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   EuGH, 16.03.2023 - C-493/22   

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https://dejure.org/2023,8369
EuGH, 16.03.2023 - C-493/22 (https://dejure.org/2023,8369)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2023 - C-493/22 (https://dejure.org/2023,8369)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2023 - C-493/22 (https://dejure.org/2023,8369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ARMAPROCURE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2009/81/EG - Art. 55 Abs. 4 - Art. 57 Abs. 2 - Rechtsschutzinteresse - Zugang zu den Nachprüfungsverfahren - Bieter, der durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestandskräftig ist bestandskräftig!

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZBau 2023, 605
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.05.2022 - C-787/21

    Estaleiros Navais de Peniche

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-493/22
    Daraus ergibt sich, dass diese Vorschriften die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, die Nachprüfungsverfahren jedem zur Verfügung zu stellen, der einen bestimmten öffentlichen Auftrag erhalten will, sondern dass sie danach zusätzlich verlangen können, dass der betreffenden Person durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2003, Hackermüller, C-249/01, EU:C:2003:359, Rn. 18, und Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 22).

    Zum anderen könnte im Fall eines Ausschlusses einer der beiden Bieter und der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens jeder von ihnen daran teilnehmen und auf diese Weise mittelbar den Auftrag erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24, 27 und 29, vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 31, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 23).

    Zweitens ist der in der vorstehenden Randnummer genannte Rechtsprechungsgrundsatz nur dann anwendbar, wenn der Ausschluss des Bieters nicht, insbesondere nachdem er durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigt wurde, endgültig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 36, vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 und 58, vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 42, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 24).

    Daraus folgt, dass es für die Befugnis der Bieter, gegen die Zuschlagsentscheidung vorzugehen, darauf ankommt, dass die Ausschlussentscheidung noch nicht endgültig ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 74, und Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 25).

    Ein solches Rechtsschutzinteresse kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der betreffende Bieter gegebenenfalls den Zuschlag erhalten könnte, wenn der öffentliche Auftraggeber nach einer Aufhebung dieser Entscheidung beschließen würde, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten (Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 24.03.2021 - C-771/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der ein von einem

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-493/22
    Zum anderen könnte im Fall eines Ausschlusses einer der beiden Bieter und der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens jeder von ihnen daran teilnehmen und auf diese Weise mittelbar den Auftrag erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24, 27 und 29, vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 31, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 23).

    Zweitens ist der in der vorstehenden Randnummer genannte Rechtsprechungsgrundsatz nur dann anwendbar, wenn der Ausschluss des Bieters nicht, insbesondere nachdem er durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigt wurde, endgültig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 36, vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 und 58, vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 42, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 24).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-355/15

    Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-493/22
    In Anlehnung an das Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988), das sich auf die Richtlinie 89/665 bezog, fragt dieses Gericht, ob die Richtlinie 2009/81 dem entgegensteht, dass ein Bieter, der durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, einen Rechtsbehelf gegen den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag einlegen kann.

    Zweitens ist der in der vorstehenden Randnummer genannte Rechtsprechungsgrundsatz nur dann anwendbar, wenn der Ausschluss des Bieters nicht, insbesondere nachdem er durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigt wurde, endgültig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 36, vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 und 58, vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 42, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 24).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-493/22
    Daraus folgt, dass es für die Befugnis der Bieter, gegen die Zuschlagsentscheidung vorzugehen, darauf ankommt, dass die Ausschlussentscheidung noch nicht endgültig ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 74, und Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 25).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-249/01

    Hackermüller

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-493/22
    Daraus ergibt sich, dass diese Vorschriften die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, die Nachprüfungsverfahren jedem zur Verfügung zu stellen, der einen bestimmten öffentlichen Auftrag erhalten will, sondern dass sie danach zusätzlich verlangen können, dass der betreffenden Person durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2003, Hackermüller, C-249/01, EU:C:2003:359, Rn. 18, und Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 22).
  • EuGH, 04.07.2013 - C-100/12

    Fastweb - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Vergaberechtliche

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-493/22
    Zum anderen könnte im Fall eines Ausschlusses einer der beiden Bieter und der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens jeder von ihnen daran teilnehmen und auf diese Weise mittelbar den Auftrag erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24, 27 und 29, vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 31, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 23).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-493/22
    Zum anderen könnte im Fall eines Ausschlusses einer der beiden Bieter und der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens jeder von ihnen daran teilnehmen und auf diese Weise mittelbar den Auftrag erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24, 27 und 29, vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 31, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 23).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-131/16

    Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-493/22
    Zweitens ist der in der vorstehenden Randnummer genannte Rechtsprechungsgrundsatz nur dann anwendbar, wenn der Ausschluss des Bieters nicht, insbesondere nachdem er durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigt wurde, endgültig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 36, vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 und 58, vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 42, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 24).
  • EuGH, 10.01.2023 - C-469/22

    Ambisig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-493/22
    Angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs, nach Art. 99 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, erübrigt sich jedoch eine Entscheidung über diesen Antrag (Beschluss vom 10. Januar 2023, Ambisig, C-469/22, EU:C:2023:25, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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