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   EuGH, 16.03.2000 - C-284/98 P   

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EuGH, 16.03.2000 - C-284/98 P (https://dejure.org/2000,3061)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2000 - C-284/98 P (https://dejure.org/2000,3061)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2000 - C-284/98 P (https://dejure.org/2000,3061)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Beamte - Urlaub aus persönlichen Gründen - Wiederverwendung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Bestimmung des für die Berechnung des entstandenen Schadens zu berücksichtigenden Zeitraums

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Bieber

  • EU-Kommission PDF

    Parlament / Bieber

    EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1
    1 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Parlament / Bieber

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel ; Beamte ; Urlaub aus persönlichen Gründen ; Wiederverwendung ; Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ; Bestimmung des für die Berechnung des entstandenen Schadens zuberücksichtigenden Zeitraums

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; EGKS-Satzung; ; EAG-Satzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Satzung Art. 49; EGKS-Satzung; EAG-Satzung
    1 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen - Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil der Fünften Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Mai 1998 in der Rechtssache T-205/96, Roland Bieber gegen Europäisches Parlament, in dem das Gericht die stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.10.1977 - 126/75

    Giry / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-284/98
    Das Parlament hat vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 27. Oktober 1977 in den Rechtssachen 126/75, 34/76 und 92/76, Giry/Kommission, Slg. 1977, 1937) sei die Verwaltung nicht verpflichtet, einen Beamten, dessen Urlaub aus persönlichen Gründen abgelaufen sei, auf der ersten frei werdenden Stelle wiederzuverwenden, wenn das Verhalten des betreffenden Beamten an seinem Willen zweifeln lasse, sich dem Gemeinschaftsorgan zur Verfügung zu stellen.

    Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft das Parlament dem Gericht im wesentlichen vor, ihm sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Urteils eine wörtliche Auslegung des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts vorgenommen habe, die imWiderspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Bestimmung, insbesondere zum erwähnten Urteil Giry/Kommission, stehe.

    Nach diesem Urteil Giry/Kommission sei ein Organ nämlich eindeutig nicht verpflichtet, einen Beamten bei der ersten Gelegenheit wiederzuverwenden, solange dessen Verhalten an seinem Willen zweifeln lassen könne, sich diesem Organ zur Verfügung zu stellen.

    Daß das Gericht dies nicht berücksichtigt hat, verstößt offensichtlich gegen den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich der außervertraglichen Haftung der Geschädigte sich in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen muß (vgl. u. a. die genannten Urteile Sergy/Kommission, Randnr. 41, und Giry/Kommission, Randnr. 19, sowie Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 85).

  • EuG, 26.05.1998 - T-205/96

    Bieber / Parlament

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-284/98
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 26. Mai 1998 in der Rechtssache T-205/96 (Bieber/Parlament, Slg. ÖD 1998, I-A-231 und II-723) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Roland Bieber, ehemaliger Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Lausanne (Schweiz), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson Sàrl, 30, rue de Cessange, Luxemburg, Kläger im ersten Rechtszug,.

    Das Europäische Parlament hat mit Rechtsmittelschrift, die am 24. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS-Satzung und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Mai 1998 in der Rechtssache T-205/96 (Bieber/Parlament, Slg. ÖD 1998, I-A-231 und II-723; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, soweit das Gericht die stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung eines von Herrn Bieber am 18. Oktober 1995 eingereichten Antrags auf Wiederverwendung und Schadensersatz aufgehoben und das Europäische Parlament zum Ersatz des materiellen Schadens, der Herrn Bieber durch die unterbliebene Wiederverwendung entstanden ist, verurteilt hat.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Nummer 3 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 26. Mai 1998 in der Rechtssache T-205/96 (Bieber/Parlament) wird aufgehoben.

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-284/98
    Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 47, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 18).

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a des Vertrages zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat (vgl. u. a. die genannten Urteile Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Randnrn.

