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   EuGH, 16.02.2012 - C-594/10   

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https://dejure.org/2012,943
EuGH, 16.02.2012 - C-594/10 (https://dejure.org/2012,943)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2012 - C-594/10 (https://dejure.org/2012,943)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - C-594/10 (https://dejure.org/2012,943)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Beschränkung - Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Steuerliche Behandlung der privaten Verwendung eines zum Unternehmensvermögen gehörenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Laarhoven

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Beschränkung - Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Steuerliche Behandlung der privaten Verwendung eines zum Unternehmensvermögen gehörenden ...

  • EU-Kommission PDF

    T.G. van Laarhoven gegen Staatssecretaris van Financiën.

  • EU-Kommission

    Van Laarhoven

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Beschränkung - Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Steuerliche Behandlung der privaten Verwendung eines zum Unternehmensvermögen gehörenden ...

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuer - Abzug zuvor pauschal gezahlter Steuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Beschränkung - Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Steuerliche Behandlung der privaten Verwendung eines zum Unternehmensvermögen gehörenden ...

  • datenbank.nwb.de

    Recht auf Vorsteuerabzug: Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Steuerliche Behandlung der privaten Verwendung eines zum Unternehmensvermögen gehörenden Gegenstands

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bei gemischt-genutztem Pkw ist ein vollständiger Vorsteuerabzug zulässig, wenn der Pkw insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Abzug zuvor pauschal gezahlter Steuer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verhältnismäßigkeit bei Ermittlung der Umsatzsteuer auf PKW-Privatnutzung beachten

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 17. Dezember 2010 - T. G. van Laarhoven/Staatssecretaris van Financiën

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 500
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-594/10
    Dieser Mechanismus steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Steuerpflichtige, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, für mehrwertsteuerliche Zwecke die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21).

    Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, ein Investitionsgut, das sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, als Unternehmensgegenstand zu behandeln, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24, und Wollny, Randnr. 22).

    In einem solchen Fall führt allerdings das Recht auf vollständigen und sofortigen Abzug der bei der Anschaffung entrichteten Mehrwertsteuer zu einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 30, und Wollny, Randnr. 24).

    In Bezug auf eine solche Besteuerung sieht, wie in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie vor, dass sie auf der Grundlage des Betrags der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu erfolgen hat (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 25, und vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 41).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-594/10
    Dieser Mechanismus steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Steuerpflichtige, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, für mehrwertsteuerliche Zwecke die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21).

    Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, ein Investitionsgut, das sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, als Unternehmensgegenstand zu behandeln, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24, und Wollny, Randnr. 22).

    In einem solchen Fall führt allerdings das Recht auf vollständigen und sofortigen Abzug der bei der Anschaffung entrichteten Mehrwertsteuer zu einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 30, und Wollny, Randnr. 24).

    Zum anderen soll die Ermittlung des Betrags der vom Steuerpflichtigen getätigten Ausgaben verhindern, dass ihm, der einen seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstand auch für private Zwecke verwendet, ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil gegenüber einem Endverbraucher verschafft wird, der sich daraus ergibt, dass dieser Steuerpflichtige Vorsteuerabzüge vorgenommen hat, zu deren Vornahme er nicht berechtigt war (vgl. in diesem Sinne Urteil Wollny, Randnr. 35).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-594/10
    Dass das nationale Gericht die Vorlagefragen formal allein unter Bezugnahme auf eine für andere Fälle geltende Bestimmung der Sechsten Richtlinie formuliert hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, Slg. 2010, I-7467, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-594/10
    In Bezug auf eine solche Besteuerung sieht, wie in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie vor, dass sie auf der Grundlage des Betrags der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu erfolgen hat (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 25, und vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 41).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-594/10
    Zu diesem Zweck stellt Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie die Verwendung zu privaten Zwecken einer Dienstleistung gegen Entgelt gleich, so dass der Steuerpflichtige gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie die Mehrwertsteuer auf die Ausgaben für diese Verwendung entrichten muss (vgl. Urteil vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnrn.
  • EuGH, 14.06.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-594/10
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie, der Ausnahmecharakter hat, die Mitgliedstaaten ermächtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in Abs. 6 Unterabs. 1 vorgesehenen Bestimmungen erlassen hat (vgl. Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, und vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-9549, Randnr. 28).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-594/10
    Dabei ist es Sache des vorlegenden Gerichts, sein innerstaatliches Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zwecks der erwähnten Bestimmung der Sechsten Richtlinie auszulegen, um die mit ihr angestrebten Ergebnisse zu erreichen, indem es die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften wählt und dadurch zu einer mit den Bestimmungen der Richtlinie vereinbaren Lösung gelangt und indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewandt lässt (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, I-10921, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-594/10
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie, der Ausnahmecharakter hat, die Mitgliedstaaten ermächtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in Abs. 6 Unterabs. 1 vorgesehenen Bestimmungen erlassen hat (vgl. Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, und vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-9549, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-525/11

    Mednis - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der

    In der vorliegenden Rechtssache weist das vorlegende Gericht, das allein sowohl für die Auslegung des nationalen Rechts wie für die Feststellung und die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und insbesondere der Art und Weise, in der dieses Recht von der Steuerverwaltung angewandt wird, zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2012, van Laarhoven, C-594/10, Randnr. 36, und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 76), darauf hin, dass der VID Art. 285 des Dekrets Nr. 933 generell und präventiv auf der Grundlage einer rein mathematischen Feststellung, dass der in Rede stehende Mehrwertsteuerüberschuss den in diesem Artikel vorgesehenen Prozentsatz übersteige, anwende, ohne eine besondere Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, in deren Rahmen der betroffene Steuerpflichtige die Möglichkeit hätte, darzutun, dass keine Gefahr der Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung vorliege.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12

    Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr - Mehrwertsteuer - Definition des Begriffs

    17 - Vgl. zuletzt Urteil vom 16. Februar 2012, Van Laarhoven (C-594/10, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13

    'Gemeente ''s-Hertogenbosch' - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Lieferung

    5 - Urteil vom 16. Februar 2012 (C-594/10).
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