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   EuGH, 16.03.2017 - C-138/16   

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https://dejure.org/2017,6515
EuGH, 16.03.2017 - C-138/16 (https://dejure.org/2017,6515)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2017 - C-138/16 (https://dejure.org/2017,6515)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2017 - C-138/16 (https://dejure.org/2017,6515)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    AKM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken - Art. 3 Abs. 1 - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. o - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken - Art. 3 Abs. 1 - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. o - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: AKM/Zürs.net

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    AKM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken - Art. 3 Abs. 1 - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. o - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    AKM

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken - Art. 3 Abs. 1 - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. o - ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 510
  • GRUR Int. 2017, 446
  • EuZW 2017, 544
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-138/16
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und dessen "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37).

    Genauer ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen, dass Wiedergabehandlung jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren ist und dass jede Übertragung, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden muss (vgl. Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 38 und 39).

    Zum anderen ist für die Subsumtion unter den Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 noch erforderlich, dass die geschützten Werke tatsächlich "öffentlich" wiedergegeben werden, wobei der Begriff "öffentlich" auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abstellt und zudem recht viele Personen voraussetzt (vgl. Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 40 und 41).

    Der Gerichtshof hat auch bereits entschieden, dass die Übertragung geschützter Werke durch ein anderes Unternehmen als dasjenige, das die Erlaubnis zur ursprünglichen Wiedergabe erhalten hatte, eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn solche Werke für ein neues Publikum übertragen werden, d. h. ein Publikum, das von den betreffenden Rechteinhabern bei Erteilung der ursprünglichen Erlaubnis zur Nutzung ihrer Werke nicht berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass gerade das Kriterium der kumulierten Anzahl der möglichen Adressaten, die parallel Zugang zu ein und demselben Werk haben, ein wichtiges Merkmal des Begriffs "öffentlich" und demnach ein relevanter Aspekt der öffentlichen Wiedergabe, für die es der Erlaubnis des betreffenden Rechteinhabers bedarf, ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 42 bis 44).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-138/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind aber die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 22).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-138/16
    Wenn daher der Gerichtshof den Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieses Art. 3 Abs. 1 auslegt, geschieht dies nach seiner ständigen Rechtsprechung im Einklang mit der genannten Bestimmung der Übereinkunft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 40 und 41).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-138/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind aber die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 22).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-138/16
    Daraus ergibt sich, dass die einzelnen Ausnahmen und Beschränkungen, die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29, u. a. in dessen Buchst. o, vorgesehen sind, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 109).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und dessen "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 16. März 2017, AKM, C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 22, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 37 = WRP 2018, 701 - Krankenhausradio, mwN; vgl. aber auch [zur Kabelweitersendung] EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 - AKM/Zürs.net; Malenovský in medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.).
  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 113/18

    Zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; vgl. aber auch [zur Kabelweitersendung] EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 - AKM/Zürs.net; Malenovský, medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.).
  • BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des

    Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen der nationalen Rundfunkanstalt mit Hilfe von Leitungen im Inland nicht als erlaubnispflichtig angesehen, ohne auf das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidende technische Verfahren abzustellen, weil es sich nicht um ein "neues Publikum" handelte (EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, GRUR 2017, 510 [juris Rn. 26 bis 30] = WRP 2017, 682 - AKM).

    b) Im Streitfall handelt es sich um ein spezifisches technisches Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, weil die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Rundfunkprogramme über eine Satellitenempfangsanlage empfängt und diese in ihr Kabelnetz einspeist (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 [juris Rn. 26] - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2017, 510 [juris Rn. 26] - AKM).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/18

    Deutsche Digitale Bibliothek II - Urheberrechtsverletzung durch Framing

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 38 - Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon Kai Optikoakonstikon Ergon; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League u.a.; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting u.a.; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson u.a.; EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International; vgl. aber auch [zur Kabelweitersendung] EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 - AKM; Malenovský, medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16

    VCAST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    32 Urteil vom 16. März 2017 (C-138/16, EU:C:2017:218).

    33 Urteil vom 16. März 2017, AKM (C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 18, 26, 29 und 30).

    34 Urteil vom 16. März 2017, AKM (C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 28 und 29 sowie der erste Absatz des Tenors).