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-284/98
    Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 47, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 18).
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-284/98
    Daß das Gericht dies nicht berücksichtigt hat, verstößt offensichtlich gegen den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich der außervertraglichen Haftung der Geschädigte sich in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen muß (vgl. u. a. die genannten Urteile Sergy/Kommission, Randnr. 41, und Giry/Kommission, Randnr. 19, sowie Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 85).
  • EuG, 15.02.1996 - T-589/93
    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-284/98
    Hierzu hat das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils zunächst daran erinnert, daß die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, daß der Kläger nachweist, daß die dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist, daß ein Schaden eingetreten ist und daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Gerichts vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache T-3/92, Latham/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-83, Randnr. 63, und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache T-589/93, Ryan-Sheridan/FEACVT, Slg. ÖD 1996, II-77, Randnr. 141).
  • EuG, 09.02.1994 - T-3/92

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-284/98
    Hierzu hat das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils zunächst daran erinnert, daß die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, daß der Kläger nachweist, daß die dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist, daß ein Schaden eingetreten ist und daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Gerichts vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache T-3/92, Latham/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-83, Randnr. 63, und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache T-589/93, Ryan-Sheridan/FEACVT, Slg. ÖD 1996, II-77, Randnr. 141).
  • EuGH, 05.06.1980 - 108/79

    Belfiore / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-284/98
    Außerdem sei diese Auslegung durch das Gericht Ausgangspunkt für die fehlerhafte und unvollständige Würdigung der Tatsachen, die es in den Randnummern 40 und 42 des angefochtenen Urteils vorgenommen habe, und für den Rechtsirrtum des Gerichts in Randnummer 39, indem es den Umstand verkannt habe, daß die Besetzung einer freien Planstelle in einer Verwaltung durch die Erfordernisse des öffentlichen Dienstes und nicht durch die persönlichen Belange der Beamten gerechtfertigt werde (Urteil vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore/Kommission, Slg. 1980, 1769).
  • EuGH, 05.05.1983 - 785/79

    Pizziolo / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-284/98
    Schließlich hat das Gericht in Randnummer 50 darauf hingeweisen, daß nach der Rechtsprechung die Entschädigung, die dem Beamten dafür zu zahlen sei, daß ihm aufgrund seiner verspäteten Wiederverwendung Einkünfte entgangen seien, grundsätzlich den Nettodienstbezügen, auf die er Anspruch gehabt hätte, abzüglich der für anderweitige Tätigkeit während dieser Zeit bezogenen beruflichen Nettoeinkünfte entspreche (Urteile vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75,Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139, Randnr. 40, und vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79, Pizziolo/Kommission, Slg. 1983, 1343, Randnr. 12).
  • EuGH, 01.07.1976 - 58/75

    Sergy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-284/98
    Schließlich hat das Gericht in Randnummer 50 darauf hingeweisen, daß nach der Rechtsprechung die Entschädigung, die dem Beamten dafür zu zahlen sei, daß ihm aufgrund seiner verspäteten Wiederverwendung Einkünfte entgangen seien, grundsätzlich den Nettodienstbezügen, auf die er Anspruch gehabt hätte, abzüglich der für anderweitige Tätigkeit während dieser Zeit bezogenen beruflichen Nettoeinkünfte entspreche (Urteile vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75,Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139, Randnr. 40, und vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79, Pizziolo/Kommission, Slg. 1983, 1343, Randnr. 12).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/98 P, Parlament/Bieber, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

    33: - Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P (Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 49) und vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/98 P (Parlament/Bieber, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 31).

    34: - Urteil in der Rechtssache C-284/98 P (zitiert in Fußnote 33), Randnrn.

    52 ff. 35: - Urteil in der Rechtssache C-284/98 P (zitiert in Fußnote 33), Randnrn.

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

    Was die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes betrifft, so ist, wie bereits zuvor festgestellt worden ist, nach Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 16. März 2000, Parlament/Bieber, C-284/98 P, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 30, und Beschlüsse vom 14. Juli 2005, Gouvras/Kommission, C-420/04 P, Slg. 2005, I-7251, Randnr. 48, und vom 20. März 2007, Kallianos/Kommission, C-323/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).
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