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   EuGH, 16.03.2023 - C-449/21   

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EuGH, 16.03.2023 - C-449/21 (https://dejure.org/2023,4546)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2023 - C-449/21 (https://dejure.org/2023,4546)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2023 - C-449/21 (https://dejure.org/2023,4546)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Towercast

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Art. 21 Abs. 1 - Ausschließliche Anwendung dieser Verordnung auf unter den Begriff des Zusammenschlusses fallende Vorgänge - Tragweite - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Wettbewerb; Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; Verordnung (EG) Nr. 139/2004; Art. 21 Abs. 1; Ausschließliche Anwendung dieser Verordnung auf unter den Begriff des Zusammenschlusses fallende Vorgänge; Tragweite; Zusammenschluss, ...

  • Betriebs-Berater

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen i. S. d. Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 139/2004

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Towercast/Autorité de la concurrence u.a.

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2023, 477
  • NZG 2023, 898
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-449/21
    Towercast stützt ihre Klage auf das Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission (6/72, EU:C:1973:22), und weist darauf hin, dass der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden habe, die Kommission dürfe Art. 86 EWG-Vertrag (später Art. 82 EG, jetzt Art. 102 AEUV) auf Unternehmenszusammenschlüsse anwenden.

    Die Wettbewerbsbehörde hält an der von ihr in der vor dem vorlegenden Gericht angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung fest, insbesondere was die Tragweite der auf das Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission (6/72, EU:C:1973:22), zurückgehenden Rechtsprechung betrifft, die ihrer Ansicht nach seit der Schaffung eines auf Zusammenschlüsse anwendbaren spezifischen Kontrollsystems gegenstandslos geworden sei.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt (C-248/16, EU:C:2017:643), zwar festgestellt habe, dass die Verordnung Nr. 139/2004 allein für Zusammenschlüsse im Sinne von Art. 3 dieser Verordnung gilt, für die die Verordnung Nr. 1/2003 grundsätzlich nicht gilt, der Gerichtshof aber nicht erläutert habe, welche Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich seien, und sich nicht dazu geäußert habe, ob die Auslegung im Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission (6/72, EU:C:1973:22), noch anwendbar sei, und zwar insbesondere auf Zusammenschlüsse unterhalb der Schwelle der verpflichtenden Kontrolle, die weder Gegenstand einer Prüfung im Rahmen einer verpflichtenden Ex-ante -Kontrolle noch eines Verweisungsantrags an die Kommission gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 139/2004 gewesen seien.

    Zur Aufzählung der von Art. 102 AEUV erfassten Praktiken und Verhaltensweisen hat der Gerichtshof entschieden, dass diese nicht abschließend ist, so dass es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken um keine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26).

    Gewiss wurde die Anwendung von Art. 86 EWG-Vertrag (später Art. 82 EG, jetzt Art. 102 AEUV) im Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission (6/72, EU:C:1973:22), im spezifischen Kontext von Zusammenschlüssen als Korrektiv für das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung zur Kontrolle dieser Zusammenschlüsse im EWG-Vertrag eingesetzt und aufgefasst.

    Insoweit reicht die bloße Feststellung der Stärkung der Position eines Unternehmens für die Einstufung als Missbrauch nicht aus, da nachgewiesen werden muss, dass der so erreichte Beherrschungsgrad den Wettbewerb wesentlich behindert, dass also nur noch Unternehmen auf dem Markt bleiben, die in ihrem Marktverhalten von dem beherrschenden Unternehmen abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 113).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-248/16

    Austria Asphalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-449/21
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt (C-248/16, EU:C:2017:643), zwar festgestellt habe, dass die Verordnung Nr. 139/2004 allein für Zusammenschlüsse im Sinne von Art. 3 dieser Verordnung gilt, für die die Verordnung Nr. 1/2003 grundsätzlich nicht gilt, der Gerichtshof aber nicht erläutert habe, welche Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich seien, und sich nicht dazu geäußert habe, ob die Auslegung im Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission (6/72, EU:C:1973:22), noch anwendbar sei, und zwar insbesondere auf Zusammenschlüsse unterhalb der Schwelle der verpflichtenden Kontrolle, die weder Gegenstand einer Prüfung im Rahmen einer verpflichtenden Ex-ante -Kontrolle noch eines Verweisungsantrags an die Kommission gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 139/2004 gewesen seien.