    37 Vgl. zuletzt ebenfalls Urteil vom 16. März 2017, AKM (C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 21).

    38 Urteil vom 16. März 2017 (C-138/16, EU:C:2017:218).

    39 Urteil vom 16. März 2017, AKM (C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 18).

    40 Urteil vom 16. März 2017 (C-138/16, EU:C:2017:218).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 9 S 2056/16

    Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Regelung zum Recht auf

    Zwar ist ein Verstoß der Bestimmung gegen die EU-Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG L 167, 10) nicht ausgeschlossen (diesen bejahend mit Blick auf den dort in Art. 5 Abs. 2 und 3 - abschließend - normierten Katalog möglicher Urheberrechtsschranken: Börsenverein des deutschen Buchhandels, Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften des Landes Baden-Württemberg vom Februar 2014, S. 8, abrufbar unter https://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Stellungnahme_3.HRAG_BaWu_20131128.pdf; Krausnick, a.a.O., S. 378; vgl. zur Auslegung von Art. 5 der RL zuletzt auch BGH, EuGH-Vorlagen vom 01.06.2017 - I ZR 115/16 -, GRUR 2017, 895, vom 01.06.2017 - I ZR 139/15 -, GRUR 2017, 901, und vom 27.07.2017 - I ZR 228/15 -, juris; EuGH, Urteile vom 16.03.2017 - C-138/16 -, ABl.
  • EuGH, 30.01.2020 - C-524/18

    Dr. Willmar Schwabe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Gesundheit -

    Ferner ergibt sich aus einer systematischen Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 1924/2006, dass dessen Abs. 3 eine Ausnahme von dem in Abs. 1 aufgestellten Grundsatz vorsieht, so dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Abs. 3 aufgestellte Erfordernis des Beifügens eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2017, AKM, C-138/16, EU:C:2017:218" Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 132/17

    Darstellen des Bereithaltens eines Computerprogramms zum Abruf auf einem

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 37 - Krankenhausradio, mwN; vgl. aber auch [zur Kabelweitersendung] EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 - AKM/Zürs.net; Malenovský, medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.).
  • OLG Zweibrücken, 26.01.2023 - 4 U 101/22

    Zulässigkeit der Weitersendung eines per Satellit empfangenen Fernseh- oder

    Als drittes, ungeschriebenes Kriterium muss sich (c.) die Wiedergabe an ein "neues Publikum" richten (EuGH GRUR 2017, 510 Rn. 27 - AKM/Zürs.net, beck-online).

    Durch die Übertragung von per Satellit empfangenen Radio- oder Fernsehprogrammen über das in der Einrichtung der Beklagten vorhandene Kabelnetz in die Zimmer der Bewohner wird eine Wiedergabe iSv Art. 3 RL 2001/29/EG durch ein anderes technisches Mittel als bei der ursprünglichen Rundfunksendung vorgenommen (vgl. EuGH GRUR 2017, 510 Rn. 26 - AKM/Zürs.net, beck-online).

    Weil es nach dem Vorstehenden nicht mehr darauf ankommt, kann die weitere Frage, ob im Streitfall mit der Weiterleitung auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Wiedergabe für ein "neues Publikum" (vgl. EuGH GRUR 2017, 510 - AKM/Zürs.net) erfüllt wäre, dahingestellt bleiben.

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 171/19

    Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-298/17

    France Télévisions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG -

  • EuGH, 02.04.2020 - C-753/18

    Niederlassungsfreiheit

  • OLG Zweibrücken, 16.03.2023 - 4 U 102/22

    Fernsehen im Seniorenheim: Keine öffentliche Wiedergabe?

  • BFH, 23.02.2023 - IV R 37/18

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von

  • LG Düsseldorf, 02.09.2020 - 25 S 23/19

    Zu den Anforderungen an die Bestellung eines Verwalters

  • LG Düsseldorf, 02.09.2020 - 25 S 23/95 C 88/18
  • OLG München, 24.11.2022 - 29 U 6583/21

    EuGH-Vorlage: Öffentliche Wiedergabe durch Fernsehapparat in Hotelzimmer bei

  • AG Frankenthal, 21.08.2018 - 3a C 156/18

    Anspruch des Vermieters auf Beseitigung einer Parabolantenne gegen den Mieter,

  • AG Wuppertal, 29.09.2021 - 95b C 1/21
  • AG Wuppertal, 29.09.2021 - 95b C 20/21

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