecht falsch angewandt worden sei, da sonst die Zielsetzung der Verordnung Nr. 44/2001 in Frage gestellt würde (Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 60, und vom 16. Januar 2019, Liberato, C-386/17, EU:C:2019:24, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 18 AEUV - Art.

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2019, Liberato (C-386/17, EU:C:2019:24, Rn. 41).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-759/18

    OF (Divorce impliquant un enfant mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der Verordnung Nr. 2201/2003 und gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die Verordnung beruht, jedes Gericht nach Art. 17 dieser Verordnung seine Zuständigkeit zu prüfen hat (Urteil vom 16. Januar 2019, Liberato, C-386/17, EU:C:2019:24" Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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