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   EuGH, 16.03.2000 - C-395/96 P, C-396/96 P   

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EuGH, 16.03.2000 - C-395/96 P, C-396/96 P (https://dejure.org/2000,535)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2000 - C-395/96 P, C-396/96 P (https://dejure.org/2000,535)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2000 - C-395/96 P, C-396/96 P (https://dejure.org/2000,535)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Internationaler Seeverkehr - Linienkonferenzen - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) - Kollektive beherrschende Stellung - Vereinbarung zwischen nationalen Verwaltungen und Linienkonferenzen, die ein ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Dafra Lines / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Compagnie Maritime Belge Transports u.a. / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e sowie 86 Buchstaben a bis d [jetzt Artikel 81 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e EG sowie 82 Buchstaben a bis d EG]
    1 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Gleichzeitige Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) - Zulässigkeit - Jeweilige Ziele der Artikel 85 und 86

  • EU-Kommission

    Compagnie Maritime Belge Transports u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Missbrauch einer gemeinsamen beherrschenden Stellung im Frachtverkehr; Wettbewerb im internationaler Seeverkehr; Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung ; Beeinrächtigung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 4056/86/EWG; ; EGV Art. 82

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 4056/86/EWG; EGV Art. 82
    1 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Gleichzeitige Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) - Zulässigkeit - Jeweilige Ziele der Artikel 85 und 86

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93, Compagnie Martime Belge Transports NV und Compagnie Maritime Belge NV/Kommission - Versagung der Nichtigerklärung der Entscheidung 93/82/EWG der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93 (Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1201) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister J. Flynn, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Mit Rechtsmittelschriften, die am 10. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die Compagnie maritime belge SA (im folgenden: CMB) und die Compagnie maritime belge transports SA (im folgenden: CMBT) in der Rechtssache C-395/96 P sowie die Dafra-Lines A/S (im folgenden: Dafra) in der Rechtssache C-396/96 P gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93 (Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1201; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 93/82/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: Cewal, Cowac, Ukwal) und Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: Cewal) (ABl. 1993, L 34, S. 20; im folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Mit Klageschrift, die am 19. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben CMB und CMBT eine unter dem Aktenzeichen T-24/93 eingetragene Klage, mit der sie in erster Linie die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung begehrten.

    Diese Klagen, die unter den Aktenzeichen T-25/93, T-26/93 und T-28/93 eingetragen wurden, richteten sich in erster Linie auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

    Die Klägerinnen stützten ihre Anträge auf Nichtigerklärung auf vier Klagegründe: - In der Rechtssache T-26/93 machte die Klägerin Verfahrensmängel als Klagegrund geltend.

    - In den Rechtssachen T-24/93, T-25/93 und T-28/93 trugen die Klägerinnen vor, die streitigen Praktiken beeinträchtigten den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nicht, und in den Rechtssachen T-24/93 und T-25/93 trugen sie vor, die betroffenen Märkte seien nicht Teil des Gemeinsamen Marktes.

    - In den Rechtssachen T-24/93 bis T-26/93 bestritten die Klägerinnen, daß die streitigen Praktiken eine Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) bezweckt oder bewirkt hätten.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93 (Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission) wird aufgehoben, soweit es die gegen die Compagnie maritime belge transports SA, die Compagnie maritime belge SA und die Dafra-Lines A/S festgesetzten Geldbußen bestätigt.

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
    Artikel 86 des Vertrages betrifft dagegen das Verhalten eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer, das in der mißbräuchlichen Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung besteht, die es dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erlaubt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (vgl. Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 30).

    Die Feststellung, daß eine beherrschende Stellung vorliegt, enthält für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen, sondern bedeutet nur, daß dieses unabhängig von den Ursachen einer solchen Stellung eine besondere Verantwortung dafür trägt, daß es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 57).

    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob es zwischen den betreffenden Unternehmen wirtschaftliche Bindungen gibt, die es ihnen erlauben, gemeinsam unabhängig von ihren Konkurrenten, ihren Abnehmern und den Verbrauchern zu handeln (vgl. hierzu Urteil Michelin/Kommission).

    Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung bedeutet, daß das beherrschende Unternehmen oder die beherrschenden Unternehmen unabhängig von den Ursachen einer solchen Stellung eine besondere Verantwortung dafür trifft, daß durch sein oder ihr Verhalten ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt wird (Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 57).

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es der Auffassung nicht gefolgt sei, daß ein beherrschendes Unternehmen auf den Preiswettbewerb durch ein neues Unternehmen, das in seinen Markt eindringen wolle, mit einem Plan zur Verdrängung dieses Unternehmens durch selektive Preisnachlässe reagieren könne, solange die angebotenen Preise nicht mißbräuchlich in dem vom Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86 (AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359) definierten Sinne seien.

    Der Gerichtshof habe im Urteil AKZO/Kommission strenge Kriterien für die Einstufung von "Vernichtungspreisen" als Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages aufgestellt.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
    Außerdem gehe aus dem Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 39) hervor, daß Artikel 86 des Vertrages nur für ein einseitig beschlossenes Verhalten von Unternehmengelte und nicht für ein zwischen unabhängigen Unternehmen abgestimmtes Verhalten.

    Bei der Analyse des Verhaltens eines Unternehmens in beherrschender Stellung ist nämlich zu berücksichtigen, daß sich ein Unternehmen, das längere Zeit einen besonders hohen Marktanteil besitzt, in einer Machtposition befindet, die aus ihm für seine Geschäftspartner einen nicht zu umgehenden Partner macht (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 41).

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
    Nach ständiger Rechtsprechung enthält Artikel 86 des Vertrages keine erschöpfende Aufzählung der Arten der nach dem Vertrag verbotenen mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteil vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 26).

    Ferner ist unstreitig, daß unter bestimmten Umständen ein Mißbrauch vorliegen kann, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung diese dergestalt verstärkt, daß der erreichte Beherrschungsgrad den Wettbewerb wesentlich behindert (Urteil Europemballage und Continental Can/Kommission, Randnr. 26).

  • EuGH, 14.05.1998 - C-259/96

    Rat / De Nil und Impens

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
    Das Gericht muß zwar grundsätzlich auf die im Rahmen eines Verfahrens vorgetragenen Argumente eingehen und eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Antrags begründen, damit der Gerichtshof sie im Rahmen eines Rechtsmittels nachprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-259/96 P, Rat/De Nil und Impens, Slg. 1998, I-2915, Randnr. 32).
  • EuGH, 05.10.1988 - 247/86

    Alsatel / Novasam

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
    Insoweit sei auf die Urteile vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80 (Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 10) und vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 247/86 (Alsatel, Slg. 1988, 5987, Randnr. 20) zu verweisen.
  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
    Zudem ist der sachliche Anwendungsbereich der besonderen Verantwortung, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt, anhand der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen lassen (Urteil vom 14. November 1996 in der Rechtssache C-333/94 P, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1996, I-5951, Randnr. 24).
  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
    Überdies habe der Gerichtshof im Urteil vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86 (Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803, Randnrn. 36 ff.) entschieden, daß Artikel 86 des Vertrages nur ausnahmsweise auf eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen Anwendung finden könne.
  • EuGH, 14.07.1981 - 172/80

    Züchner / Bayerische Vereinsbank

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
    Insoweit sei auf die Urteile vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80 (Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 10) und vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 247/86 (Alsatel, Slg. 1988, 5987, Randnr. 20) zu verweisen.
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

  • EuGH, 25.11.1971 - 22/71

    Béguelin Import / G.L. Import Export

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-68/89

    Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 17.10.1995 - C-140/94

    DIP u.a. / Comune di Bassano del Grappa u.a.

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Art. 82 EG betrifft nämlich das Verhalten eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer, das in der missbräuchlichen Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung besteht, die es dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erlaubt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 34).
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Somit ist ein marktbeherrschendes Unternehmen im Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV bestimmten Beschränkungen unterworfen, die für andere Unternehmen nicht gelten, und eine Praxis, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht zu beanstanden wäre, kann missbräuchlich sein, wenn sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen angewandt wird (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:343, Nr. 25; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 131.
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Mangels hinreichender struktureller Bindungen können die Rechtsanwälte nicht als Inhaber einer kollektiven beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag angesehen werden (in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 227, und vom 16. März 2000 in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 2000, I-1365, Randnrn.
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