    Der Unionsgesetzgeber wollte insoweit klarstellen, dass die Verordnung Nr. 139/2004 das einzige Verfahrensinstrument darstellt, das auf die vorherige und zentralisierte Prüfung von Zusammenschlüssen anwendbar ist, die, wie im sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur ermöglichen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 21, und vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 41).

    Daraus ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 139/2004 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keineswegs die Möglichkeit nimmt, die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags auf Zusammenschlüsse, wie sie in Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 definiert sind, anzuwenden, sondern zu einer Gesamtheit von Rechtsvorschriften gehört, die zur Umsetzung der Art. 101 und 102 AEUV und zur Errichtung eines Kontrollsystems dienen, das gewährleistet, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt der Union nicht verfälscht wird (Urteile vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 31, und vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 55).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-449/21
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-449/21
    Der Unionsgesetzgeber wollte insoweit klarstellen, dass die Verordnung Nr. 139/2004 das einzige Verfahrensinstrument darstellt, das auf die vorherige und zentralisierte Prüfung von Zusammenschlüssen anwendbar ist, die, wie im sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur ermöglichen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 21, und vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 41).

    Daraus ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 139/2004 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keineswegs die Möglichkeit nimmt, die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags auf Zusammenschlüsse, wie sie in Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 definiert sind, anzuwenden, sondern zu einer Gesamtheit von Rechtsvorschriften gehört, die zur Umsetzung der Art. 101 und 102 AEUV und zur Errichtung eines Kontrollsystems dienen, das gewährleistet, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt der Union nicht verfälscht wird (Urteile vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 31, und vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 55).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-449/21
    Insoweit reicht die bloße Feststellung der Stärkung der Position eines Unternehmens für die Einstufung als Missbrauch nicht aus, da nachgewiesen werden muss, dass der so erreichte Beherrschungsgrad den Wettbewerb wesentlich behindert, dass also nur noch Unternehmen auf dem Markt bleiben, die in ihrem Marktverhalten von dem beherrschenden Unternehmen abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 113).
  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-449/21
    Zur Aufzählung der von Art. 102 AEUV erfassten Praktiken und Verhaltensweisen hat der Gerichtshof entschieden, dass diese nicht abschließend ist, so dass es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken um keine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-449/21
    Dieser Artikel begründet Rechte Einzelner, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a, C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-449/21
    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-449/21
    Je nach Fallgestaltung haben die zuständigen nationalen Behörden oder aber die Kommission aus diesem Verbot im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Konsequenzen zu ziehen (Urteil vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, Rn. 32).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 16. März 2023, Towercast, C-449/21, EU:C:2023:207, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

    165 Arrêt du 16 mars 2023 (C-449/21, EU:C:2023:207).

    171 Voir conclusions de l'avocat général Kokott dans l'affaire Towercast (C-449/21, EU:C:2022:777, point 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

    42 Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 172), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26), und vom 16. März 2023, Towercast (C-449/21, EU:C:2023:207, Rn. 46).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-361/22

    Inditex

    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 16. März 2023, Towercast, C-449/21, EU:C:2023:207, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-771/22

    HDI Global - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Pauschalreisen

    17 Urteil vom 16. März 2023, Towercast (C-449/21, EU:C:2023:207, Rn. 31).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-427/22

    BG (Octroi de prêts sans autorisation)

    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 16. März 2023, Towercast, C-449/21, EU:C:2023:207, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-755/21

    Generalanwalt Rantos: Europol und ein Mitgliedstaat, in dem ein Schaden im

    20 Urteil vom 16. März 2023, Towercast, C-449/21, EU:C:2023:207, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EuG, 22.11.2023 - T-484/22

    QN/ eu-LISA

    À cet égard, conformément à une jurisprudence constante, l'interprétation d'une disposition du droit de l'Union requiert de tenir compte non seulement de ses termes, mais également du contexte dans lequel elle s'inscrit ainsi que des objectifs et de la finalité que poursuit l'acte dont elle fait partie (arrêt du 15 mars 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, point 63 ; voir, également, arrêts du 9 mars 2023, Les Mousquetaires et ITM Entreprises/Commission, C-682/20 P, EU:C:2023:170, point 86 et jurisprudence citée, et du 16 mars 2023, Towercast, C-449/21, EU:C:2023:207, point 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-45/22

    Service fédéral des Pensions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    21 Urteil vom 16. März 2023, Towercast (C-449/21, EU:C:2023:207, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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