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   EuGH, 16.02.2023 - C-312/21   

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https://dejure.org/2023,2315
EuGH, 16.02.2023 - C-312/21 (https://dejure.org/2023,2315)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2023 - C-312/21 (https://dejure.org/2023,2315)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - C-312/21 (https://dejure.org/2023,2315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tráficos Manuel Ferrer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Ersatz des durch ein nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenes Verhalten verursachten Schadens - Beschluss der Kommission, mit dem das Vorliegen von Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lastkraftwagen im ...

  • Betriebs-Berater

    Lkw-Kartell - Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen (hier: Unionsrechtskonformität einer spanischen Kostenregelung)

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Tráficos Manuel Ferrer u.a./Daimler

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht: Das einschlägige Unionsrecht steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach in dem Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der ...

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Spanische Kostenregelung bei Wettbewerbsklage unionsrechtskonform

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Regelung die hälftige Kostenteilung bei teilweiser Staatgabe einer Schadensersatzklage wegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrechtsverstößen vorsieht unionsrechtskonform

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Lkw-Kartell: Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Lkw-Kartell: Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1209
  • GRUR 2023, 520
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.11.2022 - C-163/21

    Die Offenlegung von "relevanten Beweismitteln" im Sinne des Unionsrechts umfasst

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-312/21
    In diesem Zusammenhang hat sich der Unionsgesetzgeber, wie aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 hervorgeht, bei Schadensersatzklagen, die in Anwendung nationaler Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erhoben wurden, auf die Feststellung gestützt, dass die öffentliche Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen, d. h. durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden, nicht ausreiche, um die vollständige Wahrung der Art. 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, und dass es wichtig sei, die Möglichkeit einer privaten Mitwirkung zur Erreichung dieses Ziels zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2022, PACCAR u. a., C-163/21, EU:C:2022:863, Rn. 55).

    Diese private Beteiligung an der finanziellen Sanktionierung und damit auch an der Verhinderung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen ist umso wünschenswerter, als sie nicht nur geeignet ist, den unmittelbaren Schaden zu beseitigen, der der betreffenden Person angeblich entstanden ist, sondern auch die mittelbaren Schäden an der Struktur und dem Funktionieren des Marktes, der nicht seine volle wirtschaftliche Effizienz insbesondere zugunsten der betroffenen Verbraucher entfalten konnte (Urteil vom 10. November 2022, PACCAR u. a. (C-163/21, EU:C:2022:863, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Erreichung des in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Ziels die Einsetzung von Instrumenten voraussetzte, die geeignet sind, die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu beheben, da der Rechtsverletzer definitionsgemäß weiß, was er getan hat und was ihm gegebenenfalls vorgeworfen wurde, und er die Beweismittel kennt, die in einem solchen Fall der Kommission oder der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde als Nachweis seiner Beteiligung an einer gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweise gedient haben können, während das Opfer des durch diese Verhaltensweise verursachten Schadens nicht über diese Beweismittel verfügt (Urteil vom 10. November 2022, PACCAR u. a. (C-163/21, EU:C:2022:863, Rn. 59).

  • EuGH, 07.07.2022 - C-576/20

    In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-312/21
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht zur Verfügung gestellten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Verfahrens einer Auslegung bedürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-312/21
    Drittens steht es der Partei, die einen auf das Vorliegen eines durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursachten Schadens gestützten Schadensersatzanspruch geltend macht, frei, diesen Anspruch lediglich gegen eine der Personen, die sich wettbewerbswidrig verhalten haben, zu richten, da nach der Rechtsprechung, wie die Generalanwältin in Nr. 102 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht grundsätzlich die gesamtschuldnerische Haftung derjenigen zur Folge hat, die sie begangen haben (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 36).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-312/21
    Was das im Rahmen der ersten Frage erwähnte Recht auf vollständigen Ersatz des Schadens anbelangt, der durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstanden ist, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht einer jeden Person auf Ersatz des Schadens, der ihr durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten entstanden ist, folgt, dass ein Geschädigter nicht nur Ersatz des Vermögensschadens ( damnum emergens ), sondern auch des entgangenen Gewinns ( lucrum cessans ) sowie die Zahlung von Zinsen verlangen können muss (Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 95).
  • EuGH, 22.06.2022 - C-267/20

    Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-312/21
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 eine verfahrensrechtliche Vorschrift im Sinne von Art. 22 Abs. 2 dieser Richtlinie darstellt (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 85), so dass die nationalen Maßnahmen, die die Umsetzung dieses Art. 17 Abs. 1 gewährleisten, gemäß dem genannten Art. 22 Abs. 2 auf nach dem 26. Dezember 2014 erhobene Schadensersatzklagen anwendbar sind.
  • EuGH, 28.03.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-312/21
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, was Art. 101 AEUV betrifft, die Rechtsprechung des Gerichtshofs Anwendung findet, wonach die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein dürfen als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 43 und 44).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-312/21
    Daraus folgt, dass im Gegensatz zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) - zu deren Auslegung u. a. das Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578) ergangen ist, das das vorlegende Gericht anführt -, bei denen typischerweise eine schwache Partei, der Verbraucher, beteiligt ist, der einer starken Partei, dem Gewerbetreibenden, der Waren verkauft oder vermietet oder Dienstleistungen erbracht hat, gegenübersteht, wobei dieses in einer Vertragsbeziehung materialisierte ungleiche Kräfteverhältnis seine Grenzen u. a. im Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Klauseln findet, das grundsätzlich mit der Sanktion der Nichtigerklärung solcher Klauseln bewehrt ist, die Richtlinie 2014/104 Klageverfahren betrifft, bei denen es um die außervertragliche Haftung eines Unternehmens geht und die ein Kräfteverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits aufweisen, das aufgrund des Eingreifens der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung aller in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften dieser Richtlinie je nach der Verwendung der damit insbesondere dem Kläger zur Verfügung gestellten Instrumente wieder ins Gleichgewicht gebracht werden kann.
  • LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18

    Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell

    Dass der für die Erwerbsvorgänge vereinbarte, um Transportkosten bereinigte Frei-Haus-Preis (fortan: "Ab-Werk-Preis") wegen des Kartellverbotsverstoßes der Beklagten um 2 Prozent höher war, als er ohne den Verstoß gewesen wäre, ist unter Würdigung aller Einzelfallumstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte, auf gesicherter Grundlage deutlich überwiegend wahrscheinlich (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO(Diesen anwendbaren Maßstab ändert das Urteil des EuGH v. 16.02.2023 (C-312/21, juris Rz. 52 ff. - Tráficos Manuel Ferrer) nicht.

    Zwar dürfte Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RL 2014/104/EU keine " materiell-rechtliche Vorschrift " im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RL 2014/104/EU und damit auf die vorliegend nach dem 25.12.2014 beim nationalen Gericht erhobene Schadensersatzklage anwendbar sein (Art. 22 Abs. 2 RL 2014/104/EU; EuGH, Urt. v. 16.02.2023, C-312/21, juris Rz. 51 - Tráficos Manuel Ferrer; EuGH, Urt. v. 22.06.2022, C-267/20, juris Rz. 85 - Volvo und DAF Trucks).

    Gegenstand des Urteils des EuGH war aber eine freihändige Schätzung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 22.09.2022, C-312/21, juris Rz. 10, 77, 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    47 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26), und vom 16. Februar 2023, Tráficos Manuel Ferrer (C-312/21, EU:C:2023:99, Rn. 42).

    49 Vgl. zu diesem Punkt bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Tráficos Manuel Ferrer (C-312/21, EU:C:2022:712, Nr. 57).

    52 Urteile Volvo, Rn. 55, und vom 16. Februar 2023, Tráficos Manuel Ferrer (C-312/21, EU:C:2023:99, Rn. 43).

    54 Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 95), und vom 16. Februar 2023, Tráficos Manuel Ferrer (C-312/21, EU:C:2023:99, Rn. 35).

  • LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Tráficos Manuel Ferrer (Urteil vom 16.02.2023 - C-312/21) steht dieser Einschätzung erkennbar nicht entgegen (vgl. auch Kersting, WuW 2023, 189, 190 f.).
  • LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23
    c) Dieser Schadensschätzung steht nicht entgegen, dass Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1) nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass weder der Umstand, dass der Beklagte einer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Klage dem Kläger die Daten zur Verfügung stellte, auf die er sich stützte, um dem Gutachten des Klägers zu widersprechen, noch der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch lediglich gegen einen der Rechtsverletzer gerichtet hat, für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob es den nationalen Gerichten gestattet ist, den Schaden zu schätzen, relevant sind, da diese Schätzung zum einen voraussetzt, dass das Vorliegen des Schadens erwiesen ist, und zum anderen, dass es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, ihn genau zu beziffern, was bedeutet, dass sämtliche Parameter, die zu dieser Feststellung führen, u. a. die Erfolglosigkeit von Schritten wie des in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Antrags auf Offenlegung von Beweismitteln, zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - C-312/21, Rn. 65).
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